Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Kurt G*****, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, wegen EUR 6.568,90 (= S 90.390,--) sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26. Mai 1999, GZ 14 R 229/99s-34, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 29. Jänner 1999, GZ 11 C 751/98z-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass das Urteil lautet:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden
Partei EUR 5.260,79 (= S 72.390,--) und weitere EUR 1.308,11 (= S
18.000,--) samt 9 % Zinsen aus EUR 4.775,70 (= S 65.715,--) vom 27.
4. 1996 bis 4. 5. 1997 und aus EUR 6.568,90 (= S 90.390,--) seit 5. 5. 1997 Zug-um-Zug gegen Zusendung des kompletten Videoprogramms der Kollegstufe I zu bezahlen, wird abgewiesen.4. 1996 bis 4. 5. 1997 und aus EUR 6.568,90 (= S 90.390,--) seit 5. 5. 1997 Zug-um-Zug gegen Zusendung des kompletten Videoprogramms der Kollegstufe römisch eins zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.729,05 (darin EUR 285,75 USt und EUR 14,53 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.087,16 (darin EUR 181,20 USt) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei, ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, bietet seit etwa 20 Jahren Ausbildungslehrgänge für den Beruf eines Heilpraktikers an. Die Akquisition von Interessenten für die von der klagenden Partei angebotenen Ausbildungslehrgänge erfolgt unter anderem auch durch Schalten von Zeitungsinseraten. Der Beklagte meldete sich auf Grund eines solchen Inserates im Jänner 1996 telefonisch bei der Studienleiterin der klagenden Partei und interessierte sich für die angebotenen Leistungen. Es wurden ihm dann Informationsunterlagen, darunter auch die Ausfertigung der Zulassungsanträge zugeschickt. Dieses Formular enthält Zulassungsanträge für zwei Heilpraktikerausbildungsstufen (Kollegstufe I und Kollegstufe II). Unter den einzelnen Kollegstufen sind die dafür vorgesehenen Ausbildungsformen angeführt sowie die ebenfalls angebotene Videoausbildung. Die geltende Studienordnung der klagenden Partei wird dort abgedruckt mit auszugsweise folgenden Inhalt: "Wir weisen Sie darauf hin, dass der Beruf des Heilpraktikers in Österreich nicht ausgeübt werden darf ... Die amtsärztliche Prüfung zum Heilpraktiker ist in Deutschland abzulegen ...". Voraussetzungen für die Zulassung zur deutschen Heilpraktikerprüfung war ua ein Hauptschulabschluss sowie, dass der zu Prüfende deutscher Staatsbürger oder dort ansässiger Ausländer ist. Der Beklagte vereinbarte in der Folge einen Besprechungstermin mit der Studienleiterin und schloss am 20. 2. 1996 einen Vertrag über die Heilpraktikerausbildung der Kollegstufe I und II, die in Linz stattfinden sollte (Beilage ./A), und beantragte einen Videokauf zum Seminarstudium. Insgesamt betrugen die Kosten hiefür einschließlich der Einschreibgebühren S 90.390,--, wobei ein Betrag von S 18.000,-- auf das Videolernprogramm entfiel.Die klagende Partei, ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, bietet seit etwa 20 Jahren Ausbildungslehrgänge für den Beruf eines Heilpraktikers an. Die Akquisition von Interessenten für die von der klagenden Partei angebotenen Ausbildungslehrgänge erfolgt unter anderem auch durch Schalten von Zeitungsinseraten. Der Beklagte meldete sich auf Grund eines solchen Inserates im Jänner 1996 telefonisch bei der Studienleiterin der klagenden Partei und interessierte sich für die angebotenen Leistungen. Es wurden ihm dann Informationsunterlagen, darunter auch die Ausfertigung der Zulassungsanträge zugeschickt. Dieses Formular enthält Zulassungsanträge für zwei Heilpraktikerausbildungsstufen (Kollegstufe römisch eins und Kollegstufe römisch II). Unter den einzelnen Kollegstufen sind die dafür vorgesehenen Ausbildungsformen angeführt sowie die ebenfalls angebotene Videoausbildung. Die geltende Studienordnung der klagenden Partei wird dort abgedruckt mit auszugsweise folgenden Inhalt: "Wir weisen Sie darauf hin, dass der Beruf des Heilpraktikers in Österreich nicht ausgeübt werden darf ... Die amtsärztliche Prüfung zum Heilpraktiker ist in Deutschland abzulegen ...". Voraussetzungen für die Zulassung zur deutschen Heilpraktikerprüfung war ua ein Hauptschulabschluss sowie, dass der zu Prüfende deutscher Staatsbürger oder dort ansässiger Ausländer ist. Der Beklagte vereinbarte in der Folge einen Besprechungstermin mit der Studienleiterin und schloss am 20. 2. 1996 einen Vertrag über die Heilpraktikerausbildung der Kollegstufe römisch eins und römisch II, die in Linz stattfinden sollte (Beilage ./A), und beantragte einen Videokauf zum Seminarstudium. Insgesamt betrugen die Kosten hiefür einschließlich der Einschreibgebühren S 90.390,--, wobei ein Betrag von S 18.000,-- auf das Videolernprogramm entfiel.
