Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dagmar H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 21. November 2001, GZ 13 Vr 686/00-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, und des Verteidigers Dr. Deutschmann, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dagmar H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 21. November 2001, GZ 13 römisch fünf r 686/00-31, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, und des Verteidigers Dr. Deutschmann, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Dagmar H***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Dagmar H***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat sie in L***** als Beamtin des dortigen Bezirksgerichtes mit dem Vorsatz, die Republik Österreich sowie die beteiligten Parteien in ihrem Recht auf gesetzeskonforme Durchführung von Zivilverfahren zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass sie
A) im Verfahren AZ 2 C 876/97f des Bezirksgerichtes L***** ohne
Nachweis der Zustellung des Zahlungsbefehles an die Zweitbeklagte Helene R***** und ohne überhaupt dazu befugt zu sein, die Rechtskraft des Zahlungsbefehls bestätigte und "hierüber die Ausfertigung des Zahlungsbefehles gegen die Zweitbeklagte in der Zeit zwischen 25. Oktober 1997 und 23. Dezember 1997 herstellte;"
B) es im Verfahren AZ 2 C 1218/97z des Bezirksgerichtes L***** am 30. September 1997 wissentlich unterließ, den Zahlungsbefehl an die Zweitbeklagte Maria R***** zuzustellen, und stattdessen einen Beschluss über die Zurückweisung der Mahnklage wegen Konkurseröffnung an den Klagevertreter zustellte.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 8 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4,, 5, 8 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der eine vorgreifende Beweiswürdigung und einen Verstoß gegen Art 6 EMRK behauptenden Verfahrensrüge (Z 4) bewirkte die Ablehnung der Einvernahme der Zeugen Mag. Hans Werner K*****, Annemarie B***** und Christine B***** "zum Beweis für die Richtigkeit der Verantwortung der Angeklagten, insbesondere zum Beweis dafür, dass sie mehr mit Arbeit überlastet war, als andere Bedienstete des Bezirksgerichtes L***** und zum Beweis dafür, dass es weder vor ihrer Übernahme der C-Abteilung, noch nach ihrer Karenzzeit und infolge ihres Mutterschutzes eine Bedienstete am Bezirksgericht gab, die die selbe Arbeit in diesem Umfang hatte, wie die Angeklagte, sowie zum Beweis für ihre persönlichen und gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit dem Beginn der Schwangerschaft", sowie "dass der Angeklagten auf Grund dieser Umstände fahrlässige Fehler und Irrtümer bei der Bearbeitung, insbesondere gegenständlicher Akten unterlaufen sind, sie aber nicht wissentlich ihre Amtsbefugnis mit Schädigungsvorsatz durch unrichtige Aktenbearbeitung missbraucht hat" (S 393 f), keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten. Der ins Treffen geführten Arbeitsüberlastung ebenso wie den behaupteten persönlichen Problemen der Dagmar H***** könnte bloß bei rein passivem Verhalten eine die subjektive Tatseite des Amtsmissbrauchs problematisierende Bedeutung zukommen, nicht aber im Zusammenhang mit Aktivitäten, die vorliegend - nach Telefonaten, aus denen die Kenntnis des Fehlers hervorgeht (US 5) - gezielt gesetzt wurden, wie eben die Bestätigung der Rechtskraft und Ausfertigung eines diesen Rechtskraftvermerk umfassenden Zahlungsbefehls im Fall des Punktes A und die neuerliche Registereröffnung unter Rückdatierung des Eintragungsschrittes (US 13) und Zustellung eines Beschlusses über die Zurückweisung der Mahnklage wegen Konkurses anstelle eines Zahlungsbefehles im Fall des Punktes B (Mayerhofer StGB4 § 302 Rz 33). Damit erweist sich mangels Vergleichbarkeit der Taten auch der ausdrückliche Hinweis auf das im Wesentlichen zufolge fehlender subjektiver Tatbestandsverwirklichung mit Freispruch beendete Vorverfahren AZ 11 