TE OGH 2002/12/18 3Ob90/02k

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Veröffentlicht am 18.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnungseigentums- anlage *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Otto Jash B*****, wegen 3.915,59 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2002, GZ 47 R 840/01d-69, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 14. August 2001, GZ 24 E 179/99k-62, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der betreibenden Wohnungseigentümer-gemeinschaft wurde vom Erstgericht zur Hereinbringung ihrer Betriebskostenforderung von monatlich 3.864,59 S = 280,85 EUR für Juli 1998 sowie September 1998 bis Februar 1999, insgesamt 27.052,13 S = 1.965,95 EUR gegen den Verpflichteten, einen Wohnungseigentümer, aufgrund eines vollstreckbaren Zahlungsbefehls die Exekution durch Zwangsversteigerung des betreffenden Liegenschaftsanteils, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, bewilligt.

Das Erstgericht verteilte das Meistbot von 1,02 Mio S = 74.126,29 EUR derart, dass als Vorzugsposten der betreibenden Partei an Wohnbeitragsrückstand für September 1999 3.864,59 S = 280,85 EUR zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen wurden, weiters der A***** reg. Gen. mbH eine pfandrechtlich sichergestellte Forderung von 746.484,06 S = 54.249,11 EUR zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung und danach der G***** GmbH eine mit Höchstbetragshypothek sichergestellte Forderung von 269.651,35 S = 19.596,33 EUR durch zinstragende Anlegung.

Die betreibende Partei hatte unter Hinweis auf die (zu CLNR 151a) gemäß § 13c WEG angemerkte Klage (AZ 25 C 1500/99a des Erstgerichts) eine Forderung von 77.067,24 S = 5.600,69 EUR für Betriebskostenrückstände vom 1. März 1999 bis November 2000 angemeldet (ON 32). Das Erstgericht führte hiezu aus, dieses gesetzliche Vorzugspfandrecht stehe dem Forderungsberechtigten gemäß § 13c Abs 4 WEG dann zu, wenn die Forderung samt dem Pfandrecht binnen sechs Wochen ab Fälligkeit der Forderung mit Klage geltend gemacht und die Klage im Grundbuch angemerkt wurde. Dies treffe nur auf die Forderung für September 1999 von 3.864,59 S = 280,85 EUR zu. Für davor entstandene Forderungen komme das Vorzugspfandrecht nicht in Betracht, in Ansehung der danach entstandenen Kostenforderungen sei keine Klagsanmerkung erfolgt. Zinsen und Kosten seien nicht angemerkt worden. Das Vorzugsrecht nach § 216 Abs 1 Z 1 EO komme nicht in Betracht, weil aus der Forderungsanmeldung nicht hervorgehe, ob es sich um Auslagen handelt, die der Liegenschaft zum Vorteil gereichten.Die betreibende Partei hatte unter Hinweis auf die (zu CLNR 151a) gemäß Paragraph 13 c, WEG angemerkte Klage (AZ 25 C 1500/99a des Erstgerichts) eine Forderung von 77.067,24 S = 5.600,69 EUR für Betriebskostenrückstände vom 1. März 1999 bis November 2000 angemeldet (ON 32). Das Erstgericht führte hiezu aus, dieses gesetzliche Vorzugspfandrecht stehe dem Forderungsberechtigten gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG dann zu, wenn die Forderung samt dem Pfandrecht binnen sechs Wochen ab Fälligkeit der Forderung mit Klage geltend gemacht und die Klage im Grundbuch angemerkt wurde. Dies treffe nur auf die Forderung für September 1999 von 3.864,59 S = 280,85 EUR zu. Für davor entstandene Forderungen komme das Vorzugspfandrecht nicht in Betracht, in Ansehung der danach entstandenen Kostenforderungen sei keine Klagsanmerkung erfolgt. Zinsen und Kosten seien nicht angemerkt worden. Das Vorzugsrecht nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO komme nicht in Betracht, weil aus der Forderungsanmeldung nicht hervorgehe, ob es sich um Auslagen handelt, die der Liegenschaft zum Vorteil gereichten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei, die die Abweisung des Begehrens auf Zuspruch des Betriebskostenrückstands pro März bis einschließlich August 1999 von insgesamt 19.322,95 S = 1.404,25 EUR unbekämpft ließ, teilweise Folge; es wies ihr als Vorzugsposten neben dem Wohnbeitragsrückstand für September 1999 von 3.864,59 S = 280,85 EUR Kosten des Exekutionsverfahrens von 26.521,76 S = 1.927,41 EUR, sohin insgesamt 30.386,35 S = 2.208,26 EUR zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. Der Antrag der betreibenden Partei auf Zuweisung von 53.879,70 S = 3.915,59 EUR an Wohnbeitragsrückständen für Oktober 1999 bis November 2000 wurde abgewiesen. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage, inwieweit und ob eine Forderung gemäß § 13c WEG zum Zweck einer erfolgreichen Forderungsanmeldung hinsichtlich der Meistbotsverteilung bereits betrieben worden sein müsse, noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliege.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei, die die Abweisung des Begehrens auf Zuspruch des Betriebskostenrückstands pro März bis einschließlich August 1999 von insgesamt 19.322,95 S = 1.404,25 EUR unbekämpft ließ, teilweise Folge; es wies ihr als Vorzugsposten neben dem Wohnbeitragsrückstand für September 1999 von 3.864,59 S = 280,85 EUR Kosten des Exekutionsverfahrens von 26.521,76 S = 1.927,41 EUR, sohin insgesamt 30.386,35 S = 2.208,26 EUR zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu. Der Antrag der betreibenden Partei auf Zuweisung von 53.879,70 S = 3.915,59 EUR an Wohnbeitragsrückständen für Oktober 1999 bis November 2000 wurde abgewiesen. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Frage, inwieweit und ob eine Forderung gemäß Paragraph 13 c, WEG zum Zweck einer erfolgreichen Forderungsanmeldung hinsichtlich der Meistbotsverteilung bereits betrieben worden sein müsse, noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig.

