TE OGH 2002/12/18 3Ob81/02m

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Katharina S*****, geboren am 1. Mai 1986, infolge Revisionsrekurses des Vaters Rudolf S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Jänner 2002, GZ 43 R 622/01s-69, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. Oktober 2001, GZ 8 P 3088/95t-63, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Pflegschaftssache wird zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Der Vater, der 2001 ein durchschnittliches monatlichen Nettoeinkommen von (umgerechnet) 1.867,69 EUR erzielte, war laut Beschluss des Erstgerichts vom 5. Juni 2001 ON 54 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 5.600 S (= 406,97 EUR) an seine in der Obsorge ihrer Mutter befindliche uneheliche Tochter verpflichtet.

Unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 27. Juni 2001, Zl. B 1285/00, begehrte der Vater die Herabsetzung des monatlichen Unterhaltsbetrags ab 1. August 2001 auf 3.200 S (= 232,55 EUR).

Das Erstgericht wies diesen Antrag nach Anhörung der Mutter aus rechtlichen Erwägungen ab, ohne Tatsachenfeststellungen zu treffen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Es trat der Ansicht des Erstgerichts bei, dass keine Bindung der Zivilgerichte an die im angeführten Erkenntnis des VfGH vertretene Auffassung bestehe, wonach der getrennt lebende geldunterhaltspflichtige Elternteil durch (teilweise) Anrechnung der vom betreuenden Elternteil bezogenen Familienbeihilfe auf die Unterhaltsverpflichtung steuerlich entlastet werden müsse. Die vom VfGH ermöglichte, zumindest teilweise Anrechnung der Transferleistung auf die Unterhaltsverpflichtung sei nicht mit § 12a FLAG in Einklang zu bringen, der ausdrücklich bestimme, dass die Familienbeihilfe nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes mindere.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Es trat der Ansicht des Erstgerichts bei, dass keine Bindung der Zivilgerichte an die im angeführten Erkenntnis des VfGH vertretene Auffassung bestehe, wonach der getrennt lebende geldunterhaltspflichtige Elternteil durch (teilweise) Anrechnung der vom betreuenden Elternteil bezogenen Familienbeihilfe auf die Unterhaltsverpflichtung steuerlich entlastet werden müsse. Die vom VfGH ermöglichte, zumindest teilweise Anrechnung der Transferleistung auf die Unterhaltsverpflichtung sei nicht mit Paragraph 12 a, FLAG in Einklang zu bringen, der ausdrücklich bestimme, dass die Familienbeihilfe nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes mindere.

Mit seinem Revisionsrekurs begehrt der Vater, der an seinen in zweiter Instanz geäußerten Rechtsansichten betreffend die Anrechnung der Familienbeihilfe auf seine Unterhaltsverpflichtung sowie die Berücksichtigung der Prämien für eine Zusatzkrankenversicherung, festhält, ersichtlich, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass seinem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze stattgegeben werde.

Die Mutter sprach sich in einer ihr freigestellten Stellungnahme für die Bestätigung der Entscheidungen der Vorinstanzen aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und - im Rahmen des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsbegehrens - berechtigt, soweit somit eine Anrechnung der staatlichen Transferleistungen begehrt wird.

a) Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlass eines Revisionsrekurses gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) beantragt, § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. G 7/02 u.a. (kundgemacht in BGBl I 152/2002 am 13. September 2002), hob der VfGH in § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der VfGH bekräftigte seine schon im Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. B 1285/00, vertretene Auffassung, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag [§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG] und Kinderabsetzbetrag [§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG]), sondern auch die Familienbeihilfe - die damit nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient - die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Mit der Aufhebung der genannten Wortfolge in § 12a FLAG wurde aber nicht nur eine die Anrechenbarkeit der Familienbeihilfe hindernde Norm beseitigt, sondern der VfGH sprach auch aus, wie § 140 ABGB verfassungskonform auszulegen sei. Danach ist der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung um jenen Teil des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe zu kürzen, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt (3 Ob 141/02k; 4 Ob 46/02x; 4 Ob 52/02d ua).a) Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlass eines Revisionsrekurses gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) beantragt, Paragraph 12 a, FLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. G 7/02 u.a. (kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, 152 aus 2002, am 13. September 2002), hob der VfGH in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden sei und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der VfGH bekräftigte seine schon im Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. B 1285/00, vertretene Auffassung, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag [§ 33 Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG] und Kinderabsetzbetrag [§ 33 Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG]), sondern auch die Familienbeihilfe - die damit nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient - die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Mit der Aufhebung der genannten Wortfolge in Paragraph 12 a, FLAG wurde aber nicht nur eine die Anrechenbarkeit der Familienbeihilfe hindernde Norm beseitigt, sondern der VfGH sprach auch aus, wie Paragraph 140, ABGB verfassungskonform auszulegen sei. Danach ist der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung um jenen Teil des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe zu kürzen, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt (3 Ob 141/02k; 4 Ob 46/02x; 4 Ob 52/02d ua).

