Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria H*****, vertreten durch Dr. Edwin Anton Payr, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1.) Eva K*****,
2.) Kurt K*****, 3.) W*****AG, *****, alle vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 68.838,83 sA, Rente und Feststellung, über die Revisionen aller Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 30. April 2002, GZ 5 R 124/01x-93, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23. Juli 2001, GZ 16 Cg 51/98z-76, abgeändert wurde,den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Im Übrigen (also soweit nicht oben in Punkt 1. eine Aufhebung erfolgt ist) wird beiden Revisionen nicht Folge gegeben und das Urteil des Berufungsgerichts (soweit angefochten) als Teilurteil bestätigt. Die diesbezügliche Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe:"
II. In den Entscheidungsgründen Seite 6 Zeile 7 vor "auch"sowie auf Seite 9 Zeile 1 nach"somit" ist jeweils einzufügen: "teilweise".römisch II. In den Entscheidungsgründen Seite 6 Zeile 7 vor "auch"sowie auf Seite 9 Zeile 1 nach"somit" ist jeweils einzufügen: "teilweise".
Text
Begründung:
Der Entscheidungswille des erkennenden Senats ging - wie aus den Gründen deutlich hervorgeht - dahin, einerseits die vom Berufungsgericht im Verhältnis von 1 : 2 zu Gunsten der Klägerin vorgenommene Verschuldensteilung zu billigen und andererseits eine Detailkorrektur der Pflegekostenabrechnung zu veranlassen. Dem entspricht eine teilweise Aufhebung und teilweise Bestätigung der Berufungsentscheidung, was spruchmäßig zum Ausdruck zu bringen war.
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung vom 10. Oktober 2002, 2 Ob 195/02v, wird wie folgt berichtigt:
I. Der Spruch hat zu lauten:römisch eins. Der Spruch hat zu lauten:
"...1. den Beschluss gefasst:
Der Revision der beklagten Parteien wird insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Urteil hinsichtlich zwei Drittel der begehrten Pflege- und Haushaltshilfekosten (Kapital und Rente) aufgehoben und die Rechtssache insoweit an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wird.
Die diesbezüglichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
2. zu Recht erkannt:
Anmerkung
E67740 2Ob195.02v-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00195.02V.1219.000Dokumentnummer
JJT_20021219_OGH0002_0020OB00195_02V0000_000