Auf dieses Verfahren sind noch die Bestimmungen der EO idF vor der EO-Nov 2000 (EO aF) anzuwenden, weil der Exekutionsantrag vor dem 30. September 2000 eingebracht wurde (Art III Abs 1 EO-Nov 2000).Auf dieses Verfahren sind noch die Bestimmungen der EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000 (EO aF) anzuwenden, weil der Exekutionsantrag vor dem 30. September 2000 eingebracht wurde (Art römisch III Absatz eins, EO-Nov 2000).

Die Beschränkungen des § 528 ZPO gelten zufolge § 78 EO aF auch für den Revisionsrekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss. Da das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 2001 liegt, ist § 528 ZPO idF des 2. Euro-JuBeG anzuwenden (Art 96 Z 6 des 2. Euro-JuBeG). Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0002341; Angst in Angst, EO, § 239 Rz 3). Nebengebühren sind beim Meistbotsverteilungsbeschluss an sich Teil des Entscheidungsgegenstands (verst Senat SZ 68/93).Die Beschränkungen des Paragraph 528, ZPO gelten zufolge Paragraph 78, EO aF auch für den Revisionsrekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss. Da das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 2001 liegt, ist Paragraph 528, ZPO in der Fassung des 2. Euro-JuBeG anzuwenden (Artikel 96, Ziffer 6, des 2. Euro-JuBeG). Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0002341; Angst in Angst, EO, Paragraph 239, Rz 3). Nebengebühren sind beim Meistbotsverteilungsbeschluss an sich Teil des Entscheidungsgegenstands (verst Senat SZ 68/93).

Hier bestand der Gegenstand der Entscheidung der zweiten Instanz aus bei der Meistbotsverteilung berücksichtigten Kosten von 1.927,41 EUR und bei der Meistbotsverteilung nicht berücksichtigten Wohnbeitragsrückständen des Exekutionsverfahrens von 3.915,59 EUR, deren Zuweisung bei der Verteilung des Meistbots begehrt wurde. Die schon vom Erstgericht zugewiesenen 3.864,59 S = 280,85 EUR an Wohnbeitragsrückstand konnten nicht Gegenstand eines Rekurses der betreibenden Partei an die zweite Instanz sein. Eine Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche kommt gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN jedoch nur in Frage, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Auch für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels sind mehrere in Beschwerde gezogene Zuweisungen in einem Meistbotsverteilungsbeschluss nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (SZ 46/29; 3 Ob 184/01g = JBl 2002, 383 = ÖBA 2002, 573 [Arnold] ua). Dies ist hier nicht der Fall, weil bei der Beurteilung des Teilnahmeanspruchs des auf das Meistbot verwiesenen betreibenden Gläubigers für die Verfahrenskosten und für Forderungen, bei denen das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 13c WEG geltend gemacht wird, völlig unterschiedliche Kriterien anzuwenden sind. Da somit diese nicht zusammenzurechnenden Forderungen, deren Zuweisung die betreibende Gläubigerin vor dem Rekursgericht begehrt hat, jeweils unter 4.000 EUR liegen, war der gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen.Hier bestand der Gegenstand der Entscheidung der zweiten Instanz aus bei der Meistbotsverteilung berücksichtigten Kosten von 1.927,41 EUR und bei der Meistbotsverteilung nicht berücksichtigten Wohnbeitragsrückständen des Exekutionsverfahrens von 3.915,59 EUR, deren Zuweisung bei der Verteilung des Meistbots begehrt wurde. Die schon vom Erstgericht zugewiesenen 3.864,59 S = 280,85 EUR an Wohnbeitragsrückstand konnten nicht Gegenstand eines Rekurses der betreibenden Partei an die zweite Instanz sein. Eine Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche kommt gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN jedoch nur in Frage, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Auch für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels sind mehrere in Beschwerde gezogene Zuweisungen in einem Meistbotsverteilungsbeschluss nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (SZ 46/29; 3 Ob 184/01g = JBl 2002, 383 = ÖBA 2002, 573 [Arnold] ua). Dies ist hier nicht der Fall, weil bei der Beurteilung des Teilnahmeanspruchs des auf das Meistbot verwiesenen betreibenden Gläubigers für die Verfahrenskosten und für Forderungen, bei denen das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach Paragraph 13 c, WEG geltend gemacht wird, völlig unterschiedliche Kriterien anzuwenden sind. Da somit diese nicht zusammenzurechnenden Forderungen, deren Zuweisung die betreibende Gläubigerin vor dem Rekursgericht begehrt hat, jeweils unter 4.000 EUR liegen, war der gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E68063

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00090.02K.1218.000

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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