TE OGH 2002/12/19 6Ob24/02a

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schenk, Dr. Schramm und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 1. Oktober 1983 geborenen Alexandra K***** und der am 10. April 1985 geborenen minderjährigen Nicole K*****, vertreten durch ihre Mutter Brigitte L*****, diese und Alexandra K***** vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, über den Revisionsrekurs beider Kinder und des Vaters Leopold K*****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner, Rechtsanwalts OEG in Neusiedl am See, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 20. November 2001, GZ 20 R 126/01f-96, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 23. Juli 2001, GZ 1 P 1482/95b-93 teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das unterbrochene Rechtsmittelverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt.

2. Dem Revisionsrekurs des Vaters wird, soweit er sich gegen Punkt 2) des Beschlusses des Rekursgerichtes (Zuerkennung einer Sonderbedarfszahlung von 15.600 S) wendet, nicht Folge gegeben. Im Übrigen wird beiden Revisionsrekursen Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden - mit der angeführten Ausnahme - aufgehoben.

Dem Erstgericht wird insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Die aus der am 17. 8. 1990 geschiedenen Ehe des Leopold K***** und der Brigitte K*****, nunmehr L*****, stammenden Kinder David, Alexandra und Nicole wohnen im Haushalt ihrer Mutter, der einvernehmlich die Obsorge übertragen wurde. David und Alexandra sind bereits volljährig. Der Vater war zuletzt aufgrund des Beschlusses des Rekursgerichtes vom 25. 1. 2000 zum monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 4.300 S für Alexandra und 3.700 S für Nicole sowie weiters aufgrund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 20. 11. 1995 zum monatlichen Unterhaltsleistungen von 5.000 S für David verpflichtet.

Mit Beschluss vom 23. 7. 2001 erhöhte das Erstgericht die Unterhaltsbeiträge ab 1. 10. 1999 für die damals noch minderjährige Alexandra auf 4.800 S und für Nicole - zeitlich gestaffelt - auf

4.400 S, 4.600 S und 4.800 S (jeweils mit Ausnahme des Zeitraumes vom 1. 8. 2000 bis 30. 9. 2000). Zudem verpflichtet es den Vater zu einer einmaligen Zahlung von 15.600 S wegen Vorliegens eines Sonderbedarfes der Mädchen und wies insoweit das Mehrbegehren von 14.400 S ab. Das Erstgericht berücksichtigte insbesondere den Wegfall der Sorgepflicht des Vaters für David, der in der Zeit vom 1. 11. 1999 bis 30. 6. 2000 seinen Wehrdienst leistete, in der Folge arbeitslos war und seit 1. 10. 2000 wieder selbsterhaltungsfähig ist. Das Erstgericht ging von einem jährlichen Nettoeinkommen des Vaters von 453.920 S im Jahr 1999 und von 473.685 S im Jahr 2000 aus und berücksichtigte dessen monatliche Kosten für den Pkw von 4.150 S sowie ein Drittel der Kreditraten im Zusammenhang mit einem Hausbau, das sind monatlich

