Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin S*****, vertreten durch Dr. Klaus Gstrein und Dr. Ulrich Gstrein, Rechtsanwälte in Imst, wider die beklagte Partei H***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Anton Schiessling und andere Rechtsanwälte in Rattenberg, wegen EUR 4.273,16 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. August 2002, GZ 1 R 290/02g-42, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 3. April 2002, GZ 3 C 348/98p-37, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken.
Der Kläger kaufte am 1. 10. 1997 bei der beklagten Partei einen Milchautomaten sowie eine 100 Liter-Milchkühlwanne mit eingebautem Kühlaggregat. Es lag ihm ein Prospekt der beklagten Partei vor, in dem unter den technischen Eigenschaften angeführt wurde, die Kühlanlage ermögliche eine Abkühlung ohne Eisbildung auch bei niedrigem Füllstand. Der Kläger erkundigte sich noch bei Vertragsabschluss beim Geschäftsführer der beklagten Partei, ob die Zusagen im Prospekt auch vorlägen. Er teilte diesem auch mit, dass er die Anlage in seinem Lebensmittelgeschäft einsetzen wolle, wobei die Bedienung von außen erfolgen solle, während sich die Anlage im Lokal selbst befinde. Der Geschäftsführer der beklagten Partei sah darin keine Probleme. Der Temperaturfühler der Anlage ist so angeordnet, dass eine Mindestmenge von 10 l in der Wanne sein muss, um eine ordnungsgemäße Temperatursteuerung zu gewährleisten. Bei zu wenig Milch in der Wanne wird der Vereisungsvorgang der Restmilch beschleunigt. Wenn der Kläger gewusst hätte, dass bei einem Restbestand von etwa 10 l Milchvereisungen auftreten und in der Folge die Milch nicht mehr verwertbar ist, so hätte er die Anlage nicht gekauft. Es kam in der Zeit zwischen November und Dezember 1997 immer wieder zu Zwischenfällen, wobei die Restmilch, die über Nacht in der Kühlwanne verblieb, einfror. Es musste heißes Wasser hinzugefügt werden, um die gefrorene Milch absaugen zu können. Mit der Anlage sollte auch außerhalb der Öffnungszeiten des Spezialitätengeschäftes des Klägers Milch verkauft werden. Die Anlage erfordert jedoch eine ständige Kontrolle, um die Mindestmenge von 10 l zu gewährleisten und so ein Vereisen der Milch zu verhindern. Im Hinblick auf die Benutzung der Anlage außerhalb der Öffnungszeiten und auch am Wochenende ist eine ständige Kontrolle der Mindestmenge in der Kühlwanne nicht gewährleistet, weshalb die Anlage für den vom Kläger beabsichtigten Gebrauch nicht geeignet ist. Es gibt am Markt vergleichbare Anlagen, bei denen auch bei geringer Füllmenge keine Vereisung eintritt.
Der Kläger macht Wandlung des mit der beklagten Partei abgeschlossenen Kaufvertrages geltend und begehrt die Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig. Es begründete diesen Ausspruch damit, dass außerhalb des Reiserechtes eine klare oberstgerichtliche Judikatur zur Wertung von Prospektaussagen als zugesicherte Eigenschaft - bei nur pauschaler Nachfrage nach der Richtigkeit der Prospektangaben -, nicht existiere, dieser Frage jedoch erhebliche Bedeutung zukomme. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Zusage einer Eigenschaft oder Gebrauchsmöglichkeit auch schlüssig erfolgen (RIS-Justiz RS0014177; SZ 71/88). Ob eine solche schlüssige Zusage vorliegt oder nicht, kann nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, weshalb insoweit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Richtig ist zwar, dass derjenige, der eine Sache in Kenntnis der vom Käufer bezweckten Verwendung verkauft, damit nicht schlüssig zusagt, dass die Sache wirklich alle Eigenschaften besitze, die sie zur angestrebten Verwendung tauglich machen (RIS-Justiz RS0014314; JBl 1987, 315), insbesondere beim Gattungskauf darf bei Unterlassung der Aufklärung nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage angenommen werden, wenn der Erwerber keine Auskünfte oder Belehrungen verlangt (SZ 68/105). Im vorliegenden Fall fehlt es aber nicht nur an einer Eigenschaft, die für den vom Käufer geplanten Verwendungszweck wesentlich ist, sondern war diese Eigenschaft auch im Prospekt angegeben und fragte der Käufer ob die Prospektangaben zutreffend seien. Bei dieser Sachlage kann in der Ansicht der Vorinstanzen, die Prospektangaben seien auch zugesichert im Sinne des § 922 ABGB eine - aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmende - erhebliche Fehlbeurteilung, nicht erblickt werden.Nach ständiger Rechtsprechung kann die Zusage einer Eigenschaft oder Gebrauchsmöglichkeit auch schlüssig erfolgen (RIS-Justiz RS0014177; SZ 71/88). Ob eine solche schlüssige Zusage vorliegt oder nicht, kann nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, weshalb insoweit grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind. Richtig ist zwar, dass derjenige, der eine Sache in Kenntnis der vom Käufer bezweckten Verwendung verkauft, damit nicht schlüssig zusagt, dass die Sache wirklich alle Eigenschaften besitze, die sie zur angestrebten Verwendung tauglich machen (RIS-Justiz RS0014314; JBl 1987, 315), insbesondere beim Gattungskauf darf bei Unterlassung der Aufklärung nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage angenommen werden, wenn der Erwerber keine Auskünfte oder Belehrungen verlangt (SZ 68/105). Im vorliegenden Fall fehlt es aber nicht nur an einer Eigenschaft, die für den vom Käufer geplanten Verwendungszweck wesentlich ist, sondern war diese Eigenschaft auch im Prospekt angegeben und fragte der Käufer ob die Prospektangaben zutreffend seien. Bei dieser Sachlage kann in der Ansicht der Vorinstanzen, die Prospektangaben seien auch zugesichert im Sinne des Paragraph 922, ABGB eine - aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmende - erhebliche Fehlbeurteilung, nicht erblickt werden.
Das Rechtsmittel der beklagten Partei war deshalb zurückzuweisen. Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei nicht hingewiesen hat.
Anmerkung
E68058 2Ob304.02yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00304.02Y.1219.000Dokumentnummer
JJT_20021219_OGH0002_0020OB00304_02Y0000_000