TE OGH 2002/12/18 3Ob266/02t

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf H*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch OEG in Linz, wider die beklagte Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Dr. Johannes Hochleitner, Mag. Bernd Thiele, Mag. Christian Kienberger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in Eferding, wegen Feststellung (Streitwert 232.553,07 EUR), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. August 2002, GZ 14 R 214/02t-13, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Linz-Land vom 4. März 2002, GZ 2 C 200/02p-9, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das vom Kläger zunächst angerufene Landesgericht Linz überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Linz-Land, in dessen Sprengel sich der Sitz der beklagten Bank befindet.

Den gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der klagenden Partei wies das Oberlandesgericht Linz mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 5. November 2001 zurück.

Das Bezirksgericht Linz-Land wies nunmehr nach Trennung der Verfahren über die Begehren auf Unzulässigerklärung einer Exekution und auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Pfandrechts (bewertet mit 3,2 Mio S) ohne vorherige Verhandlung von Amts wegen mangels Wertzuständigkeit des Bezirksgerichts zurück.

Den dagegen gerichteten Rekurs wies das Rekursgericht als nach 45 JN unzulässig zurück. Es unterließ, weil es die Auffassung vertrat, der Revisionsrekurs sei analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, einen ausdrücklichen Ausspruch über dessen Zulässigkeit, brachte aber in der Begründung zum Ausdruck, es lägen auch die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO vor, weil fraglich sei, ob bei groben Verfahrensverstößen die Rekurszulässigkeit (wie von der Rsp zu § 261 Abs 6 ZPO) nicht doch gegeben sei.Den dagegen gerichteten Rekurs wies das Rekursgericht als nach 45 JN unzulässig zurück. Es unterließ, weil es die Auffassung vertrat, der Revisionsrekurs sei analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, einen ausdrücklichen Ausspruch über dessen Zulässigkeit, brachte aber in der Begründung zum Ausdruck, es lägen auch die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor, weil fraglich sei, ob bei groben Verfahrensverstößen die Rekurszulässigkeit (wie von der Rsp zu Paragraph 261, Absatz 6, ZPO) nicht doch gegeben sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

a) Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz besteht kein Anlass zur analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen erstinstanzlichen Beschluss, mit dem nach Streitanhängigkeit die Klage zurückgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat diese in der Lehre zT vertretene Auffassung abgelehnt (Nachweise bei Kodek in Rechberger² § 526 ZPO Rz 5); daran ist festzuhalten. Demnach hätte das Rekursgericht auch einen Zulässigkeitsausspruch machen müssen: Eine Ergänzung seiner Entscheidung ist aber nicht erforderlich, weil die zweite Instanz in der Begründung klar zum Ausdruck brachte, es lägen - neben einem 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand - auch die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO vor.a) Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz besteht kein Anlass zur analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen erstinstanzlichen Beschluss, mit dem nach Streitanhängigkeit die Klage zurückgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat diese in der Lehre zT vertretene Auffassung abgelehnt (Nachweise bei Kodek in Rechberger² Paragraph 526, ZPO Rz 5); daran ist festzuhalten. Demnach hätte das Rekursgericht auch einen Zulässigkeitsausspruch machen müssen: Eine Ergänzung seiner Entscheidung ist aber nicht erforderlich, weil die zweite Instanz in der Begründung klar zum Ausdruck brachte, es lägen - neben einem 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand - auch die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor.

Auch der zweitinstanzlichen Ansicht, es wären erhebliche Rechtsfragen zu beantworten, kann nicht gefolgt werden, auch wenn jüngst der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich erstmals - im Fall der Verletzung des § 51 Abs 2 Z 10 JN infolge Überweisung einer Verbandsklage an ein Bezirksgericht nach Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 60 Abs 1 JN den Rechtsmittelausschluss des § 45 JN wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit nicht gelten ließ (2 Ob 169/02w).Auch der zweitinstanzlichen Ansicht, es wären erhebliche Rechtsfragen zu beantworten, kann nicht gefolgt werden, auch wenn jüngst der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich erstmals - im Fall der Verletzung des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN infolge Überweisung einer Verbandsklage an ein Bezirksgericht nach Herabsetzung des Streitwerts gemäß Paragraph 60, Absatz eins, JN den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, JN wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit nicht gelten ließ (2 Ob 169/02w).