Zur Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs zufolge der steuerlichen Entlastung: Nach dem Berechnungsmodell des VfGH erfasst die gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen die Hälfte des bemessenen Geldunterhalts um höchstens 40 %. Nach § 33 Abs 1 EStG beträgt die Einkommensteuer ab 1. Jänner 2002 für die ersten 3.640 EUR (in den Veranlagungsjahren 2000 und 2001 für die ersten 50.000 S) 0 %, für die nächsten 3.630 EUR (2000 und 2001: für die nächsten 50.000 S) 21 %, für die nächsten 14.530 EUR (2000 und 2001: für die nächsten 200.000 S) 31 %, für die nächsten 29.070 EUR (2000 und 2001: für die nächsten 400.000 S) 41 % und für alle weiteren Beträge des steuerpflichtigen Einkommens 50 %. Diese Steuersätze sind um etwa 20 % zu reduzieren, daher ist der Grenzsteuersatz von 50 % auf 40 %, der Steuersatz von 41 % auf 33 % und der von 31 % auf 25 % zu kürzen. Beim Steuersatz von 21 % kommt die Notwendigkeit einer steuerlichen Entlastung über den Unterhaltsabsetzbetrag hinaus, den der steuerpflichtige Geldunterhaltsschuldner erhält, praktisch nicht in Betracht. Die in concreto anzuwendenden Steuersätze bestimmen sich nach dem für deren Ermittlung maßgebenden Jahreseinkommen unter Ausklammerung der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug, § 2 Abs 2 und § 41 Abs 4 EStG). Der Kindesunterhalt ist jeweils aus den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zu decken. Vom halben Unterhaltsbetrag ist jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden reduzierten Steuersatz entspricht. Wenn der Unterhaltsbeitrag zur Gänze in dem mit dem höchsten Steuersatz zu versteuernden Einkommensteil Deckung findet, ergibt sich nur eine Multiplikation (halber Unterhaltsbeitrag x reduziertem anzuwendenden Steuersatz). Wenn dies nicht der Fall, somit ein Teilbetrag (des halben Unterhaltsbeitrags) mit dem nächstniedrigeren Steuersatz zu versteuern ist, sind zwei Multiplikationen vorzunehmen (des jeweils abgesenkten Steuersatzes mit dem entsprechenden, in diese Steuerklasse fallenden Teilbetrag des halben Unterhaltsbeitrags) und die Ergebnisse sodann zu addieren. Von diesem rechnerischen Zwischenergebnis (Kürzungsbetrag) ist der der steuerlichen Entlastung dienende Unterhaltsabsetzbetrag, den der Steuerpflichtige erhält (monatlich für das 1. Kind 25,50 EUR [in den Jahren 2000 und 2001: 350 S], für das 2. Kind 38,20 EUR [2000 und 2001: 525 S] und für jedes weitere Kind jeweils 50,90 EUR [2000 und 2001: 700 S]) - umgerechnet auf ein Jahr - abzuziehen, wird doch die steuerliche Entlastung auch durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag bewirkt. Nur soweit dieser nicht ausreicht, sind die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe - heranzuziehen. Der ermittelte Kürzungsbetrag wird somit seinerseits um den Unterhaltsabsetzbetrag gekürzt, wodurch zwangsläufig die Kürzung geringer ausfällt. Dieser jährliche "Steuerentlastungsbetrag" kürzt den vom Geldunterhaltspflichtigen zu leistenden jährlichen Unterhaltsbetrag, der dann auf Monate umzurechnen