TE Vfgh Beschluss 2008/6/10 B2075/07

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §33
VfGG §82 Abs2 Z5
ZPO §146, §148 Abs2, §150 Abs1
  1. VfGG § 18 heute
  2. VfGG § 18 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 18 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 18 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 18 gültig von 05.07.1953 bis 28.02.2013
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Fristzur Mängelbehebung; Aufhebung des Beschlusses des VfGH betreffend dieZurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels;Ablehnung der Beschwerde

Spruch

I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben. römisch eins. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.

Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2008, B2075/07-5, wird aufgehoben.

II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.römisch II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller erhob beim Verfassungsgerichtshof einerömisch eins. 1. Der Antragsteller erhob beim Verfassungsgerichtshof eine

auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen den Bescheid des Rektorates der Karl-Franzens-Universität Graz vom 21. September 2007, GZ 39/3/38 ex 2005/06.

Mit Schreiben vom 28. Jänner 2008 - zugestellt am 29. Jänner 2008 - forderte der Verfassungsgerichtshof den nunmehrigen Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, "innerhalb von zehn Tagen hier einlangend" den Formmangel - entgegen '82 Abs2 Z5 VfGG fehlte in der Beschwerde ein dem Art144 B-VG entsprechendes Begehren - zu beheben.

Da diese Frist ungenützt verstrich (die am 8. Februar 2008, dh. erst am zehnten und damit letzten Tag der Frist, zur Post gegebene Mängelbehebung langte beim Verfassungsgerichtshof am 11. Februar 2008 und damit verspätet ein), wurde die Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2008 gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 4. April 2008 zugestellt.

2. Mit der am 17. April 2008 zur Post gegebenen Eingabe begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Mängelbehebung. Er begründet seinen Antrag im Wesentlichen wie folgt:

"Mit Verfügung vom 28.01.2008 zu GZ: B2075/07-2, den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers zugegangen am 29.01.2008, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen einer Frist von 10 Tagen einlangend den Mangel der Beschwerde gem. §82 Abs2 Z5 VfGG zu beheben.

Der Schriftsatz, mit dem der Mangel behoben wurde, wurde am zehnten Tag, dem 08.02.2008 per eingeschriebenem Schreiben zur Post gegeben, sodass er erst am darauffolgenden Werktag, Montag, dem 11.02.2008 und sohin verspätet beim Verfassungsgerichtshof einlangte.

...

In der Kanzlei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird

die Post täglich von der zuständigen Sekretärin, Frau ... [es folgt

der Name], die seit 6 Jahren im Unternehmen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers tätig ist, geöffnet und werden die aufgetragenen Fristen von ihr berechnet und mit rotem Kugelschreiber auf dem jeweiligen Schriftstück vermerkt.

...

Für den Fall, dass eine einlangende Frist aufgetragen ist, wird die Frist zwei Tage vor dem einlangenden Tag und in Klammer gesetzt dem Datum, wann das Schriftstück tatsächlich bei Gericht einlangen muss und dem Vermerk 'einl.' (für einlangend) eingetragen. Dadurch ist sowohl für das Sekretariat als auch für den bearbeitenden Juristen auf der Tagesfristenliste ersichtlich, dass das Schriftstück an diesem Tag bei Gericht einlangen muss, sodass die notwendigen Verfügungen zur fristgerechten Übermittlung getroffen werden können, um sicherzustellen, dass der Schriftsatz an dem Tag einlangt.

...

Danach werden von Frau ... [es folgt der Name] die

errechneten Fristen in das EDV System und zwar in das elektronische Fristenbuch eingetragen und wird danach die elektronisch erstellte Fristenliste von der Tagespost ausgedruckt.

In weiterer Folge werden sämtliche Poststücke samt den vermerkten Fristen und die ausgedruckte EDV-Fristenliste des

jeweiligen Tages an die Kanzleileiterin, Frau ... [es folgt der

Name], die bereits seit 11 Jahren im Unternehmen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers tätig ist, zur Überprüfung der Fristen, übergeben. Die Kanzleileiterin rechnet jede einzelne Frist im Kalender nach und überprüft die Richtigkeit jedes vermerkten Datums am Schriftstück als auch in der eingetragenen Fristenliste und in dem verzeichneten Akt, wo sie die Richtigkeit durch einen Haken bestätigt. Erst nach Freigabe durch die Kanzleileiterin werden von

der Sekretärin Frau ... [es folgt der Name] die Fristen in das

handschriftlich geführte Fristenbuch eingetragen bzw. werden Änderungen, falls notwendig besprochen und durchgeführt.

Die Richtigkeit der berechneten und eingetragenen Fristen wird im Vier-Augen-Prinzip überprüft.