Im Jänner 1996 bestanden in Österreich für die Kollegstufe I die Studienorte Wien, Linz, Graz, Bludenz, Innsbruck, Salzburg und Klagenfurt und für die Kollegstufe II Innsbruck, Wien und Linz. Nach der Besprechung vom 20. 2. 1996 meldete sich der Beklagte bei der Studienleiterin nicht mehr. Er erklärte auch gegenüber der klagenden Partei nicht den binnen einer Woche vorgesehenen Rücktritt vom Zulassungsantrag und kündigte niemals schriftlich die von ihm geschlossenen Ausbildungsverträge, was nach dem Vertrag erstmals nach Ablauf von 12 Monaten zum Ablauf des 14. Monats für die Kollegstufe I möglich gewesen wäre.Im Jänner 1996 bestanden in Österreich für die Kollegstufe römisch eins die Studienorte Wien, Linz, Graz, Bludenz, Innsbruck, Salzburg und Klagenfurt und für die Kollegstufe römisch II Innsbruck, Wien und Linz. Nach der Besprechung vom 20. 2. 1996 meldete sich der Beklagte bei der Studienleiterin nicht mehr. Er erklärte auch gegenüber der klagenden Partei nicht den binnen einer Woche vorgesehenen Rücktritt vom Zulassungsantrag und kündigte niemals schriftlich die von ihm geschlossenen Ausbildungsverträge, was nach dem Vertrag erstmals nach Ablauf von 12 Monaten zum Ablauf des 14. Monats für die Kollegstufe römisch eins möglich gewesen wäre.
Die klagende Partei begehrte die Zahlung von S 72.390 und einen weiteren Betrag von S 18.000 Zug um Zug gegen Zusendung des kompletten Videolernprogramms der Kollegstufe I. Sie stützte ihr Leistungsbegehren darauf, dass sie mit dem Beklagten einen Ausbildungsvertrag zum Heilpraktiker abgeschlossen habe. Die vom Beklagten hiefür zu entrichtenden Gebühren seien fällig. Er sei ausdrücklich auf das Ausübungsverbot in Österreich hingewiesen worden, ebenso darauf, dass die Prüfung in Deutschland abzulegen sei. Die Werbung für Ausbildungsmöglichkeiten für in Österreich nicht zulässige Berufe sei unbedenklich. Trotz des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes sei die Ausbildung zum Heilpraktiker zulässig. Eine andere Auslegung dieses Gesetzes würde gegen die Grundrechte der Erwerbsfreiheit, der Unterrichtsfreiheit sowie die Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung verstoßen. Hätte das Gesetz diesen Inhalt, wäre es verfassungswidrig. Es werde angeregt, einen entsprechenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Zudem würde aber auch eine solche Auslegung gegen EU-Recht, insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Diesbezüglich werde angeregt, die Rechtssache an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.Die klagende Partei begehrte die Zahlung von S 72.390 und einen weiteren Betrag von S 18.000 Zug um Zug gegen Zusendung des kompletten Videolernprogramms der Kollegstufe römisch eins. Sie stützte ihr Leistungsbegehren darauf, dass sie mit dem Beklagten einen Ausbildungsvertrag zum Heilpraktiker abgeschlossen habe. Die vom Beklagten hiefür zu entrichtenden Gebühren seien fällig. Er sei ausdrücklich auf das Ausübungsverbot in Österreich hingewiesen worden, ebenso darauf, dass die Prüfung in Deutschland abzulegen sei. Die Werbung für Ausbildungsmöglichkeiten für in Österreich nicht zulässige Berufe sei unbedenklich. Trotz des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes sei die Ausbildung zum Heilpraktiker zulässig. Eine andere Auslegung dieses Gesetzes würde gegen die Grundrechte der Erwerbsfreiheit, der Unterrichtsfreiheit sowie die Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung verstoßen. Hätte das Gesetz diesen Inhalt, wäre es verfassungswidrig. Es werde angeregt, einen entsprechenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Zudem würde aber auch eine solche Auslegung gegen EU-Recht, insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Diesbezüglich werde angeregt, die Rechtssache an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Der Beklagte wandte ua ein, es sei kein Vertrag zustande gekommen, ein solcher wäre nichtig wegen des Verstoßes gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz. Die Bezahlung des gesamten Betrages sei sittenwidrig. Die Ausbildung sei wertlos.