Vr 76/98 des Landesgerichtes Leoben als verfehlt.Entgegen der eine vorgreifende Beweiswürdigung und einen Verstoß gegen Artikel 6, EMRK behauptenden Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bewirkte die Ablehnung der Einvernahme der Zeugen Mag. Hans Werner K*****, Annemarie B***** und Christine B***** "zum Beweis für die Richtigkeit der Verantwortung der Angeklagten, insbesondere zum Beweis dafür, dass sie mehr mit Arbeit überlastet war, als andere Bedienstete des Bezirksgerichtes L***** und zum Beweis dafür, dass es weder vor ihrer Übernahme der C-Abteilung, noch nach ihrer Karenzzeit und infolge ihres Mutterschutzes eine Bedienstete am Bezirksgericht gab, die die selbe Arbeit in diesem Umfang hatte, wie die Angeklagte, sowie zum Beweis für ihre persönlichen und gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit dem Beginn der Schwangerschaft", sowie "dass der Angeklagten auf Grund dieser Umstände fahrlässige Fehler und Irrtümer bei der Bearbeitung, insbesondere gegenständlicher Akten unterlaufen sind, sie aber nicht wissentlich ihre Amtsbefugnis mit Schädigungsvorsatz durch unrichtige Aktenbearbeitung missbraucht hat" (S 393 f), keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten. Der ins Treffen geführten Arbeitsüberlastung ebenso wie den behaupteten persönlichen Problemen der Dagmar H***** könnte bloß bei rein passivem Verhalten eine die subjektive Tatseite des Amtsmissbrauchs problematisierende Bedeutung zukommen, nicht aber im Zusammenhang mit Aktivitäten, die vorliegend - nach Telefonaten, aus denen die Kenntnis des Fehlers hervorgeht (US 5) - gezielt gesetzt wurden, wie eben die Bestätigung der Rechtskraft und Ausfertigung eines diesen Rechtskraftvermerk umfassenden Zahlungsbefehls im Fall des Punktes A und die neuerliche Registereröffnung unter Rückdatierung des Eintragungsschrittes (US 13) und Zustellung eines Beschlusses über die Zurückweisung der Mahnklage wegen Konkurses anstelle eines Zahlungsbefehles im Fall des Punktes B (Mayerhofer StGB4 Paragraph 302, Rz 33). Damit erweist sich mangels Vergleichbarkeit der Taten auch der ausdrückliche Hinweis auf das im Wesentlichen zufolge fehlender subjektiver Tatbestandsverwirklichung mit Freispruch beendete Vorverfahren AZ 11 römisch fünf r 76/98 des Landesgerichtes Leoben als verfehlt.
Darüber hinaus können der unmittelbaren Drittwahrnehmung entzogene innere Vorgänge der Angeklagten nicht Gegenstand von Zeugenaussagen sein.
Die Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe zu Punkt A nicht festgestellt, ob ein die Zustellung des Zahlungsbefehls an Helene R***** nachweisender Rückschein bei einer allenfalls nach dem 25. Oktober 1997 vorgenommenen Rechtskraftbestätigung vorgelegen wäre, übergeht prozessordnungswidrig die dazu ausdrücklich getroffene negative Konstatierung (US 7), welche die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - mängelfrei daraus ableiteten, dass sich aus dem Rückschein unter Berücksichtigung der (behaupteten) Abfertigung am 11. Oktober 1997 (Samstag) ein späteres Datum der Rechtskraft als der 25. Oktober 1997 ergeben hätte und gerade dieser Rückschein (nachträglich) nicht aufgefunden werden konnte (US 10, 11).Die Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht habe zu Punkt A nicht festgestellt, ob ein die Zustellung des Zahlungsbefehls an Helene R***** nachweisender Rückschein bei einer allenfalls nach dem 25. Oktober 1997 vorgenommenen Rechtskraftbestätigung vorgelegen wäre, übergeht prozessordnungswidrig die dazu ausdrücklich getroffene negative Konstatierung (US 7), welche die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - mängelfrei daraus ableiteten, dass sich aus dem Rückschein unter Berücksichtigung der (behaupteten) Abfertigung am 11. Oktober 1997 (Samstag) ein späteres Datum der Rechtskraft als der 25. Oktober 1997 ergeben hätte und gerade dieser Rückschein (nachträglich) nicht aufgefunden werden konnte (US 10, 11).