Im gegenständlichen Fall hat Frau ... [es folgt der Name] die

zehntägige Frist zwar richtig berechnet, jedoch unter Außerachtlassung des Vermerks 'einlangend'. Das unter dem Eingangsstempel vorgesehene Datum, welches bei einlangenden Fristen anstelle von einem Tag zwei Werktage vor Fristende samt Vermerk des Datums, wann es spätestens einlangen muss und dem Hinweis 'einl.' in der Fristenliste versehen wird, sah im gegenständlichen Fall nur die Berechnung ohne Berücksichtigung des Auftrages 'einlangend' vor. Dieser Fehler wurde auch von der Kanzleileiterin, deren Überprüfung aufgrund der Haken nachweislich ist, nicht erkannt, sondern wurde die Richtigkeit durch einen Haken von ihr bestätigt. Die Kanzleileiterin hat bei Überprüfung der Fristen die Verfügung 'einlangend' übersehen und nach neuerlicher Berechnung der Frist durch sie die von Frau ... [es folgt der Name] berechnete und vermerkte Frist durch Setzen eines Haken bestätigt.

Entsprechend den Eintragungen im Fristenbuch wurde der Mängelbehebungsauftrag am vermerkten Tag eingeschrieben zur Post gegeben, da 'einlangend' verabsäumt wurde zu vermerken.

Entsprechend dem Auftrag des Verfassungsgerichtshofs hätte

Frau ... [es folgt der Name] die Frist für den 06.02. am Schriftstück

vermerken müssen und in der Fristenliste den Tag des Einlangens samt Vermerk 'einl.' zu vermerken gehabt.

...

Der dargelegte Sachverhalt zeigt, dass ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorlag, das zur Versäumung der fristgerechten Vornahme der Mängelbehebung führte, wobei die Versäumung auf ein Versehen minderen Grades zurückzuführen ist.

...

Es handelt sich bei beiden mit den Fristen betrauten Mitarbeiterinnen um langjährige, versierte und äußerst zuverlässige Kanzleikräfte, die bisher die Fristenlisten vollkommen fehlerfrei führten. Bei einer wiederkehrenden und im Grund von ihnen beherrschten, täglich vorkommenden Routinearbeit ist ihnen ein Fehler unterlaufen, da eine Frist unrichtig eingetragen wurde.

...

In der Kanzlei der Rechtsvertreter soll durch Anwenden des Vier-Augen-Prinzips der Kanzleibetrieb so organisiert werden, dass die richtige Vormerkung von Terminen und die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt werden kann und jede einzelne Frist auf ihre Richtigkeit überprüft wird. Durch Überprüfen durch eine weitere Mitarbeiterin soll auch ein Fehler aufgrund menschlichen Versagens einer Mitarbeiterin möglichst ausgeschlossen werden.

Trotz dieses bestehenden und auch stets funktionierenden Kontrollsystems wurde die gegenständliche Frist ohne den Vermerk 'einlangend' und dem diesbezüglichen Tag des Einlangens eingetragen, weshalb der Mängelbehebungsantrag nicht fristgerecht dem Verfassungsgerichtshof zuging. Dies stellt einen minderen Grad des Versehens und sohin einen Grund zur Wiedereinsetzung dar.

Aus dem oben dargestellten ist erkennbar, dass es sich um einen minderen Grad des Verschuldens handelt, da beide Mitarbeiterinnen den Vermerk 'einlangend' übersehen haben. Die Kanzleikraft hat die Fristenberechnung richtig durchgeführt, jedoch wurde sowohl von ihr als auch von der Kanzleileiterin übersehen, dass die Mängelbehebung längstens am 10. Tag einlangen muss. Bei der Fristenberechnung sind sie von der 10-tägigen Frist ab 29.01.2008 ausgegangen, weshalb per eingeschriebenem Schreiben am 08.02.2008, sohin am 10. Tag der Frist, mangels Vermerk 'einlangend' das Schriftstück nicht fristgerecht überreicht wurde."

3. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG im §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO idgF sinngemäß anzuwenden.

Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 10.489/1985, 10.880/1986).

Aus §39 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist. Aus §39 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ergibt sich, dass das Verschulden des Bevollmächtigten eines Beschwerdeführers einem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist.

Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden.

4. Dem Bevollmächtigten des Einschreiters wurde erst durch die am 4. April 2008 erfolgte Zustellung des Beschlusses vom 3. März 2008, B2075/07-5 (s.o. I.2.) bekannt, dass dem Auftrag zur Mängelbehebung wegen des Versäumens der Mängelbehebungsfrist nicht nachgekommen worden war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde am 17. April 2008 zur Post gegeben, also innerhalb der 14-tägigen Wiedereinsetzungsfrist eingebracht. 4. Dem Bevollmächtigten des Einschreiters wurde erst durch die am 4. April 2008 erfolgte Zustellung des Beschlusses vom 3. März 2008, B2075/07-5 (s.o. römisch eins.2.) bekannt, dass dem Auftrag zur Mängelbehebung wegen des Versäumens der Mängelbehebungsfrist nicht nachgekommen worden war. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde am 17. April 2008 zur Post gegeben, also innerhalb der 14-tägigen Wiedereinsetzungsfrist eingebracht.