2.326 S, und ein Drittel der zur Kreditsicherung dienenden Lebensversicherungsprämien, das sind 101,83 S monatlich. Bei Bedachtnahme auf die weiteren Sorgepflichten des Vaters für seine zweite, in Karenz befindliche Ehefrau, seine am 8. 4. 1999 geborene Tochter aus zweiter Ehe sowie kurzfristig auch noch für David ergäben sich aufgrund der Unterhaltsbemessungsgrundlage von 31.248,84 S im Jahr 1999 und von 32.895,92 S im Jahr 2000 die nach der Prozentsatzmethode errechneten Beträge.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss in teilweiser Stattgebung des Rekurses des Vaters dahin ab, dass es die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge wie folgt erhöhte: Für Alexandra vom 1. 1. 2000 bis 30. 6. 2000 auf 4.600 S und ab 1. 10. 2000 auf 4.700 S und für Nicole vom 1. 11. 1999 bis 31. 12. 1999 auf 4.100 S, vom 1. 1. 2000 bis 30. 4. 2000 auf 4.300 S, vom 1. 5. 2000 bis 30. 6. 2000 auf 4.700 S und ab 1. 10. 2000 auf 4.700 S monatlich. Das Erhöhungsmehrbegehren wies es ab. Es bestätigte die Auferlegung einer Sonderbedarfszahlung von 15.600 S, ermöglichte dem Vater insoweit aber die Entrichtung in drei Raten zu je 5.200 S und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ausgehend von der verfassungskonformen Auslegung des § 12a FLAG im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, und bei Anwendung der in diesem Erkenntnis dargestellten Grundsätze, dass beim Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil im Fall getrennter Haushaltsführung steuerlich zumindest die Hälfte des geschuldeten Unterhaltes berücksichtigt werden müsse, errechneten sich die vom Rekursgericht festgesetzten Beiträge. Die Sonderbedarfszahlung sei im Hinblick auf die Anschaffung eines Computers gerechtfertigt. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil bisher keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege, die sich mit den unterhaltsrechtlichen Auswirkungen des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auseinandersetze.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss in teilweiser Stattgebung des Rekurses des Vaters dahin ab, dass es die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge wie folgt erhöhte: Für Alexandra vom 1. 1. 2000 bis 30. 6. 2000 auf 4.600 S und ab 1. 10. 2000 auf 4.700 S und für Nicole vom 1. 11. 1999 bis 31. 12. 1999 auf 4.100 S, vom 1. 1. 2000 bis 30. 4. 2000 auf 4.300 S, vom 1. 5. 2000 bis 30. 6. 2000 auf 4.700 S und ab 1. 10. 2000 auf 4.700 S monatlich. Das Erhöhungsmehrbegehren wies es ab. Es bestätigte die Auferlegung einer Sonderbedarfszahlung von 15.600 S, ermöglichte dem Vater insoweit aber die Entrichtung in drei Raten zu je 5.200 S und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ausgehend von der verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 12 a, FLAG im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, und bei Anwendung der in diesem Erkenntnis dargestellten Grundsätze, dass beim Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil im Fall getrennter Haushaltsführung steuerlich zumindest die Hälfte des geschuldeten Unterhaltes berücksichtigt werden müsse, errechneten sich die vom Rekursgericht festgesetzten Beiträge. Die Sonderbedarfszahlung sei im Hinblick auf die Anschaffung eines Computers gerechtfertigt. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil bisher keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege, die sich mit den unterhaltsrechtlichen Auswirkungen des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auseinandersetze.

Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl die Kinder als auch der Vater Revisionsrekurse. Die Kinder wenden sich gegen die Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung und beantragen im Wesentlichen die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes. Der Vater bekämpft nach wie vor jegliche Unterhaltserhöhung und die Verpflichtung zur Sonderbedarfszahlung.

Beide Revisionsrekurse sind wegen der Frage der Anrechnung von Transferleistungen auf den Unterhalt der Kinder zulässig und hinsichtlich der laufenden Unterhaltsleistungen im Sinn einer Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich der Revisionsrekurs des Vaters gegen die Auferlegung einer Sonderbedarfszahlung von 15.600 S (Punkt 2. des Beschlusses des Rekursgerichtes) wendet, ist er allerdings unberechtigt. Wie das Rekursgericht dargelegt hat, war die Anschaffung eines Computers für die Teilnahme der Töchter an einem Schulversuch, die ihren späteren beruflichen Möglichkeiten durchaus förderlich ist, notwendig und stellt eine durchaus sinnvolle Investition dar. Zu dieser besonderen, über die alltäglichen Auslagen hinausgehenden Anschaffung hat der Vater nach den Beschlüssen der Vorinstanzen ohnehin nur zum Teil beizutragen, war doch der tatsächliche Kaufpreis mehr als doppelt so hoch. Insoweit war daher der Beschluss des Rekursgerichtes, der auf die angespannte finanzielle Situation des Vaters ausreichend Bedacht nimmt und eine Ratenzahlung vorsieht, zu bestätigen. Den Vorinstanzen ist auch insoweit beizupflichten, dass der Wegfall der Sorgepflicht für den Sohn eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände darstellt und grundsätzlich Anlass für eine Unterhaltserhöhung hinsichtlich der noch auf den Unterhalt angewiesenen Kinder bietet. Das Hinzutreten einer weiteren Sorgepflicht für sein am 8. 4. 1999 geborenes Kind aus zweiter Ehe gleicht den Wegfall der Sorgepflicht für seinen am 12. 5. 1979 geborenen Sohn aus erster Ehe, wie schon der Altersunterschied und der daraus resultierende unterschiedliche Bedarf zeigt, nicht "automatisch" aus. Die den Vater belastenden Kreditraten für die Wohnraumbeschaffung wurden von den Vorinstanzen ohnehin zum Teil als unterhaltsmindernd anerkannt.

