Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich B*****, vertreten durch Dr. Othmar Slunsky, und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 20.804,92 sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2002, GZ 12 R 80/02a-53, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass ihm die Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist nach § 27 Abs 2 KHVG zugute komme. Auf diese Frage ist aber nicht einzugehen, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen in Richtung einer derartigen Fortlaufshemmung erstattet hat. Die Hemmung der Verjährung nach dieser Bestimmung muss zwar nicht ausdrücklich geltend gemacht, es müssen aber die sie begründenden Tatsachen im Prozess vorgetragen werden (2 Ob 259/01d mwN), was aber hier nicht geschehen ist. Der Kläger hat auf den Verjährungseinwand der beklagten Partei lediglich damit repliziert, es hätten Vergleichsverhandlungen stattgefunden.Der Kläger macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass ihm die Fortlaufshemmung der Verjährungsfrist nach Paragraph 27, Absatz 2, KHVG zugute komme. Auf diese Frage ist aber nicht einzugehen, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen in Richtung einer derartigen Fortlaufshemmung erstattet hat. Die Hemmung der Verjährung nach dieser Bestimmung muss zwar nicht ausdrücklich geltend gemacht, es müssen aber die sie begründenden Tatsachen im Prozess vorgetragen werden (2 Ob 259/01d mwN), was aber hier nicht geschehen ist. Der Kläger hat auf den Verjährungseinwand der beklagten Partei lediglich damit repliziert, es hätten Vergleichsverhandlungen stattgefunden.
Anmerkung
E68059 2Ob306.02tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00306.02T.1219.000Dokumentnummer
JJT_20021219_OGH0002_0020OB00306_02T0000_000