ist.Zur Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs zufolge der steuerlichen Entlastung: Nach dem Berechnungsmodell des VfGH erfasst die gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen die Hälfte des bemessenen Geldunterhalts um höchstens 40 %. Nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG beträgt die Einkommensteuer ab 1. Jänner 2002 für die ersten 3.640 EUR (in den Veranlagungsjahren 2000 und 2001 für die ersten 50.000 S) 0 %, für die nächsten 3.630 EUR (2000 und 2001: für die nächsten 50.000 S) 21 %, für die nächsten 14.530 EUR (2000 und 2001: für die nächsten 200.000 S) 31 %, für die nächsten 29.070 EUR (2000 und 2001: für die nächsten 400.000 S) 41 % und für alle weiteren Beträge des steuerpflichtigen Einkommens 50 %. Diese Steuersätze sind um etwa 20 % zu reduzieren, daher ist der Grenzsteuersatz von 50 % auf 40 %, der Steuersatz von 41 % auf 33 % und der von 31 % auf 25 % zu kürzen. Beim Steuersatz von 21 % kommt die Notwendigkeit einer steuerlichen Entlastung über den Unterhaltsabsetzbetrag hinaus, den der steuerpflichtige Geldunterhaltsschuldner erhält, praktisch nicht in Betracht. Die in concreto anzuwendenden Steuersätze bestimmen sich nach dem für deren Ermittlung maßgebenden Jahreseinkommen unter Ausklammerung der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 41, Absatz 4, EStG). Der Kindesunterhalt ist jeweils aus den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zu decken. Vom halben Unterhaltsbetrag ist jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden reduzierten Steuersatz entspricht. Wenn der Unterhaltsbeitrag zur Gänze in dem mit dem höchsten Steuersatz zu versteuernden Einkommensteil Deckung findet, ergibt sich nur eine Multiplikation (halber Unterhaltsbeitrag x reduziertem anzuwendenden Steuersatz). Wenn dies nicht der Fall, somit ein Teilbetrag (des halben Unterhaltsbeitrags) mit dem nächstniedrigeren Steuersatz zu versteuern ist, sind zwei Multiplikationen vorzunehmen (des jeweils abgesenkten Steuersatzes mit dem entsprechenden, in diese Steuerklasse fallenden Teilbetrag des halben Unterhaltsbeitrags) und die Ergebnisse sodann zu addieren. Von diesem rechnerischen Zwischenergebnis (Kürzungsbetrag) ist der der steuerlichen Entlastung dienende Unterhaltsabsetzbetrag, den der Steuerpflichtige erhält (monatlich für das 1. Kind 25,50 EUR [in den Jahren 2000 und 2001: 350 S], für das 2. Kind 38,20 EUR [2000 und 2001: 525 S] und für jedes weitere Kind jeweils 50,90 EUR [2000 und 2001: 700 S]) - umgerechnet auf ein Jahr - abzuziehen, wird doch die steuerliche Entlastung auch durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag bewirkt. Nur soweit dieser nicht ausreicht, sind die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe - heranzuziehen. Der ermittelte Kürzungsbetrag wird somit seinerseits um den Unterhaltsabsetzbetrag gekürzt, wodurch zwangsläufig die Kürzung geringer ausfällt. Dieser jährliche "Steuerentlastungsbetrag" kürzt den vom Geldunterhaltspflichtigen zu leistenden jährlichen Unterhaltsbetrag, der dann auf Monate umzurechnen ist.