Dem gegenüber wird in stRsp - an der festzuhalten ist - judiziert, der Rechtsmittelausschluss des § 45 zweiter Halbsatz JN idFd ZVN 1983 gelte uneingeschränkt, unabhängig davon, mit welcher Begründung die Entscheidung erfolgte (1 Ob 2125/96y; 1 Ob 149/97m = RdW 1997, 724 ua; 5 Ob 159/99i, 160/99m = EvBl 1999/207 mwN = JBl 2000, 397 = MietSlg 51.797 mwN; RIS-Justiz RS01030687). Ein Rechtsmittel ist selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird (1 Ob 149/97m; 1 Ob 136/97z). Der Gesetzgeber hat eben das Interesse der Partei daran, welches von mehreren staatlichen Gerichten - an einem Ort - zu entscheiden hat, gering bewertet (1 Ob 136/97z mwN).Dem gegenüber wird in stRsp - an der festzuhalten ist - judiziert, der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, zweiter Halbsatz JN idFd ZVN 1983 gelte uneingeschränkt, unabhängig davon, mit welcher Begründung die Entscheidung erfolgte (1 Ob 2125/96y; 1 Ob 149/97m = RdW 1997, 724 ua; 5 Ob 159/99i, 160/99m = EvBl 1999/207 mwN = JBl 2000, 397 = MietSlg 51.797 mwN; RIS-Justiz RS01030687). Ein Rechtsmittel ist selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird (1 Ob 149/97m; 1 Ob 136/97z). Der Gesetzgeber hat eben das Interesse der Partei daran, welches von mehreren staatlichen Gerichten - an einem Ort - zu entscheiden hat, gering bewertet (1 Ob 136/97z mwN).

Zur zitierten Vorentscheidung des 2. Senats ist nicht weiter Stellung zu nehmen, weil hier kein vergleichbarer Fall vorliegt, hat doch das Erstgericht zu Recht seine Wertzuständigkeit nach § 49 Abs 1 JN verneint, weshalb insofern eine gesetzliche Grundlage besteht.Zur zitierten Vorentscheidung des 2. Senats ist nicht weiter Stellung zu nehmen, weil hier kein vergleichbarer Fall vorliegt, hat doch das Erstgericht zu Recht seine Wertzuständigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins, JN verneint, weshalb insofern eine gesetzliche Grundlage besteht.

Ein gravierender Nachteil droht dem Kläger im Übrigen aus der Unanfechtbarkeit des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses nicht, auch wenn bereits eine die Zuständigkeit verneinende Entscheidung des Landesgerichts Linz vorliegt, das nach dem erstinstanzlichen Beschluss nach dem Streitwert sachlich zuständig wäre, wird doch nunmehr über den negativen Zuständigkeitskonflikt vom übergeordneten gemeinsamen Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden sein (§ 47 JN).Ein gravierender Nachteil droht dem Kläger im Übrigen aus der Unanfechtbarkeit des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses nicht, auch wenn bereits eine die Zuständigkeit verneinende Entscheidung des Landesgerichts Linz vorliegt, das nach dem erstinstanzlichen Beschluss nach dem Streitwert sachlich zuständig wäre, wird doch nunmehr über den negativen Zuständigkeitskonflikt vom übergeordneten gemeinsamen Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden sein (Paragraph 47, JN).

b) Auch die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig, weil kein Fall des allein in Betracht kommenden § 521a Abs 1 Z 3 ZPO vorliegt, wurde doch mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss weder die Klage zurückgewiesen noch ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen. Die Einseitigkeit gilt gerade auch für Beschlüsse, mit denen wie im vorliegenden Fall Rekurse gegen Zuständigkeitsentscheidungen aus formellen Gründen zurückgewiesen werden (3 Ob 312/98y = RPflE 1999/76; RIS-Justiz RS0044017).b) Auch die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig, weil kein Fall des allein in Betracht kommenden Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vorliegt, wurde doch mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss weder die Klage zurückgewiesen noch ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen. Die Einseitigkeit gilt gerade auch für Beschlüsse, mit denen wie im vorliegenden Fall Rekurse gegen Zuständigkeitsentscheidungen aus formellen Gründen zurückgewiesen werden (3 Ob 312/98y = RPflE 1999/76; RIS-Justiz RS0044017).

Somit sind beide Schriftsätze als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E68152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00266.02T.1218.000

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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