Die Fragen, ob der allenfalls am 11. Oktober 1997 abgefertigte Zahlungsbefehl Helene R***** auch zugestellt wurde und (später als in der Rechtskraftbestätigung vermerkt) in Rechtskraft erwuchs, bzw ob das bei der Rechtskraftbestätigung mit "25. Oktober 1997" angeführte Datum an diesem Tag oder später angebracht wurde, betreffen keine entscheidenden Tatsachen, weil eine Rechtskraftbestätigung nur nach Prüfung ihrer Voraussetzungen erteilt werden darf und insoweit der Tag des tatsächlichen Eintritts der Rechtskraft festzuhalten ist (§ 150 Abs 1 Geo).Die Fragen, ob der allenfalls am 11. Oktober 1997 abgefertigte Zahlungsbefehl Helene R***** auch zugestellt wurde und (später als in der Rechtskraftbestätigung vermerkt) in Rechtskraft erwuchs, bzw ob das bei der Rechtskraftbestätigung mit "25. Oktober 1997" angeführte Datum an diesem Tag oder später angebracht wurde, betreffen keine entscheidenden Tatsachen, weil eine Rechtskraftbestätigung nur nach Prüfung ihrer Voraussetzungen erteilt werden darf und insoweit der Tag des tatsächlichen Eintritts der Rechtskraft festzuhalten ist (Paragraph 150, Absatz eins, Geo).
Soweit die Beschwerdeführerin eine Begründung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen vermisst, ist sie hinsichtlich des jeweils wissentlichen Befugnismissbrauches auf die logisch nachvollziehbare und tragfähig begründete Beweiswürdigung der Tatrichter zu verweisen, die die kritisierte Annahme formal einwandfrei aus dem Ausbildungsstand der Angeklagten und dem Ablauf des Geschehens (vgl US 9, 14, 16) ableiteten.Soweit die Beschwerdeführerin eine Begründung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen vermisst, ist sie hinsichtlich des jeweils wissentlichen Befugnismissbrauches auf die logisch nachvollziehbare und tragfähig begründete Beweiswürdigung der Tatrichter zu verweisen, die die kritisierte Annahme formal einwandfrei aus dem Ausbildungsstand der Angeklagten und dem Ablauf des Geschehens vergleiche US 9, 14, 16) ableiteten.
Auf den (bloß) bedingten Schädigungsvorsatz haben die Tatrichter gleichfalls mängelfrei aus der fachlichen Ausbildung und Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei Gericht geschlossen (US 17). Der Einwand, die neuerliche Öffnung des Registers zum Zwecke der (letztlich nicht durchgeführten) Bearbeitung am Tag nach Ausfertigung und Zustellung eines vom Rechtspfleger nicht erlassenen Beschlusses über die Zurückweisung der Mahnklage gegen Maria R***** sei mit dem angenommenen Schädigungsvorsatz unvereinbar und spreche gegen eine wissentliche Unterlassung der Zustellung des Zahlungsbefehls, bekämpft die tatrichterliche Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Auch die behauptete Widersprüchlichkeit zur subjektiven Tatseite beim Faktum B haftet den Urteilsgründen nicht an. Die auf US 14 erwähnten "nicht näher bekannten Gründe" beziehen sich nämlich auf das nicht entscheidende Motiv der Beschwerdeführerin für das Unterbleiben einer (zusätzlichen), der Entscheidung des Rechtspflegers entsprechenden Beschlussausfertigung an Maria R***** ab 1. Oktober 1997, während die in US 18 bezogene wissentliche Unterlassung der Zustellung einer Ausfertigung des Zahlungsbefehls die subjektive Seite der Tatbegehung am 30. September 1997 betrifft.
Bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) musste der völlig aus dem Zusammenhang gelöste Textteil (S 153) aus dem Prüfbericht der Zeugin S*****-S***** "Eintragung im Register erfolgte demgemäß", nicht gesondert erörtert werden, weil aus der Gesamtheit des den Fall B betreffenden Berichts unmissverständlich die der Angeklagten angelastete Vorgangsweise erhellt (S 153). Die Angaben des Zeugen Andreas W***** zur "ursprünglich offensichtlich irrtümlich" erfolgten Zustellung eines Zurückweisungsbeschlusses hinsichtlich Maria R***** betreffen keine im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigende Tatsachenwahrnehmungen, sondern bloß den unbeachtlichen Schluss eines Zeugen.Bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) musste der völlig aus dem Zusammenhang gelöste Textteil (S 153) aus dem Prüfbericht der Zeugin S*****-S***** "Eintragung im Register erfolgte demgemäß", nicht gesondert erörtert werden, weil aus der Gesamtheit des den Fall B betreffenden Berichts unmissverständlich die der Angeklagten angelastete Vorgangsweise erhellt (S 153). Die Angaben des Zeugen Andreas W***** zur "ursprünglich offensichtlich irrtümlich" erfolgten Zustellung eines Zurückweisungsbeschlusses hinsichtlich Maria R***** betreffen keine im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigende Tatsachenwahrnehmungen, sondern bloß den unbeachtlichen Schluss eines Zeugen.
Auch die behauptete Überschreitung der Anklage (Z 8) ist dem Erstgericht nicht unterlaufen. Unter Anklage gestellt war gegenständlich die unter wissentlichem Missbrauch der Amtsbefugnis erfolgte Bearbeitung der zu AZ 2 C 876/97f und AZ 2 C 1218/97z eingebrachten Mahnklagen durch Unterlassen der Zustellung entsprechender Zahlungsbefehle an die jeweils Zweitbeklagten Helene R***** und Maria R*****, weiters die falsche Beurkundung der Abfertigung der Zahlungsbefehle sowie im Verfahren AZ 2 C 876/97f zusätzlich die Anbringung einer nicht in den Wirkungsbereich einer C-Kanzlei-Leiterin fallenden Rechtskraftbestätigung. An diese Anklage ist das Gericht insoweit gebunden, als die Straftat darin individualisiert, nicht aber soweit sie konkretisiert wird (Mayerhofer StPO4 § 262 Rz 13). Da die Verurteilung wegen unter wissentlichem Befugnismissbrauch vorgenommener Bearbeitung der anklagegegenständlichen Mahnklage erfolgte, wobei die Taten (teilweise abweichend vom Anklagetenor, jedoch im Einklang mit der Begründung der Anklage) zu Punkt A in der ohne entsprechende Kompetenz sowie ohne Vorliegen eines Zustellnachweises erteilten Bestätigung der Rechtskraft des Zahlungsbefehls gegenüber Helene R*****, zudem in der Versendung einer mit dieser "Rechtskraftbestätigung" versehenen Ausfertigung dieses Zahlungsbefehls, ferner zu Punkt B in der Unterlassung der Zustellung des Zahlungsbefehls bei gleichzeitiger Zurückweisung der Mahnklage gegen Maria R***** wegen Konkurses bestanden, beruhen Anklagevorwurf und Schuldspruch auf identem historischem Sachverhalt. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) releviert zu Punkt A das Fehlen von Feststellungen zum exakten Zeitpunkt der Anbringung der Rechtskraftstampiglie sowie zur Frage, ob zu diesem Zeitpunkt ein die (allenfalls) tatsächlich erfolgte Zustellung bestätigender Rückschein vorlag, wovon das Beschwerdevorbringen in der Folge (spekulativ) auch ausgeht. Damit negiert die Beschwerde prozessordnungswidrig die Konstatierung, wonach der Zeitpunkt der Rechtskraftbestätigung zwischen 25. Oktober und 23. Dezember 1997 gelegen und im Übrigen "nicht näher bekannt" war und "dass ein solcher (gemeint: Rückschein) auch bei