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur unbedingten Zahlung von S 72.390 sowie weiters zur Zahlung eines Betrages von S 18.000 Zug um Zug gegen Zusendung des kompletten Videolernprogramms der Ausbildungsstufe I.Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur unbedingten Zahlung von S 72.390 sowie weiters zur Zahlung eines Betrages von S 18.000 Zug um Zug gegen Zusendung des kompletten Videolernprogramms der Ausbildungsstufe römisch eins.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach seiner Ansicht verlange das Ausbildungsvorbehaltsgesetz nicht die Nichtigkeit des entsprechenden Ausbildungsvertrages. Konsumentenschutzpolitische Ziele könnten mit der Nichtigkeitssanktion, jedoch auch mit bloßen Strafandrohungen gegen den "Unternehmer" erreicht werden. Es sah keinen hinreichend erkennbaren Normzweck, welcher die zivilrechtliche Ungültigkeit des entgegen dem Verbot des § 1 Ausbildungsvorbehaltsgesetzes geschlossenen Rechtsgeschäfts erfordere. Die ordentliche Revision ließ es mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung zu.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach seiner Ansicht verlange das Ausbildungsvorbehaltsgesetz nicht die Nichtigkeit des entsprechenden Ausbildungsvertrages. Konsumentenschutzpolitische Ziele könnten mit der Nichtigkeitssanktion, jedoch auch mit bloßen Strafandrohungen gegen den "Unternehmer" erreicht werden. Es sah keinen hinreichend erkennbaren Normzweck, welcher die zivilrechtliche Ungültigkeit des entgegen dem Verbot des Paragraph eins, Ausbildungsvorbehaltsgesetzes geschlossenen Rechtsgeschäfts erfordere. Die ordentliche Revision ließ es mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidung im klagsabweisenden Sinn. Der Ausbildungsvertrag sei wegen des Verstoßes gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz nichtig.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben und beantragt für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof zur Ansicht käme, dass die Verbotsnorm des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes zur Nichtigkeit eines dennoch abgeschlossenen Ausbildungsvertrages führe, die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Sie meint, wie bereits in ihrer Klage, dass es EG-widrig sei, in einem Mitgliedsland (Österreich) der Europäischen Union die Ausbildung zu einem in einem anderen Mitgliedsland (Deutschland) erlaubten und geregelten Beruf (Heilpraktiker) zu untersagen. Vielmehr hätten mit dem EU-Beitritt Österreichs auch Österreicher das Recht erhalten, sich in Österreich ausbilden zu lassen, um in der Folge in Deutschland die Prüfung und Zulassung als Heilpraktiker zu erwirken und den Heilpraktikerberuf in Deutschland auszuüben. Ein Österreicher mit Wohnsitz in Deutschland, der dort den Heilpraktikerberuf erlernt und ausgeübt habe und dann im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach Österreich "rückwandere", dürfe in Österreich den Heilpraktikerberuf ausüben. Im Übrigen sei es überhaupt gemeinschaftswidrig, die Ausübung des Heilpraktikerberufs in Österreich zu verbieten; dass müsse um so mehr für die Ausbildung dazu gelten.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 13. 7. 