Index
E6J;Norm
62003CJ0491 Hermann VORAB;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des G B in K, vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 8, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. Juni 2006, Zl. 21101-26139/3-2006, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Krimml, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren Zl. 2005/16/0195 über die Säumnisbeschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei eingestellt, weil die dort im Säumnisverfahren belangte Behörde Gemeindevorstehung der Gemeinde Krimml ihre Säumnis durch Erlassung des Bescheides vom 25. November 2005 beendet hat.
Mit dem genannten - nunmehr im Beschwerdefall gegenständlichen - Bescheid vom 25. November 2005 hat die Gemeindevorstehung der Gemeinde Krimml gegenüber dem Beschwerdeführer die Getränkesteuer für die Zeit vom Jänner 1995 bis August 1998 mit näher genannten Beträgen festgesetzt und den Rückzahlungsantrag mangels eines bestehenden Guthabens als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung nahm sie Bezug auf das Urteil des EuGH vom 10. März 2005, Rs C-491/03, und ging von dessen Anwendbarkeit auch auf die österreichische Rechtslage aus. Danach sei eine Besteuerung alkoholhaltiger Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit dann gemeinschaftsrechtkonform,
"wenn die mit dem Getränkeverkauf verbundenen gastronomischen Dienstleistungen (zB Bündel von Elementen und Handlungen von der Zurverfügungstellung einer Infrastruktur mit möbliertem Speisesaal mit Nebenräumen wie Garderobe, Toiletten usw., Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der servierten Getränke, Darbietung der Getränke in einem geeigneten Gefäß, Bedienung bei Tisch, Abdecken der Tische und Reinigung nach dem Verzehr, ...) jene bloß notwendigerweise mit der (nach Art eines reinen Handels vorgenommenen) Vermarktung solcher Waren verbundenen Entgeltbestandteile übersteigen."
Auch im gegenständlichen Fall sei der beschriebene Sach- und Personalaufwand (wenn auch teilweise vom Unternehmer selbst erbracht) sowohl von der gastronomischen Gewerbeberechtigung (unter anderem Ausschank und Verkauf alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke in unverschlossenen Gefäßen) als auch von der Lage der betrieblichen Fakten her gegeben, sodass im Betrieb des Beschwerdeführers beim Verkauf der alkoholischen Getränke von einer Bewirtungstätigkeit und demnach von abgabepflichtigen Dienstleistungsumsätzen auszugehen sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer aus, das im Bescheid genannte Urteil des EuGH vom 10. März 2005 sei auf die österreichische Getränkesteuer nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis geführt, dass die Getränkesteuer nicht überwälzt worden, sondern ihm persönlich zur Last gefallen sei. Der Beschwerdeführer habe bereits am 17. November 1998 einen Rückzahlungsantrag gestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte sie aus, der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2005/16/0217, unter Hinweis auf das schon genannte Urteil des EuGH vom 10. März 2005, Rs C-491/03 ausgesprochen, wenn Dienstleistungen der Getränkebesteuerung zu Grunde gelegen seien, habe die Vorschreibung der Getränkesteuer nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Das Vorliegen einer Dienstleistung sei aus einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln und es sei für jeden besteuerten Umsatz festzustellen, ob Dienstleistungen oder Lieferungen der Getränkebesteuerung zu Grunde lägen. Diesem Erfordernis sei die Gemeindevorstehung Krimml in ihrem Bescheid nachgekommen, indem sie ausführlich die Voraussetzungen dargelegt habe, warum es sich bei der Lieferung der Getränke im Betrieb des Beschwerdeführers um eine Dienstleistung handle. Diesen Ausführungen sei in der Vorstellung nicht entgegengetreten worden. Die Vorschreibung der Getränkesteuer verstoße daher nicht gegen Gemeinschaftsrecht und auch nicht gegen nationales Recht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung der Getränkesteuer verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2005/16/0217, unter Bezugnahme auf das schon mehrfach genannte Urteil des EuGH vom 10. März 2005, Zl. Rs C-491/03, ausgeführt, dass das Vorliegen einer Dienstleistung aus einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln sei. In jedem Beschwerdefall sei für jeden besteuerten Umsatz festzustellen, ob "Dienstleistungen" oder "Lieferungen" der Getränkebesteuerung zu Grund lägen. Lägen Dienstleistungen zu Grunde, habe die Vorschreibung der Getränkesteuer nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Auf die weiteren Ausführungen dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Anwendbarkeit des Urteils des EuGH vom 10. März 2005 für den österreichischen Rechtsbereich in Zweifel zieht, ist er auf das eben zitierte Erkenntnis vom 27. April 2006 zu verweisen, in dem die Anwendbarkeit bejaht wurde.
Erstattet der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein Vorbringen dahin, dass ein Gastwirt kein "Dienstleister" sei, handelt es sich um eine Neuerung, die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet wird. Dazu wurde im Bescheid der Gemeindevorstehung Krimml festgestellt, dass auf Grund der Gewerbeberechtigung und der Betriebsführung von einer Bewirtungstätigkeit im Betrieb des Beschwerdeführers auszugehen sei; dies blieb in der Vorstellung unwidersprochen.
Es liegt auch - anders als der Beschwerdeführer meint - kein Verfahrensfehler darin, dass die belangte Behörde die Feststellungen der Unterinstanz übernimmt, sofern - wie hier - im Rechtsmittel der Sachverhalt nicht bekämpft worden ist.
Ob vor dem 9. März 2000 ein Rechtsbehelf auf Erstattung der Getränkesteuer eingebracht wurde, ist ohne Belang, weil nach der dargestellten Rechtslage die Getränkesteuer dem Gemeinschaftsrecht nicht widerspricht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 29. März 2007
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0491 Hermann VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006160119.X00Im RIS seit
11.05.2007Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011