Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, über den von Dr. Leo von der T***** im Verfahren 10 Ns 79/02 des Oberlandesgerichtes Linz gestellten Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG vom 27. November 2002, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, über den von Dr. Leo von der T***** im Verfahren 10 Ns 79/02 des Oberlandesgerichtes Linz gestellten Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG vom 27. November 2002, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Im bezeichneten Fristsetzungsantrag wird eine Säumigkeit des Oberlandesgerichtes Linz bei der Erledigung des Ersuchens des Antragstellers behauptet, ihm eine Ablichtung der Stellungnahme der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck zu seinem gegen sie gerichteten Ablehnungsantrag zu übermitteln (ON 30).
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, dass der Antrag bereits vom Ansatz her verfehlt ist, weil die vom Antragsteller angestrebte Hörung zur die Ablehnung betreffenden Äußerung der Abgelehnten im Gesetz keine Deckung findet (12 Ns 22/95), hat das Oberlandesgericht in der Begründung des (unjournalisiert gebliebenen) Beschlusses vom 21. November 2002, in dem es unter anderem aussprach, dass die Ablehnung der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck nicht gerechtfertigt ist, meritorisch abweislich über den aktuellen, als Ersuchen bezeichneten Antrag entschieden.
Nach der Entscheidung des vermeintlich säumigen Gerichtes kommt ein Fristsetzungsantrag aber nicht (mehr) in Betracht (14 Fs 1/95 uva). Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E67903 12Fs2.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0120FS00002.02.1218.000Dokumentnummer
JJT_20021218_OGH0002_0120FS00002_0200000_000