2000, 8 Ob 284/99v, ausgeführt hat, verstößt die von der klagenden Partei angebotene Ausbildung gegen das in Österreich geltende Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl 378/1996 in der geltenden Fassung. Danach obliegt die Ausbildung zu Tätigkeiten, die u.a. durch das Ärztegesetz 1984, nunmehr Ärztegesetz 1998, BGBl I 1998/169, geregelt sind, ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten. Der Versuch ist strafbar. Die Werbung gilt als Versuch. Als Sanktion sieht das Gesetz Geldstrafen bis zu S 500.000,-- vor. Eine ausdrückliche Nichtigkeitssanktion ist nicht vorgesehen. Nach den Erläuternden Bemerkungen (150 BlgNR 20. GP, 24) bezweckte der Gesetzgeber mit der hier in Frage stehenden Norm, den Aktivitäten jener (insbesondere aus Deutschland stammenden) Institute, welche sich in Österreich etablieren und hier "Heilpraktikerausbildungen" intensiv bewerben und anbieten, entgegenzutreten. In diesen wird insbesondere auch auf konsumentenschutzpolitische Gründe für den dringenden Handlungsbedarf des Gesetzgebers hingewiesen. Der Oberste Gerichtshof hält in seiner neueren RechtsprechungWie der erkennende Senat bereits in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 13. 7. 2000, 8 Ob 284/99v, ausgeführt hat, verstößt die von der klagenden Partei angebotene Ausbildung gegen das in Österreich geltende Ausbildungsvorbehaltsgesetz, Bundesgesetzblatt 378 aus 1996, in der geltenden Fassung. Danach obliegt die Ausbildung zu Tätigkeiten, die u.a. durch das Ärztegesetz 1984, nunmehr Ärztegesetz 1998, BGBl römisch eins 1998/169, geregelt sind, ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten. Der Versuch ist strafbar. Die Werbung gilt als Versuch. Als Sanktion sieht das Gesetz Geldstrafen bis zu S 500.000,-- vor. Eine ausdrückliche Nichtigkeitssanktion ist nicht vorgesehen. Nach den Erläuternden Bemerkungen (150 BlgNR 20. GP, 24) bezweckte der Gesetzgeber mit der hier in Frage stehenden Norm, den Aktivitäten jener (insbesondere aus Deutschland stammenden) Institute, welche sich in Österreich etablieren und hier "Heilpraktikerausbildungen" intensiv bewerben und anbieten, entgegenzutreten. In diesen wird insbesondere auch auf konsumentenschutzpolitische Gründe für den dringenden Handlungsbedarf des Gesetzgebers hingewiesen. Der Oberste Gerichtshof hält in seiner neueren Rechtsprechung
(Entscheidung vom 20. 1. 1999, 9 ObA 338/98s = DRdA 1999, 231 =
ecolex 1999, 484 = WBl 1999, 418) im Anschluss an die Entscheidungen
SZ 52/52; JBl 1988, 35 und RdW 1990, 374 und in Übereinstimmung mit der herrschenden österreichischen Lehre (Apathy in Schwimann, ABGB2 V Rz 34 zu § 879; Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 26 ff zu § 879) einen Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht nur dann für nichtig, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich normiert ist, sondern auch dann, wenn der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäftes notwendig verlangt. Bei Verstößen gegen Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute. Sie ist von Amts wegen wahrzunehmen und hat die Nichtigkeit des gesamten Geschäftes zur Folge. Auf die Nichtigkeit kann sich der Vertragspartner auch dann berufen, wenn er diese beim Vertragsabschluss gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre.SZ 52/52; JBl 1988, 35 und RdW 1990, 374 und in Übereinstimmung mit der herrschenden österreichischen Lehre (Apathy in Schwimann, ABGB2 römisch fünf Rz 34 zu Paragraph 879 ;, Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 26 ff zu Paragraph 879,) einen Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht nur dann für nichtig, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich normiert ist, sondern auch dann, wenn der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäftes notwendig verlangt. Bei Verstößen gegen Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute. Sie ist von Amts wegen wahrzunehmen und hat die Nichtigkeit des gesamten Geschäftes zur Folge. Auf die Nichtigkeit kann sich der Vertragspartner auch dann berufen, wenn er diese beim Vertragsabschluss gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre.
