TE OGH 2002/12/19 8ObA215/02d

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gertrud K*****, vertreten durch Burmann Wallnöfer Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei L***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 4.515,84 Euro brutto sA, infolge Rekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. September 2002, GZ 15 Nc 1/02x-14, womit der Antrag der Klägerin auf Ablehnung des fachkundigen Laienrichters aus dem Kreis der Arbeitnehmer, Helmut B*****, wegen Befangenheit, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers folgendes entgegenzuhalten:

Zutreffend hat das Berufungsgericht über den erst nach Urteilsfällung gegen den fachkundigen Laienrichter gestellten Ablehnungsantrag entschieden (vgl RIS-Justiz RS0042028 mwN zuletzt 8 ObA 259/01y). Die Tatsache, dass der abgelehnte Laienrichter mit der Arbeiterkammer Tirol bzw deren Präsidenten verschiedene Auseinandersetzungen hatte, und die Arbeiterkammer Tirol der Klägerin entsprechend den Behauptungen des Ablehnungsantrags auch im Berufungsverfahren Rechtsschutz gewährte, stellt weder einen der im § 20 JN aufgezählten Ausschließungsgründe dar, noch kann sie ohne nähere Beziehung zu dem konkreten Streitfall einen Grund bilden, Zweifel an der Unbefangenheit dieses fachkundigen Laienrichters aufkommen lassen (vgl auch OGH 25. 9. 1996 9 ObA 2162/96y). Wird das Wesen der Befangenheit doch regelmäßig in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gesehen, wobei auch schon die Befürchtung einer solchen Befangenheit ausreicht. Allerdings muss sich diese Befürchtung auf konkreter Umstände, die im Zusammenhang mit den konkreten Verfahren und dessen Parteien stehen, stützen (vgl RIS-Justiz RS0045975). Schon dass der Laienrichter überhaupt tatsächlich wusste, dass die Arbeiterkammer Tirol für die Erhebung der Berufung Rechtsschutz gewährt, ist nicht erwiesen. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, ist die Arbeiterkammer damit nur ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 7 AKG nachgekommen. Es besteht also nicht einmal ein Anlass dafür, dass der Laienrichter meinen könnte, dass die Klägerin in einem besonderen Naheverhältnis zur Arbeiterkammer steht.Zutreffend hat das Berufungsgericht über den erst nach Urteilsfällung gegen den fachkundigen Laienrichter gestellten Ablehnungsantrag entschieden vergleiche RIS-Justiz RS0042028 mwN zuletzt 8 ObA 259/01y). Die Tatsache, dass der abgelehnte Laienrichter mit der Arbeiterkammer Tirol bzw deren Präsidenten verschiedene Auseinandersetzungen hatte, und die Arbeiterkammer Tirol der Klägerin entsprechend den Behauptungen des Ablehnungsantrags auch im Berufungsverfahren Rechtsschutz gewährte, stellt weder einen der im Paragraph 20, JN aufgezählten Ausschließungsgründe dar, noch kann sie ohne nähere Beziehung zu dem konkreten Streitfall einen Grund bilden, Zweifel an der Unbefangenheit dieses fachkundigen Laienrichters aufkommen lassen vergleiche auch OGH 25. 9. 1996 9 ObA 2162/96y). Wird das Wesen der Befangenheit doch regelmäßig in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gesehen, wobei auch schon die Befürchtung einer solchen Befangenheit ausreicht. Allerdings muss sich diese Befürchtung auf konkreter Umstände, die im Zusammenhang mit den konkreten Verfahren und dessen Parteien stehen, stützen vergleiche RIS-Justiz RS0045975). Schon dass der Laienrichter überhaupt tatsächlich wusste, dass die Arbeiterkammer Tirol für die Erhebung der Berufung Rechtsschutz gewährt, ist nicht erwiesen. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen sein sollte, ist die Arbeiterkammer damit nur ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach Paragraph 7, AKG nachgekommen. Es besteht also nicht einmal ein Anlass dafür, dass der Laienrichter meinen könnte, dass die Klägerin in einem besonderen Naheverhältnis zur Arbeiterkammer steht.

Die Kenntnis des Laienrichters von dem Umstand, dass es sich hier um einen "Musterprozess" der Arbeiterkammer handelt, wurde nicht nachgewiesen, und wäre für sich alleine mangels Bezug auf die konkreten Parteien oder die Auseinandersetzung der Kontrahenten wohl ebenfalls ohne Relevanz.

Anmerkung

E68297 8ObA215.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:008OBA00215.02D.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20021219_OGH0002_008OBA00215_02D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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