Anfertigung der Rechtsbestätigung (gemeint: Rechtskraftbestätigung) nicht vorhanden war" (US 11). Der Beschwerde zuwider setzt die rechtmäßige Ausstellung einer Rechtskraftbestätigung nicht allein den Eintritt der Rechtskraft (beispielsweise durch ordnungsgemäße Zustellung und den ungenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist), sondern darüber hinaus deren - hier mangels Rückscheins nicht erbrachten - Nachweis voraus. Weiters ist auch die (schon im Rahmen der Mängelrüge vertretene) Rechtsansicht unzutreffend, die Beschwerdeführerin wäre gemäß § 13 RpflG zur Rechtskraftbestätigung berechtigt gewesen. Gemäß § 16 Abs 1 Z 2 RpflG fällt die Bestätigung der Rechtskraft einer im Mahnverfahren ergangenen Entscheidung in die Zuständigkeit des Rechtspflegers. Diese Funktion wurde von der nach den Feststellungen der Tatrichter (nur) als Kanzleileiterin tätigen Beschwerdeführerin nicht ausgeübt. Die bloß die Herstellung von Ausfertigungen von Entscheidungen, Amtszeugnissen und Schreiben eines Rechtspflegers regelnde Bestimmung des § 13 RpflG stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für die reklamierte Befugnis dar.Auch die behauptete Überschreitung der Anklage (Ziffer 8,) ist dem Erstgericht nicht unterlaufen. Unter Anklage gestellt war gegenständlich die unter wissentlichem Missbrauch der Amtsbefugnis erfolgte Bearbeitung der zu AZ 2 C 876/97f und AZ 2 C 1218/97z eingebrachten Mahnklagen durch Unterlassen der Zustellung entsprechender Zahlungsbefehle an die jeweils Zweitbeklagten Helene R***** und Maria R*****, weiters die falsche Beurkundung der Abfertigung der Zahlungsbefehle sowie im Verfahren AZ 2 C 876/97f zusätzlich die Anbringung einer nicht in den Wirkungsbereich einer C-Kanzlei-Leiterin fallenden Rechtskraftbestätigung. An diese Anklage ist das Gericht insoweit gebunden, als die Straftat darin individualisiert, nicht aber soweit sie konkretisiert wird (Mayerhofer StPO4 Paragraph 262, Rz 13). Da die Verurteilung wegen unter wissentlichem Befugnismissbrauch vorgenommener Bearbeitung der anklagegegenständlichen Mahnklage erfolgte, wobei die Taten (teilweise abweichend vom Anklagetenor, jedoch im Einklang mit der Begründung der Anklage) zu Punkt A in der ohne entsprechende Kompetenz sowie ohne Vorliegen eines Zustellnachweises erteilten Bestätigung der Rechtskraft des Zahlungsbefehls gegenüber Helene R*****, zudem in der Versendung einer mit dieser "Rechtskraftbestätigung" versehenen Ausfertigung dieses Zahlungsbefehls, ferner zu Punkt B in der Unterlassung der Zustellung des Zahlungsbefehls bei gleichzeitiger Zurückweisung der Mahnklage gegen Maria R***** wegen Konkurses bestanden, beruhen Anklagevorwurf und Schuldspruch auf identem historischem Sachverhalt. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) releviert zu Punkt A das Fehlen von Feststellungen zum exakten Zeitpunkt der Anbringung der Rechtskraftstampiglie sowie zur Frage, ob zu diesem Zeitpunkt ein die (allenfalls) tatsächlich erfolgte Zustellung bestätigender Rückschein vorlag, wovon das Beschwerdevorbringen in der Folge (spekulativ) auch ausgeht. Damit negiert die Beschwerde prozessordnungswidrig die Konstatierung, wonach der Zeitpunkt der Rechtskraftbestätigung zwischen 25. Oktober und 23. Dezember 1997 gelegen und im Übrigen "nicht näher bekannt" war und "dass ein solcher (gemeint: Rückschein) auch bei Anfertigung der Rechtsbestätigung (gemeint: Rechtskraftbestätigung) nicht vorhanden war" (US 11). Der Beschwerde zuwider setzt die rechtmäßige Ausstellung einer Rechtskraftbestätigung nicht allein den Eintritt der Rechtskraft (beispielsweise durch