Der erkennende Senat vermeint mit dem Revisionswerber, dass der Normzweck des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, insbesondere die Sicherung der Allgemeinheit, die Nichtigkeit der in Rede stehenden Vereinbarung erfordert. Der Gesetzgeber wollte eine ordnungs- und konsumentenpolitisch nicht erwünschte Gesundheitsversorgung in Österreich, nämlich eine wie die von der klagenden Partei angebotene, sehr oberflächliche Ausbildung in Teilbereichen der Heilberufe bereits in der Wurzel bekämpfen und daher schon im Vorfeld die zivilrechtliche Vereinbarung über eine derartige Ausbildung aus guten Gründen nur bestimmten Ausbildungsstätten vorbehalten. Die von der klagenden Partei angestrebte Durchsetzbarkeit ihres aus der verbotenen Ausbildungsvereinbarung resultierenden Entgeltanspruches würde der Vereitelung dieses Normzweckes Vorschub leisten. Die in Rede stehende Vereinbarung ist daher als im Sinn des § 879 ABGB nichtig anzusehen, wobei sich im Sinn der oben dargestellten Rechtslage - da das übertretene Gesetz den Schutz der Allgemeinheit bezweckt - auch der Beklagte auf diese Nichtigkeit berufen kann. Hieraus folgt, dass das Klagebegehren aus rein innerösterreichischer Sicht in Abänderung der Vorinstanzen abzuweisen wäre. Die klagende Partei beruft sich ua bereits in ihrer Klage und auch in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, dass es EG-widrig sei, in einem Mitgliedsland (Österreich) der Europäischen Union die Ausbildung zu einem in einem anderen Mitgliedsland (Deutschland) erlaubten und geregelten Beruf (Heilpraktiker) zu untersagen. Vielmehr hätten mit dem EU-Beitritt Österreichs auch Österreicher das Recht erhalten, sich in Österreich ausbilden zu lassen, um in der Folge in Deutschland die Prüfung und Zulassung als Heilpraktiker zu erwirken und den Heilpraktikerberuf in Deutschland auszuüben. Ein Österreicher mit Wohnsitz in Deutschland, der dort den Heilpraktikerberuf erlernt und ausgeübt habe und dann im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach Österreich "rückwandere", dürfe in Österreich den Heilpraktikerberuf ausüben. Im Übrigen sei es überhaupt gemeinschaftswidrig, die Ausübung des Heilpraktikerberufs in Österreich zu verbieten; dass müsse um so mehr für die Ausbildung dazu gelten.Der erkennende Senat vermeint mit dem Revisionswerber, dass der Normzweck des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, insbesondere die Sicherung der Allgemeinheit, die Nichtigkeit der in Rede stehenden Vereinbarung erfordert. Der Gesetzgeber wollte eine ordnungs- und konsumentenpolitisch nicht erwünschte Gesundheitsversorgung in Österreich, nämlich eine wie die von der klagenden Partei angebotene, sehr oberflächliche Ausbildung in Teilbereichen der Heilberufe bereits in der Wurzel bekämpfen und daher schon im Vorfeld die zivilrechtliche Vereinbarung über eine derartige Ausbildung aus guten Gründen nur bestimmten Ausbildungsstätten vorbehalten. Die von der klagenden Partei angestrebte Durchsetzbarkeit ihres aus der verbotenen Ausbildungsvereinbarung resultierenden Entgeltanspruches würde der Vereitelung dieses Normzweckes Vorschub leisten. Die in Rede stehende Vereinbarung ist daher als im Sinn des Paragraph 879, ABGB nichtig anzusehen, wobei sich im Sinn der oben dargestellten Rechtslage - da das übertretene Gesetz den Schutz der Allgemeinheit bezweckt - auch der Beklagte auf diese Nichtigkeit berufen kann. Hieraus folgt, dass das Klagebegehren aus rein innerösterreichischer Sicht in Abänderung der Vorinstanzen abzuweisen wäre. Die klagende Partei beruft sich ua bereits in ihrer Klage und auch in ihrer Revisionsbeantwortung darauf, dass es EG-widrig sei, in einem Mitgliedsland (Österreich) der Europäischen Union die Ausbildung zu einem in einem anderen Mitgliedsland (Deutschland) erlaubten und geregelten Beruf (Heilpraktiker) zu untersagen. Vielmehr hätten mit dem EU-Beitritt Österreichs auch Österreicher das Recht erhalten, sich in Österreich ausbilden zu lassen, um in der Folge in Deutschland die Prüfung und Zulassung als Heilpraktiker zu erwirken und den Heilpraktikerberuf in Deutschland auszuüben. Ein Österreicher mit Wohnsitz in Deutschland, der dort den Heilpraktikerberuf erlernt und ausgeübt habe und dann im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach Österreich "rückwandere", dürfe in Österreich den Heilpraktikerberuf ausüben. Im Übrigen sei es überhaupt gemeinschaftswidrig, die Ausübung des Heilpraktikerberufs in Österreich zu verbieten; dass müsse um so mehr für die Ausbildung dazu gelten.
