TE OGH 2002/12/19 6Ob108/02d

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schenk, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Erik S*****, geboren am 7. August 1993, und Ralph S*****, geboren am 10. Juli 1995, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als Unterhaltssachwalter, über den Revisionsrekurs des Vaters Manfred P*****, vertreten durch Dr. Günter Tews und Mag. Christian Fischer, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 14. Februar 2002, GZ 20 R 8/02w-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Mistelbach vom 7. Dezember 2001, GZ 1 P 56/99b-16, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das unterbrochene Rechtsmittelverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.

2. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Manfred P***** verpflichtete sich in dem anlässlich seiner Ehescheidung geschlossenen Vergleich vom 14. 5. 1999 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je 2.200 S für seine bei ihrer Mutter verbleibenden Söhne Erik und Ralph. Als Unterhaltsbemessungsgrundlage wurde damals ein monatliches Nettoeinkommen von 14.500 S zugrunde gelegt. Der Unterhaltssachwalter begehrte die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf je 5.000 S monatlich ab 1. 8. 2001. Der Vater erklärte sich lediglich mit einer Erhöhung auf je 3.500 S einverstanden.

Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträge antragsgemäß. Es ging hiebei von einem Durchschnittseinkommen des Vaters als Angestellter der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEO) von rund 30.500 S monatlich aus.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001, B 1285/00, als unterhaltsmindernd zu berücksichtigen sei. Vom Rekursgericht werde diese Ansicht abgelehnt.

Diesen Beschluss bekämpft der Vater mit Revisionsrekurs, in dem er darlegt, dass die bisherige Rechtsprechung der Zivilgerichte, § 12a FLAG verbiete die (auch nur teilweise) Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhaltsanspruch des Kindes, im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr aufrecht erhalten werden könne und Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 12a FLAG bestünden.Diesen Beschluss bekämpft der Vater mit Revisionsrekurs, in dem er darlegt, dass die bisherige Rechtsprechung der Zivilgerichte, Paragraph 12 a, FLAG verbiete die (auch nur teilweise) Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhaltsanspruch des Kindes, im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr aufrecht erhalten werden könne und Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 12 a, FLAG bestünden.

Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) aus Anlass bei ihm anhängiger Revisionsrekurse beim Verfassungsgerichtshof beantragt, § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben.Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) aus Anlass bei ihm anhängiger Revisionsrekurse beim Verfassungsgerichtshof beantragt, Paragraph 12 a, FLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben.

Obgleich der Vater als Angestellter der IAEO zu keiner Steuerzahlung verpflichtet ist, hat der Oberste Gerichtshof das vorliegende Unterhaltserhöhungsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des § 12a FLAG mit Beschluss vom 16. Mai 2002 unterbrochen. Die Anfechtung umfasste die gesamte Bestimmung ("Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch"). Im Fall eines dem Aufhebungsantrag des Obersten Gerichtshofes zur Gänze entsprechenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes wäre ungeachtet der Frage, ob die Familienbeihilfe (auch) der steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen, nicht betreuenden Elternteils zu dienen habe, zu erwägen gewesen, ob die Familienbeihilfe nun doch als Einkommen des Kindes und daher generell und unabhängig von der den Geldunterhaltspflichtigen treffenden Steuerlast gemäß § 140 Abs 3 ABGB als unterhaltsmindernd zu berücksichtigen ist.Obgleich der Vater als Angestellter der IAEO zu keiner Steuerzahlung verpflichtet ist, hat der Oberste Gerichtshof das vorliegende Unterhaltserhöhungsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des Paragraph 12 a, FLAG mit Beschluss vom 16. Mai 2002 unterbrochen. Die Anfechtung umfasste die gesamte Bestimmung ("Die Familienbeihilfe gilt nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch"). Im Fall eines dem Aufhebungsantrag des Obersten Gerichtshofes zur Gänze entsprechenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes wäre ungeachtet der Frage, ob die Familienbeihilfe (auch) der steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen, nicht betreuenden Elternteils zu dienen habe, zu erwägen gewesen, ob die Familienbeihilfe nun doch als Einkommen des Kindes und daher generell und unabhängig von der den Geldunterhaltspflichtigen treffenden Steuerlast gemäß Paragraph 140, Absatz 3, ABGB als unterhaltsmindernd zu berücksichtigen ist.

Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in § 12a FLAG die Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00, vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe.Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00, vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe.

Rechtliche Beurteilung

Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden, wobei vom jeweiligen Grenzsteuersatz auszugehen ist. Zur Anordnung des ersten Satzteiles des § 12a FLAG führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass damit lediglich eine Klarstellung erreicht werden solle, dass die Einbeziehung der Familienbeihilfe bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommensbetrages des Kindes hinsichtlich zivilrechtlicher (etwa im Hinblick auf § 140 Abs 3 ABGB), sozialrechtlicher oder steuerrechtlicher Konsequenzen jedenfalls zu unterbleiben habe. Der Verfassungsgerichtshof könne nicht erkennen, dass die Aufrechterhaltung dieses Satzteiles (nach Aufhebung des zweiten Satzteiles) die teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe (zwecks steuerlicher Entlastung des Unterhaltspflichtigen) auf den Unterhaltsanspruch behindern könnte oder geeignet wäre, das Ergebnis dieser Anrechnung zu verzerren oder zu unterlaufen. Da die beiden Satzteile auch keine untrennbare Einheit bildeten, der erste Satzteil hingegen mit unverändertem Inhalt bestehen bleiben könne, ohne eine Bedeutungsänderung zu erfahren, seien die Aufhebungsanträge der antragstellenden Gerichte insoweit zurückzuweisen.Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden, wobei vom jeweiligen Grenzsteuersatz auszugehen ist. Zur Anordnung des ersten Satzteiles des Paragraph 12 a, FLAG führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass damit lediglich eine Klarstellung erreicht werden solle, dass die Einbeziehung der Familienbeihilfe bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommensbetrages des Kindes hinsichtlich zivilrechtlicher (etwa im Hinblick auf Paragraph 140, Absatz 3, ABGB), sozialrechtlicher oder steuerrechtlicher Konsequenzen jedenfalls zu unterbleiben habe. Der Verfassungsgerichtshof könne nicht erkennen, dass die Aufrechterhaltung dieses Satzteiles (nach Aufhebung des zweiten Satzteiles) die teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe (zwecks steuerlicher Entlastung des Unterhaltspflichtigen) auf den Unterhaltsanspruch behindern könnte oder geeignet wäre, das Ergebnis dieser Anrechnung zu verzerren oder zu unterlaufen. Da die beiden Satzteile auch keine untrennbare Einheit bildeten, der erste Satzteil hingegen mit unverändertem Inhalt bestehen bleiben könne, ohne eine Bedeutungsänderung zu erfahren, seien die Aufhebungsanträge der antragstellenden Gerichte insoweit zurückzuweisen.

