TE OGH 2002/12/19 11Os154/02

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, im Verfahren gegen Kurt Vinzenz T***** wegen seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 20. September 2002, GZ 11 Hv 121/02a-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, im Verfahren gegen Kurt Vinzenz T***** wegen seiner Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 20. September 2002, GZ 11 Hv 121/02a-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt Vinzenz T***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er in Hafning in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich im Zustand einer paranoiden SchizophrenieMit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt Vinzenz T***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er in Hafning in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich im Zustand einer paranoiden Schizophrenie

1. Anfang Juni 2002 Franz K*****, Franz A*****, Günter A***** und Martin K***** durch die Äußerung, wenn sie nicht aufhören, die Stauden abzuschneiden, ihre Arbeiten einstellen und verschwinden, werde er sie abstechen, wobei er ein Messer gegen diese Personen hielt, mithin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme weiterer Arbeiten auf dem landwirtschaftlichen Grundstück des Franz K***** zu nötigen versucht;

2. nachstehende Personen gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

a) Anfang Juni 2002 Walter B***** und Franz L***** durch die Äußerung: "Irgendwann stech ich noch jemanden ab", wobei er ihnen ein Messer vorhielt, und

b) am 21. Juni 2002 Franz K***** und Walter B*****, indem er mit einem Luftdruckgewehr zumindest einen Schuss abgab. Er hat hiedurch Taten begangen, die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB zuzurechnen gewesen wären. Nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat sei zu befürchten, dass er sonst unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, und zwar Delikte gegen Leib und Leben unter Verwendung von Waffen, begehen werde.b) am 21. Juni 2002 Franz K***** und Walter B*****, indem er mit einem Luftdruckgewehr zumindest einen Schuss abgab. Er hat hiedurch Taten begangen, die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB und als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zuzurechnen gewesen wären. Nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat sei zu befürchten, dass er sonst unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, und zwar Delikte gegen Leib und Leben unter Verwendung von Waffen, begehen werde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen; sie ist nicht im Recht.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 9 Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen; sie ist nicht im Recht.

Ein Verfahrensmangel (Z 4) liegt bei Abweisung eines Beweisantrages nur dann vor, wenn das Beweisthema eine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft. Die Vernehmung von zwei Gendarmeriebeamten und die Durchführung eines Lokalaugenscheines sollte zur Klärung "aus welchem Fenster tatsächlich Schüsse gefallen sind" (S 465/I) und zum Beweis dafür erfolgen, "dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten bzw der Sichtverhältnisse die dem Betroffenen angelasteten Taten, insbesondere Faktum 3 (gemeint: Urteilsfaktum 2b) nicht begangen werden konnten" (S 463/I). Die Sichtverhältnisse stellen aber keinen wesentlichen Umstand dar. Die Bedrohten sollten nämlich nur durch ein Schussgeräusch in Furcht und Unruhe versetzt werden, sodass der Standort des Betroffenen im Tatzeitpunkt, bei dessen Feststellung das Gericht ohnedies seiner Verantwortung gefolgt ist (US 12), nicht maßgeblich ist. Die Abweisung der Beweisanträge erfolgte daher ohne Verletzung von Gesetzen oder Grundsätzen des Verfahrens und ohne Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen. Ein Begründungsmangel (Z 5) ist nur dann mit Nichtigkeit bedroht, wenn er für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsachen betrifft. Für eine Nötigung und eine gefährliche Drohung ist aber die Entfernung des Täters von den Bedrohten im Tatzeitpunkt nicht wesentlich. Auch die genaue Schussposition im Faktum 2b ist nicht von Relvanz, weil es nur auf die Wahrnehmbarkeit des Schussgeräusches ankommt, welche aber nicht bestritten wurde.Ein Verfahrensmangel (Ziffer 4,) liegt bei Abweisung eines Beweisantrages nur dann vor, wenn das Beweisthema eine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft. Die Vernehmung von zwei Gendarmeriebeamten und die Durchführung eines Lokalaugenscheines sollte zur Klärung "aus welchem Fenster tatsächlich Schüsse gefallen sind" (S 465/I) und zum Beweis dafür erfolgen, "dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten bzw der Sichtverhältnisse die dem Betroffenen angelasteten Taten, insbesondere Faktum 3 (gemeint: Urteilsfaktum 2b) nicht begangen werden konnten" (S 463/I). Die Sichtverhältnisse stellen aber keinen wesentlichen Umstand dar. Die Bedrohten sollten nämlich nur durch ein Schussgeräusch in Furcht und Unruhe versetzt werden, sodass der Standort des Betroffenen im Tatzeitpunkt, bei dessen Feststellung das Gericht ohnedies seiner Verantwortung gefolgt ist (US 12), nicht maßgeblich ist. Die Abweisung der Beweisanträge erfolgte daher ohne Verletzung von Gesetzen oder Grundsätzen des Verfahrens und ohne Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen. Ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) ist nur dann mit Nichtigkeit bedroht, wenn er für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsachen betrifft. Für eine Nötigung und eine gefährliche Drohung ist aber die Entfernung des Täters von den Bedrohten im Tatzeitpunkt nicht wesentlich. Auch die genaue Schussposition im Faktum 2b ist nicht von Relvanz, weil es nur auf die Wahrnehmbarkeit des Schussgeräusches ankommt, welche aber nicht bestritten wurde.

