TE OGH 2002/12/19 6Ob305/02z

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der beklagten, widerklagenden und gefährdeten Partei Hans S*****, vertreten durch Dr. Thomas J. Ruza, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegner der gefährdeten Partei 1. Alida V***** (klagende und widerbeklagte Partei), ***** 2. S***** Gesellschaft mbH, ***** und 3. Valerie Stefanov I*****, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. September 2002, GZ 44 R 472/02s-168, womit über den Rekurs der gefährdeten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 18. Juli 2002, GZ 2 C 80/98p-158, bestätigt wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der beklagten, widerklagenden und gefährdeten Partei Hans S*****, vertreten durch Dr. Thomas J. Ruza, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegner der gefährdeten Partei 1. Alida V***** (klagende und widerbeklagte Partei), ***** 2. S***** Gesellschaft mbH, ***** und 3. Valerie Stefanov I*****, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. September 2002, GZ 44 R 472/02s-168, womit über den Rekurs der gefährdeten Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 18. Juli 2002, GZ 2 C 80/98p-158, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller (gefährdete Partei) ist mit der Erstantragsgegnerin verheiratet. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Mit dem am 12. 7. 2002 beim Erstgericht eingelangten, gegen die Frau, eine Gesellschaft mbH und deren Geschäftsführer gerichteten, auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO gestützten Sicherungsantrag beantragt der Mann eine einstweilige Verfügung durch Erlassung eines im Grundbuch anzumerkenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes hinsichtlich zweier Liegenschaften in Wien bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungs- und Aufteilungsverfahrens. Die Frau habe die in die Aufteilungsmasse fallenden Liegenschaften (Eigentumswohnungen) im Zusammenwirken mit dem Drittantragsgegner - ihrem Lebensgefährten - an die Zweitantragsgegnerin weit unter dem wahren Wert in der Absicht verkauft, das eheliche Gebrauchsvermögen der Aufteilung zu entziehen. Es bestehe die Gefahr, dass die Zweitantragsgegnerin die Liegenschaften an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußert. Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag allein auf Grund der Antragsbehauptungen ab. Gegen die Frau sei ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht möglich, weil sie nicht mehr Eigentümerin der Liegenschaften sei. In die Rechte Dritter dürfe mit einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich nicht eingegriffen werden. Das Provisorialverfahren sei nur für die unmittelbare Auseinandersetzung zwischen den Parteien des Scheidungsverfahrens vorgesehen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil hier eine vorsätzliche Beteiligung aller Antragsgegner an der Entziehung von Aufteilungsgegenständen behauptet werde und wegen dieses Zusammenhanges eine einstweilige Verfügung trotz Eingriffs in die Rechtssphäre Dritter "geboten erscheinen könnte".Der Antragsteller (gefährdete Partei) ist mit der Erstantragsgegnerin verheiratet. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Mit dem am 12. 7. 2002 beim Erstgericht eingelangten, gegen die Frau, eine Gesellschaft mbH und deren Geschäftsführer gerichteten, auf Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO gestützten Sicherungsantrag beantragt der Mann eine einstweilige Verfügung durch Erlassung eines im Grundbuch anzumerkenden Veräußerungs- und Belastungsverbotes hinsichtlich zweier Liegenschaften in Wien bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungs- und Aufteilungsverfahrens. Die Frau habe die in die Aufteilungsmasse fallenden Liegenschaften (Eigentumswohnungen) im Zusammenwirken mit dem Drittantragsgegner - ihrem Lebensgefährten - an die Zweitantragsgegnerin weit unter dem wahren Wert in der Absicht verkauft, das eheliche Gebrauchsvermögen der Aufteilung zu entziehen. Es bestehe die Gefahr, dass die Zweitantragsgegnerin die Liegenschaften an einen gutgläubigen Dritten weiterveräußert. Die Vorinstanzen wiesen den Sicherungsantrag allein auf Grund der Antragsbehauptungen ab. Gegen die Frau sei ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht möglich, weil sie nicht mehr Eigentümerin der Liegenschaften sei. In die Rechte Dritter dürfe mit einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich nicht eingegriffen werden. Das Provisorialverfahren sei nur für die unmittelbare Auseinandersetzung zwischen den Parteien des Scheidungsverfahrens vorgesehen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil hier eine vorsätzliche Beteiligung aller Antragsgegner an der Entziehung von Aufteilungsgegenständen behauptet werde und wegen dieses Zusammenhanges eine einstweilige Verfügung trotz Eingriffs in die Rechtssphäre Dritter "geboten erscheinen könnte".

Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Sicherungswerber die Abänderung dahin, dass dem Sicherungsantrag stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.

1. Die einstweilige Verfügung wurde zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs beantragt und ausdrücklich auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO gestützt. Dabei handelt es sich um eine anspruchsgebundene einstweilige Verfügung. Der Antragsteller hat darzulegen, dass die beantragte Sicherungsmaßnahme Gegenstände betrifft, die nach den §§ 81 f EheG der Aufteilung unterliegen (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 106; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2/152; SZ 67/226; EvBl 1999/271). Da die Liegenschaften nicht mehr im Eigentum der Frau stehen, liegt diese Voraussetzung für eine Sicherung des Aufteilungsanspruchs nicht vor. Dass der Mann gegen die Frau allenfalls andere sicherungsfähige Ansprüche (Anfechtungsansprüche) hat, ändert wegen der Anspruchsgebundenheit der beantragten einstweiligen Verfügung an deren Unzulässigkeit nichts.1. Die einstweilige Verfügung wurde zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs beantragt und ausdrücklich auf Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO gestützt. Dabei handelt es sich um eine anspruchsgebundene einstweilige Verfügung. Der Antragsteller hat darzulegen, dass die beantragte Sicherungsmaßnahme Gegenstände betrifft, die nach den Paragraphen 81, f EheG der Aufteilung unterliegen (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 106; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren2 Rz 2/152; SZ 67/226; EvBl 1999/271). Da die Liegenschaften nicht mehr im Eigentum der Frau stehen, liegt diese Voraussetzung für eine Sicherung des Aufteilungsanspruchs nicht vor. Dass der Mann gegen die Frau allenfalls andere sicherungsfähige Ansprüche (Anfechtungsansprüche) hat, ändert wegen der Anspruchsgebundenheit der beantragten einstweiligen Verfügung an deren Unzulässigkeit nichts.

2. Nach herrschender Meinung darf mit einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich nicht in die Rechte Dritter eingegriffen werden (RS0005047). Auch dies ergibt sich aus der Bindung an den Hauptanspruch, d.i. hier der zu sichernde Aufteilungsanspruch. Im Scheidungs- und Aufteilungsverfahren sind weder die Zweitantragsgegnerin noch der Drittantragsgegner Partei. Wenn sie sich rechtswidrig verhalten haben sollten, könnten dem Antragsteller direkte Abwehransprüche zustehen (wegen Eingriffs in fremde Forderungsrechte; Anfechtungsansprüche), die als eigene (aber andere) Hauptansprüche allenfalls in einem eigenen Verfahren sicherungsfähig wären, nicht aber im anspruchsgebundenen Verfahren nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO (Konecny aaO 317 f; SZ 67/226).2. Nach herrschender Meinung darf mit einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich nicht in die Rechte Dritter eingegriffen werden (RS0005047). Auch dies ergibt sich aus der Bindung an den Hauptanspruch, d.i. hier der zu sichernde Aufteilungsanspruch. Im Scheidungs- und Aufteilungsverfahren sind weder die Zweitantragsgegnerin noch der Drittantragsgegner Partei. Wenn sie sich rechtswidrig verhalten haben sollten, könnten dem Antragsteller direkte Abwehransprüche zustehen (wegen Eingriffs in fremde Forderungsrechte; Anfechtungsansprüche), die als eigene (aber andere) Hauptansprüche allenfalls in einem eigenen Verfahren sicherungsfähig wären, nicht aber im anspruchsgebundenen Verfahren nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO (Konecny aaO 317 f; SZ 67/226).

Anmerkung

E68380 6Ob305.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00305.02Z.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20021219_OGH0002_0060OB00305_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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