In der Entscheidung 3 Ob 141/02k erläuterte der erkennende Senat diese Berechnungsweise der erforderlichen Ermittlung des Steuerentlastungsbetrags in einer modellartigen tabellarischen Demonstration in fünf (bei mehreren Kindern in sechs) Schritten. Darauf wird verwiesen.

Im Anlassfall mangelt es an Feststellungen über das für die Berechnung des Kürzungsbetrags bedeutsame Einkommen des Vaters. Das Erstgericht wird daher das Verfahren durch Feststellung des als Berechnungsgrundlage maßgebenden Einkommens des Vaters ohne Sonderzahlungen zu ergänzen haben, um sodann dessen Steuerentlastung nach den voranstehend erläuterten Grundsätzen berechnen zu können.

Dabei kann die erforderliche steuerliche Entlastung ab dem begehrten Termin und nicht erst ab dem auf den der Kundmachung des jüngsten Erkenntnisses des VfGH folgenden Tag durchgeführt werden. Dieser hat ja ausdrücklich angeordnet, dass der aufgehobene Teil des § 12a FLAG (auch außerhalb der eigentlichen Anlassfälle) nicht mehr anzuwenden ist, wodurch die sonst durch Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG bewirkte "Immunisierung" vor der Aufhebung verwirklichter Tatbestände - jedenfalls für zu diesem Zeitpunkt schon anhängige Verfahren - verhindert hat.Dabei kann die erforderliche steuerliche Entlastung ab dem begehrten Termin und nicht erst ab dem auf den der Kundmachung des jüngsten Erkenntnisses des VfGH folgenden Tag durchgeführt werden. Dieser hat ja ausdrücklich angeordnet, dass der aufgehobene Teil des Paragraph 12 a, FLAG (auch außerhalb der eigentlichen Anlassfälle) nicht mehr anzuwenden ist, wodurch die sonst durch Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG bewirkte "Immunisierung" vor der Aufhebung verwirklichter Tatbestände - jedenfalls für zu diesem Zeitpunkt schon anhängige Verfahren - verhindert hat.

b) Bei der Neubemessung des Unterhalts werden - wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat - die vom Vater gezahlten Prämien für eine Krankenzusatzversicherung nach dem derzeitigen Stand der Behauptungen des Vaters nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sein. Nur verpflichtende Beiträge zur (sozialen) Krankenversicherung sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (3 Ob 250/97d = EFSlg 83.538 = ÖA 1998, 168/U 224; 7 Ob 14/02p = ARD 5339/26/2002 mwN), Prämien für freiwillige Zusatzversicherungen daher nach der zutreffenden Rsp der Instanzgerichte nur bei Fehlen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder dann, wenn die von der Sozialversicherung gedeckte Behandlung medizinisch nicht ausreicht (Schwimann in Schwimann² § 140 ABGB Rz 58, 245 mwN). Derartiges hat der Vater in erster Instanz nicht behauptet. Auch das Vorbringen im Rechtsmittelverfahren - er habe auf Grund der Zusatzversicherung von einem der besten Herzchirurgen operiert werden können - reicht nicht aus, weil er nicht behauptet (was auch erst zu beweisen wäre), dass bei Fehlen einer derartigen Versicherung mit einem Unterbleiben oder mit einem Fehlschlag seiner Herzoperation zu rechnen gewesen wäre.b) Bei der Neubemessung des Unterhalts werden - wie schon das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat - die vom Vater gezahlten Prämien für eine Krankenzusatzversicherung nach dem derzeitigen Stand der Behauptungen des Vaters nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen sein. Nur verpflichtende Beiträge zur (sozialen) Krankenversicherung sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (3 Ob 250/97d = EFSlg 83.538 = ÖA 1998, 168/U 224; 7 Ob 14/02p = ARD 5339/26/2002 mwN), Prämien für freiwillige Zusatzversicherungen daher nach der zutreffenden Rsp der Instanzgerichte nur bei Fehlen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder dann, wenn die von der Sozialversicherung gedeckte Behandlung medizinisch nicht ausreicht (Schwimann in Schwimann² Paragraph 140, ABGB Rz 58, 245 mwN). Derartiges hat der Vater in erster Instanz nicht behauptet. Auch das Vorbringen im Rechtsmittelverfahren - er habe auf Grund der Zusatzversicherung von einem der besten Herzchirurgen operiert werden können - reicht nicht aus, weil er nicht behauptet (was auch erst zu beweisen wäre), dass bei Fehlen einer derartigen Versicherung mit einem Unterbleiben oder mit einem Fehlschlag seiner Herzoperation zu rechnen gewesen wäre.

Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E67814

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00081.02M.1218.000

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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