Die Rechts- (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt. Gegenstand dieser Nichtigkeitsgründe ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Zur allein in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fallenden Frage der Eignung einer Drohung, begründete Besorgnis einzuflösen (vgl Jerabek in WK2 § 74 Rz 34), behauptet das Rechtsmittel lediglich, dass "mangels getroffener Feststellungen schon in objektiver Hinsicht nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob dieser Drohung überhaupt, die nach einem objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilende Eignung zukommt, bei den Adressaten begründete Besorgnis hinsichtlich einer im § 105 Abs 1 StGB umschriebenen nachteiligen Folge hervorzurufen oder ob sie als bloße Unmutsäußerung allenfalls überhaupt nicht ernst zu nehmen sind". Lediglich auf Grund von Spekulationen ("Erfahrungsgemäß neigen viele Leute dazu, bei Drohungen drastisch zu übertreiben ...") stellt der Beschwerdeführer die Eignung der Drohung zur Besorgniserregung in Abrede, ohne dabei aber von den Konstatierungen der Tatrichter (US 5f) auszugehen. Zur subjektiven Tatseite behauptet er, die am Gesetzeswortlaut orientierten Feststellungen reichten für die rechtliche Beurteilung nicht aus, ohne jedoch darzutun, welche anderen zusätzlich hätten getroffen werden müssen, oder warum "die Wirkung der angenommenen Tathandlungen auf die Zeugen" Auswirkungen auf den Vorsatz haben sollte.Die Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt. Gegenstand dieser Nichtigkeitsgründe ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Zur allein in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fallenden Frage der Eignung einer Drohung, begründete Besorgnis einzuflösen vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 34), behauptet das Rechtsmittel lediglich, dass "mangels getroffener Feststellungen schon in objektiver Hinsicht nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob dieser Drohung überhaupt, die nach einem objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilende Eignung zukommt, bei den Adressaten begründete Besorgnis hinsichtlich einer im Paragraph 105, Absatz eins, StGB umschriebenen nachteiligen Folge hervorzurufen oder ob sie als bloße Unmutsäußerung allenfalls überhaupt nicht ernst zu nehmen sind". Lediglich auf Grund von Spekulationen ("Erfahrungsgemäß neigen viele Leute dazu, bei Drohungen drastisch zu übertreiben ...") stellt der Beschwerdeführer die Eignung der Drohung zur Besorgniserregung in Abrede, ohne dabei aber von den Konstatierungen der Tatrichter (US 5f) auszugehen. Zur subjektiven Tatseite behauptet er, die am Gesetzeswortlaut orientierten Feststellungen reichten für die rechtliche Beurteilung nicht aus, ohne jedoch darzutun, welche anderen zusätzlich hätten getroffen werden müssen, oder warum "die Wirkung der angenommenen Tathandlungen auf die Zeugen" Auswirkungen auf den Vorsatz haben sollte.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) verweist nur auf die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, bezeichnet die getroffenen Feststellungen als mangelhaft und als im Widerspruch zu den Zeugenaussagen stehend. Sie zeigt aber auf Basis der erstgerichtlichen Konstatierungen keinen unterlaufenen Rechtsfehler oder Feststellungsmangel in substantiierter Form auf. Die Strafbemessungsrüge (Z 11) behauptet, die Urteilsannahmen zur (Gefährlichkeits-)Prognose seien nicht so konkretisiert, dass zu befürchtende strafbedrohte Handlungen als solche mit schweren Folgen verlässlich beurteilt werden könnten. Sie übergeht aber die ausdrücklichen Konstatierungen der Tatrichter, es sei zu befürchten, Kurt T***** werde ohne Anhaltung in einer entsprechenden Anstalt Handlungen mit schweren Folgen (wie gefährliche Drohungen mit dem Tod unter Verwendung von Waffen) gegen Mitmenschen begehen (US 8f), und führt keine Argumente gegen die allein mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbare Rechtsfrage der "schweren Folgen" an. Damit fehlt es aber an der bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den Nichtigkeitsgrund begründen könnten. Im Übrigen ist die Gefährlichkeitsprognose nur mit der (ohnehin erhobenen) Berufung bekämpfbar (Mayerhofer StPO4 § 433 E 1 bis 3).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verweist nur auf die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, bezeichnet die getroffenen Feststellungen als mangelhaft und als im Widerspruch zu den Zeugenaussagen stehend. Sie zeigt aber auf Basis der erstgerichtlichen Konstatierungen keinen unterlaufenen Rechtsfehler oder Feststellungsmangel in substantiierter Form auf. Die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) behauptet, die Urteilsannahmen zur (Gefährlichkeits-)Prognose seien nicht so konkretisiert, dass zu befürchtende strafbedrohte Handlungen als solche mit schweren Folgen verlässlich beurteilt werden könnten. Sie übergeht aber die ausdrücklichen Konstatierungen der Tatrichter, es sei zu befürchten, Kurt T***** werde ohne Anhaltung in einer entsprechenden Anstalt Handlungen mit schweren Folgen (wie gefährliche Drohungen mit dem Tod unter Verwendung von Waffen) gegen Mitmenschen begehen (US 8f), und führt keine Argumente gegen die allein mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbare Rechtsfrage der "schweren Folgen" an. Damit fehlt es aber an der bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die den Nichtigkeitsgrund begründen könnten. Im Übrigen ist die Gefährlichkeitsprognose nur mit der (ohnehin erhobenen) Berufung bekämpfbar (Mayerhofer StPO4 Paragraph 433, E 1 bis 3).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E67950 11Os154.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00154.02.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20021219_OGH0002_0110OS00154_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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