Ist daher eine steuerliche Entlastung des Unterhaltsschuldners nicht geboten, hat es dabei zu bleiben, dass - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - die Transferleistungen (auch) bei getrennten Haushalten grundsätzlich dem das Kind betreuenden Elternteil zukommen und sich eine Anrechnung auf den Unterhalt verbietet. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2001, B 1285/00, den normativen Gehalt des § 12a FLAG teleologisch auf jenen Bereich reduziert, in dem die Transferleistungen nicht zum Ausgleich der überhöhten Steuerbelastung benötigt werden. Bei dieser Auffassung blieb der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2002. Er führte aus, letztlich müsse die dem Kind geschuldete Unterhaltsleistung bei einer Steuer (Einkommenssteuer), deren Belastungskonzept die Erfassung der persönlichen Leistungsfähigkeit nach dem Prinzip der Individualbesteuerung zum Ziel habe, in ausreichender Weise steuermindernd berücksichtigt werden. Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Familienbeihilfe nur in jenen Fällen unterhaltsmindernd auswirken kann, in denen sie neben ihrem Zweck, grundsätzlich den betreuenden Elternteil zu entlasten, auch der steuerlichen Entlastung des steuerpflichtigen Unterhaltsschuldners zu dienen hat. Eine Anrechnung der Familienbeihilfe ist nur dann und insoweit erforderlich, als überhaupt eine steuerliche Entlastung verfassungsrechtlich geboten ist. Durch die Aufhebung des zweiten Halbsatzes des § 12a FLAG sollte lediglich das darin zu erblickende Hindernis beseitigt werden, dass die Familienbeihilfe auch insoweit, als sie zur Abgeltung steuerlicher Mehrbelastungen von Unterhaltspflichtigen bestimmt ist, demjenigen zugute kommt, der diese Unterhaltsbelastung tatsächlich trägt.Ist daher eine steuerliche Entlastung des Unterhaltsschuldners nicht geboten, hat es dabei zu bleiben, dass - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - die Transferleistungen (auch) bei getrennten Haushalten grundsätzlich dem das Kind betreuenden Elternteil zukommen und sich eine Anrechnung auf den Unterhalt verbietet. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2001, B 1285/00, den normativen Gehalt des Paragraph 12 a, FLAG teleologisch auf jenen Bereich reduziert, in dem die Transferleistungen nicht zum Ausgleich der überhöhten Steuerbelastung benötigt werden. Bei dieser Auffassung blieb der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 2002. Er führte aus, letztlich müsse die dem Kind geschuldete Unterhaltsleistung bei einer Steuer (Einkommenssteuer), deren Belastungskonzept die Erfassung der persönlichen Leistungsfähigkeit nach dem Prinzip der Individualbesteuerung zum Ziel habe, in ausreichender Weise steuermindernd berücksichtigt werden. Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis kann kein Zweifel daran bestehen, dass sich die Familienbeihilfe nur in jenen Fällen unterhaltsmindernd auswirken kann, in denen sie neben ihrem Zweck, grundsätzlich den betreuenden Elternteil zu entlasten, auch der steuerlichen Entlastung des steuerpflichtigen Unterhaltsschuldners zu dienen hat. Eine Anrechnung der Familienbeihilfe ist nur dann und insoweit erforderlich, als überhaupt eine steuerliche Entlastung verfassungsrechtlich geboten ist. Durch die Aufhebung des zweiten Halbsatzes des Paragraph 12 a, FLAG sollte lediglich das darin zu erblickende Hindernis beseitigt werden, dass die Familienbeihilfe auch insoweit, als sie zur Abgeltung steuerlicher Mehrbelastungen von Unterhaltspflichtigen bestimmt ist, demjenigen zugute kommt, der diese Unterhaltsbelastung tatsächlich trägt.

Da der unterhaltspflichtige Vater im vorliegenden Fall keine Einkommenssteuer zu zahlen hat und ihm sein Einkommen (wie er selbst einräumt) frei von jeglicher steuerlicher Belastung verbleibt, ist die Familienbeihilfe auch nach den zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes nicht zur Entlastung des Vaters heranzuziehen. Es hat auch nach Aufhebung des zweiten Halbsatzes des § 12a FLAG als verfassungswidrig im Fall nicht steuerpflichtiger Unterhaltsschuldner dabei zu bleiben, dass - wie bisher in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt wurde (RZ 1992/69; RIS-Justiz RS0058747 und RS0047582) - die Familienbeihilfe nicht auf die Unterhaltspflicht des geldunterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen ist. Da im Revisionsrekurs ansonsten kein Bemessungsfehler der Vorinstanzen aufgezeigt wird und ein solcher auch nicht aktenkundig ist, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.Da der unterhaltspflichtige Vater im vorliegenden Fall keine Einkommenssteuer zu zahlen hat und ihm sein Einkommen (wie er selbst einräumt) frei von jeglicher steuerlicher Belastung verbleibt, ist die Familienbeihilfe auch nach den zitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes nicht zur Entlastung des Vaters heranzuziehen. Es hat auch nach Aufhebung des zweiten Halbsatzes des Paragraph 12 a, FLAG als verfassungswidrig im Fall nicht steuerpflichtiger Unterhaltsschuldner dabei zu bleiben, dass - wie bisher in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt wurde (RZ 1992/69; RIS-Justiz RS0058747 und RS0047582) - die Familienbeihilfe nicht auf die Unterhaltspflicht des geldunterhaltspflichtigen Elternteils anzurechnen ist. Da im Revisionsrekurs ansonsten kein Bemessungsfehler der Vorinstanzen aufgezeigt wird und ein solcher auch nicht aktenkundig ist, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.

Anmerkung

E68091 6Ob108.02d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00108.02D.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20021219_OGH0002_0060OB00108_02D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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