Er ist auch begründet:

Nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragstellers kann nicht angenommen werden, dass seinen Bevollmächtigten ein leichte Fahrlässigkeit übersteigender Verschuldensgrad trifft: Sowohl die für die Eintragung der Fristen in das Fristenbuch zuständige Sekretärin der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als auch die für die Überprüfung der richtigen Fristeintragung verantwortliche Kanzleileiterin übersahen die Beifügung "hier einlangend" bei der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist von "innerhalb von zehn Tagen hier einlangend", obwohl sie beide als "langjährige, versierte und äußerst zuverlässige Kanzleikräfte" bezeichnet werden. In Folge wurde die Frist ohne diesen Vermerk in das Fristenbuch eingetragen, was zur verspäteten Postaufgabe der aufgetragenen Mängelbehebung erst am zehnten Tag der Frist führte. An diesem Tag hätte das Schriftstück freilich bereits beim Verfassungsgerichtshof einlangen müssen.

Diese Unterlassung führte zu einer Zurückweisung der Beschwerde wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse; dies kommt jedenfalls bei unabänderlichen Beschlüssen (wie jenen des Verfassungsgerichtshofes) der Verhinderung an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung gleich.

Das Verschulden an der Unterlassung ist nur als leichte Fahrlässigkeit anzusehen - als ein Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht; der Fehler ist daher als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernder, minderer Grad des Versehens iSd §146 Abs1 ZPO einzustufen.

5. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher - gemäß §33 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung - zu bewilligen.

6. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2008, B2075/07-5, war gemäß §150 Abs1 letzter Satz ZPO iVm §35 Abs1 VfGG aufzuheben (vgl. VfSlg. 13.649/1993). 6. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2008, B2075/07-5, war gemäß §150 Abs1 letzter Satz ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG aufzuheben vergleiche VfSlg. 13.649/1993).

II. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einerrömisch II. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer

Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerde macht die Verletzung in Rechten wegen Anwendung näher bezeichneter behauptetermaßen verfassungswidriger bundesgesetzlicher Bestimmungen betreffend die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an Universitäten geltend. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der dem Rektor bzw. dem Studiendekan durch §4 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste (in Folge: Univ.-AbgeltungsG), BGBl. 463/1974 idF BGBl. I 142/2000, eingeräumte Ermessensspielraum ist gemäß der Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 Universitäts-Organisationsgesetz (UOG 1993), BGBl. 805/1993, (s. nunmehr Art81c Abs1 B-VG) im Hinblick auf das aus Art18 B-VG abzuleitende, an den Gesetzgeber gerichtete Determinierungsgebot unbedenklich. Dass der Gesetzgeber §4 Univ.-AbgeltungsG mit §143 Abs6 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I 120/2002, überhaupt aufhob, ist bei der Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten (vgl. etwa VfSlg. 14.888/1997 mwH) unbedenklich. Zur zulässigen Intensität des Eingriffs in erworbene Rechtspositionen vgl. etwa VfSlg. 15.269/1998. Die Beschwerde macht die Verletzung in Rechten wegen Anwendung näher bezeichneter behauptetermaßen verfassungswidriger bundesgesetzlicher Bestimmungen betreffend die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an Universitäten geltend. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu diesen Rechten lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der dem Rektor bzw. dem Studiendekan durch §4 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste (in Folge: Univ.-AbgeltungsG), Bundesgesetzblatt 463 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000,, eingeräumte Ermessensspielraum ist gemäß der Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 Universitäts-Organisationsgesetz (UOG 1993), Bundesgesetzblatt 805 aus 1993,, (s. nunmehr Art81c Abs1 B-VG) im Hinblick auf das aus Art18 B-VG abzuleitende, an den Gesetzgeber gerichtete Determinierungsgebot unbedenklich. Dass der Gesetzgeber §4 Univ.-AbgeltungsG mit §143 Abs6 Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2002,, überhaupt aufhob, ist bei der Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten vergleiche etwa VfSlg. 14.888/1997 mwH) unbedenklich. Zur zulässigen Intensität des Eingriffs in erworbene Rechtspositionen vergleiche etwa VfSlg. 15.269/1998.

Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Mängelbehebung, VfGH /Formerfordernisse, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2075.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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