Eine abschließende Beurteilung, ob und inwieweit die begehrte Unterhaltserhöhung berechtigt ist, ist jedoch aufgrund nachfolgender Erwägungen noch nicht möglich:

Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) aus Anlass bei ihm anhängiger Revisionsrekurse beim Verfassungsgerichtshof beantragt, § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00, vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % - wenn die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Absenkung proportional fortgeschrieben wird - zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 %. Für eine proportionales Fortschreiben der vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Absenkung spricht, dass die Berechnung damit nachvollziehbar wird und für die Anwendung anderer Sätze überzeugende Argumente fehlen.Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) aus Anlass bei ihm anhängiger Revisionsrekurse beim Verfassungsgerichtshof beantragt, Paragraph 12 a, FLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00, vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % - wenn die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Absenkung proportional fortgeschrieben wird - zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 %. Für eine proportionales Fortschreiben der vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Absenkung spricht, dass die Berechnung damit nachvollziehbar wird und für die Anwendung anderer Sätze überzeugende Argumente fehlen.

Der nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren. Um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der zu entlastende Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird (vgl 4 Ob 52/02d; 1 Ob 79/02b mwN und die dort angeführten Berechnungsbeispiele).Der nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren. Um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der zu entlastende Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird vergleiche 4 Ob 52/02d; 1 Ob 79/02b mwN und die dort angeführten Berechnungsbeispiele).

Im vorliegenden Fall bezog der Vater im Jahr 1999 ein Nettoeinkommen von 453.920 S (= 32.987,65 EUR) und im Jahr von 473.685 S (= 34.424,03 EUR). Sein Bruttoeinkommen ist nicht festgestellt. Vom zu versteuernden Jahresbruttoeinkommen - ohne 13. und 14. Gehalt - hängt aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach § 33 Abs 1 EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Liegt daher das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR (= 700.000 S), so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 50 % anzuwenden; liegt das Einkommen im Bereich zwischen 21.800 EUR (= 300.000 S), und 50.870 EUR, so ist der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % maßgeblich; schließlich ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % zu berücksichtigen, wenn das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR (= 100.000 S) und 21.800 EUR liegt. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist, muss - wie schon ausgeführt - bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der zu entlastende Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist.Im vorliegenden Fall bezog der Vater im Jahr 1999 ein Nettoeinkommen von 453.920 S (= 32.987,65 EUR) und im Jahr von 473.685 S (= 34.424,03 EUR). Sein Bruttoeinkommen ist nicht festgestellt. Vom zu versteuernden Jahresbruttoeinkommen - ohne 13. und 14. Gehalt - hängt aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Liegt daher das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR (= 700.000 S), so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 50 % anzuwenden; liegt das Einkommen im Bereich zwischen 21.800 EUR (= 300.000 S), und 50.870 EUR, so ist der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % maßgeblich; schließlich ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % zu berücksichtigen, wenn das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR (= 100.000 S) und 21.800 EUR liegt. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist, muss - wie schon ausgeführt - bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der zu entlastende Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist.