Den Parteien steht zwar nicht das Recht zu, die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu beantragen, der erkennende Senat hat aber diesen Antrag der klagenden Partei als Anregung aufgegriffen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach § 234 EG über die für seine Entscheidung erhebliche Frage eingeholt, ob weiterhin insbesondere nach Erlassung der zweiten allgemeinen Anerkennungs-Richtlinie, 92/51/EWG, ein Mitgliedsstaat eine arztähnliche Tätigkeit wie die eines Heilpraktikers nach dem deutschen Heilpraktikergesetz, RGBl I 251/1939 in der geltenden Fassung, den Inhabern eines Ärztediploms vorbehalten kann, sofern er nur keine diskriminierende Unterscheidung zwischen seinen eigenen Staatsangehörigen und solchen aus anderen Mitgliedsstaaten trifft, oder ob dem nunmehr insbesondere Art 43 EG über die Niederlassungsfreiheit und Art 50 EG über den freien Dienstleistungsverkehr entgegensteht (Frage 1).Den Parteien steht zwar nicht das Recht zu, die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu beantragen, der erkennende Senat hat aber diesen Antrag der klagenden Partei als Anregung aufgegriffen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Paragraph 234, EG über die für seine Entscheidung erhebliche Frage eingeholt, ob weiterhin insbesondere nach Erlassung der zweiten allgemeinen Anerkennungs-Richtlinie, 92/51/EWG, ein Mitgliedsstaat eine arztähnliche Tätigkeit wie die eines Heilpraktikers nach dem deutschen Heilpraktikergesetz, RGBl römisch eins 251/1939 in der geltenden Fassung, den Inhabern eines Ärztediploms vorbehalten kann, sofern er nur keine diskriminierende Unterscheidung zwischen seinen eigenen Staatsangehörigen und solchen aus anderen Mitgliedsstaaten trifft, oder ob dem nunmehr insbesondere Artikel 43, EG über die Niederlassungsfreiheit und Artikel 50, EG über den freien Dienstleistungsverkehr entgegensteht (Frage 1).
Sofern der Europäische Gerichtshof zur Ansicht kommen sollte, dass es auch weiterhin jedem Mitgliedsland freisteht, die Ausübung derartiger Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu regeln, insbesondere die Ausübung derartiger Tätigkeiten ohne ärztliche Berufsausbildung zu untersagen, wollte der erkennende Senat weiters wissen, ob europarechtliche Normen nationalen Bestimmungen entgegenstehen, die die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, den hiefür vorgesehenen Einrichtungen vorbehalten und hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagen und das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen oder die Werbung hiezu verbieten (Frage 2).
Aus dem am 11. 7. 2002 gefällten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - Rechtssache C-294/00 - ergibt sich zusammengefasst:
1. Die Ausübung der Tätigkeit eines Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts durch Personen, die nicht Inhaber eines Ärztediploms sind, ist nicht durch eine auf Gemeinschaftsebene erlassene Harmonisierungsmaßnahme reglementiert (P 37).
2. Nationale Maßnahmen, die die vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten beschränken, sind nur unter vier Voraussetzungen zulässig: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (P 39).
3. Diese Voraussetzungen liegen bei der hier zu beurteilenden nationalen Regelung, die wie das österreichische Ärztegesetz, die Ausübung des Berufes eines Heilpraktikers verbietet, vor; sie geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen (P 50). Hieraus folgt, dass beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts keine seiner Bestimmungen einen Mitgliedsstaat hindert, die Ausübung einer Tätigkeit wie der eines Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts den Inhabern eines Ärztediploms vorzubehalten (P 52).
4. Die Regelung eines Mitgliedsstaates wie das österreichische Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das den dafür vorgesehenen Einrichtungen die Organisation bestimmter Arten von Ausbildungen vorbehält, bewirkt zweifelsohne für die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die derartige Ausbildungen erteilen möchten, eine Beeinträchtigung der Ausübung der Freizügigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs (P 54).
Es ist daher zu prüfen, ob dies in Ansehung der vier oben genannten von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entwickelten Voraussetzungen gerechtfertigt werden kann (P 55).
Anmerkung
E67961 8Ob174.02zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00174.02Z.1219.000Dokumentnummer
JJT_20021219_OGH0002_0080OB00174_02Z0000_000