ordnungsgemäße Zustellung und den ungenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist), sondern darüber hinaus deren - hier mangels Rückscheins nicht erbrachten - Nachweis voraus. Weiters ist auch die (schon im Rahmen der Mängelrüge vertretene) Rechtsansicht unzutreffend, die Beschwerdeführerin wäre gemäß Paragraph 13, RpflG zur Rechtskraftbestätigung berechtigt gewesen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, RpflG fällt die Bestätigung der Rechtskraft einer im Mahnverfahren ergangenen Entscheidung in die Zuständigkeit des Rechtspflegers. Diese Funktion wurde von der nach den Feststellungen der Tatrichter (nur) als Kanzleileiterin tätigen Beschwerdeführerin nicht ausgeübt. Die bloß die Herstellung von Ausfertigungen von Entscheidungen, Amtszeugnissen und Schreiben eines Rechtspflegers regelnde Bestimmung des Paragraph 13, RpflG stellt keine taugliche Rechtsgrundlage für die reklamierte Befugnis dar.
Unter den vorliegend maßgeblichen Tatmodalitäten ist mit den konstatierten gezielten Verstößen gegen die Verfahrensvorschriften (sogar) das (subjektiv laut § 302 StGB nicht geforderte) Wissen der Angeklagten um die insoweit zwangsläufig auf der Hand liegende Schädigung des Staates und der Parteien im Recht auf prozessordnungsgemäße Erledigung der Mahnklagen denknotwendig verbunden, sodass es der ausdrücklichen Feststellung, sie habe die Schädigungen (zumindest) ernstlich für möglich gehalten, nicht mehr bedurfte.Unter den vorliegend maßgeblichen Tatmodalitäten ist mit den konstatierten gezielten Verstößen gegen die Verfahrensvorschriften (sogar) das (subjektiv laut Paragraph 302, StGB nicht geforderte) Wissen der Angeklagten um die insoweit zwangsläufig auf der Hand liegende Schädigung des Staates und der Parteien im Recht auf prozessordnungsgemäße Erledigung der Mahnklagen denknotwendig verbunden, sodass es der ausdrücklichen Feststellung, sie habe die Schädigungen (zumindest) ernstlich für möglich gehalten, nicht mehr bedurfte.
Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Das Schöffengericht verurteilte Dagmar H***** nach § 302 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für die Dauer einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei wertete es die Wiederholung der Tat erschwerend, mildernd hingegen, dass sich die Angeklagte seit der schon längere Zeit zurückliegenden Tat Wohlverhalten hat.Das Schöffengericht verurteilte Dagmar H***** nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für die Dauer einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten. Dabei wertete es die Wiederholung der Tat erschwerend, mildernd hingegen, dass sich die Angeklagte seit der schon längere Zeit zurückliegenden Tat Wohlverhalten hat.
Der dagegen von der Angeklagten erhobenen Berufung, mit der sie die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt Berechtigung zu. Der Berufungswerberin sind ihr bisher ordentlicher Lebenswandel und zusätzlich die Tatsache mildernd zugute zu halten, dass die inkriminierten Tathandlungen primär durch die aus überdurchschnittlicher Arbeitsbelastung resultierende Überforderung ausgelöst wurden.
Die Freiheitsstrafe war daher unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 5 StPO auf das im Spruch ersichtliche Maß herabzusetzen.Die Freiheitsstrafe war daher unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auf das im Spruch ersichtliche Maß herabzusetzen.
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
Anmerkung
E68031 12Os16.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00016.02.1218.000Dokumentnummer
JJT_20021218_OGH0002_0120OS00016_0200000_000