Das Erstgericht wird das Verfahren durch Feststellung des zu versteuernden Jahresbruttoeinkommens des Vaters (ohne 13. und 14. Gehalt) zu ergänzen haben, um die notwendige steuerliche Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen berechnen zu können. Auf jenen sich nach den aufgezeigten Grundsätzen errechnenden Anteil des jedem seiner beiden Kinder zu leistenden Gesamtunterhaltes, der einer Entlastung zugeführt werden muss, werden vorweg die dem Vater zukommenden Unterhaltsabsetzbeträge anzurechnen sein. Diese sind jedoch bei mehreren Kindern nicht - wie hier das Rekursgericht angenommen hat - mit den im Gesetz dem "ersten" Kind (derzeit 25,50 EUR = 350 S), dem "zweiten" Kind (derzeit 38,20 EUR = 525 S) usw zugeordneten Beträge beim ältesten Kind usw zu berücksichtigen. Es ist vielmehr sachgerecht, zunächst die Summe der Unterhaltsabsetzbeträge zu bilden (dies ergibt hier 63,70 EUR = 875

S) und diese pro Kopf aufzuteilen (dies ergibt hier je Kind 31,85 EUR

= 438 S).

Die steuerliche Entlastung des Vaters durch Kürzung des Unterhaltsbetrags wegen der Auszahlung der Familienbeihilfe an die Mutter ist zufolge Art 140 Abs 7 B-VG nicht erste durch die (teilweise) Aufhebung des § 12a FamLAG durch den VfGH möglich geworden, sprach der Gerichtshof doch in diesem Erkenntnis vom 13. 9. 2002 aus, die "Zivilgerichte" seien schon nach seinem Erkenntnis vom 27. 6. 2001 (B 1285/00), berechtigt gewesen, die Familienbeihilfe bei der Kürzung der Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen im verfassungsrechtlich gebotenen Ausmaß zu berücksichtigen. Deshalb habe er davon abgesehen, eine Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Wortfolge zu bestimmen, sodass diese nicht mehr anzuwenden sei. Damit sind die gegenständlichen Unterhaltsbeiträge um den sich ergebenden Entlastungsbetrag zu kürzen.Die steuerliche Entlastung des Vaters durch Kürzung des Unterhaltsbetrags wegen der Auszahlung der Familienbeihilfe an die Mutter ist zufolge Artikel 140, Absatz 7, B-VG nicht erste durch die (teilweise) Aufhebung des Paragraph 12 a, FamLAG durch den VfGH möglich geworden, sprach der Gerichtshof doch in diesem Erkenntnis vom 13. 9. 2002 aus, die "Zivilgerichte" seien schon nach seinem Erkenntnis vom 27. 6. 2001 (B 1285/00), berechtigt gewesen, die Familienbeihilfe bei der Kürzung der Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen im verfassungsrechtlich gebotenen Ausmaß zu berücksichtigen. Deshalb habe er davon abgesehen, eine Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Wortfolge zu bestimmen, sodass diese nicht mehr anzuwenden sei. Damit sind die gegenständlichen Unterhaltsbeiträge um den sich ergebenden Entlastungsbetrag zu kürzen.

Da das zu versteuernde Bruttoeinkommen des Vaters, dessen Kenntnis Voraussetzung der konkreten Berechnung ist, noch nicht feststeht und die im Einzelfall vorzunehmende Rechenoperation, die hier für zwei Kinder über längere Zeiträume, unterschiedliche Perioden und nach allenfalls unterschiedlichen Steuersätzen vorzunehmen ist, keine grundsätzlich zu lösenden Rechtsfragen berührt, weshalb sie den Vorinstanzen überlassen werden kann (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO), sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.Da das zu versteuernde Bruttoeinkommen des Vaters, dessen Kenntnis Voraussetzung der konkreten Berechnung ist, noch nicht feststeht und die im Einzelfall vorzunehmende Rechenoperation, die hier für zwei Kinder über längere Zeiträume, unterschiedliche Perioden und nach allenfalls unterschiedlichen Steuersätzen vorzunehmen ist, keine grundsätzlich zu lösenden Rechtsfragen berührt, weshalb sie den Vorinstanzen überlassen werden kann (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO), sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.

Anmerkung

E68082 6Ob24.02a-3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00024.02A.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20021219_OGH0002_0060OB00024_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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