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L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
ABGB §1091;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der MH in U, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20/III , gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 1. April 2005, LAS-4/19/27-2005, betreffend Zuweisung eines Holzbezuges (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesforste, vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17- 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm die Berufung gegen Spruchpunkt 1 und Spruchpunkt 2 des Bescheides der Agrarbehörde Salzburg vom 12. Oktober 2004 abgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Pächterin der in Zwangsverwaltung stehenden Liegenschaft F-Gut (auch V-Gut) in U, das gemäß der Servituten-Regulierungsurkunde Nr. 1564/d/1868 (SRU) bei den Österreichischen Bundesforsten (der mitbeteiligten Partei - mP) mit jährlich 51,16 rm Brenn-, 4,07 fm Bau-, 4,26 fm Zeug- und 5,18 fm Zaunholz eingeforstet ist.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2003, 17. Juli 2003 und 24. März 2004 erhob die Beschwerdeführerin bei der Agrarbehörde Salzburg (AB) Beschwerde gegen die von der mP vorgenommene Anrechnung des für das Jahr 2002 bezogenen Einforstungsholzes.
Mit einem weiteren Schreiben vom 19. Dezember 2003 beantragte sie eine Entscheidung der AB des Inhaltes, dass die mP das Guthaben für das F-Gut insoweit richtig zu stellen habe, als dieses bis zum Jahr 2002 189,34 rm Brennholz und 39,58 fm Nutzholz zu betragen habe.
Darüber hinaus wurde mit den Schreiben vom 10. März 2004 und 24. März 2004 bei der AB eine Überprüfung der Bringbarkeit des für das Jahr 2002 vorgezeigten Einforstungsholzes beantragt.
Alle diese Anträge brachte die Beschwerdeführerin als Pächterin im eigenen Namen ein.
Darüber entschied die AB nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Einholung mehrerer Gutachten des agrar- und forsttechnischen Amtssachverständigen mit Bescheid vom 12. Oktober 2004 wie folgt:
"1. Der Beschwerde wird, soweit eine unrichtige Anrechnung auf die Zeugholzgebühr geltend gemacht wurde, stattgegeben und verfügt, dass an Stelle von 12 fm angerechnetem Zeugholz für das F-Gut nur 8,67 fm als Zeugholz für das Jahr 2002 anzurechnen sind. Die Differenz von 3,33 fm ist auf die Bauholzgebühr des F-Gutes anzurechnen. Im Übrigen werden die Beschwerden gegen die Holzanrechnung für das Jahr 2002 als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag auf Überprüfung der Bringbarkeit des für das Jahr 2002 vorgezeigten Einforstungsholzes des F-Gutes wird als unbegründet abgewiesen.
3. Der Antrag, das Guthaben der Beschwerdeführerin an Einforstungsholz des F-Gutes bis zum Jahr 2002 auf 189,34 rm Brennholz und 39,58 fm Nutzholz zu erhöhen, wird wegen Unzuständigkeit der Agrarbehörde zurückgewiesen."
Nach Wiedergabe des § 47 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 74/1986 (EFRG), verwies die AB hinsichtlich der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als Pächterin der berechtigten Liegenschaft auf ein Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 3. Dezember 1969, Zl. 328-OAS/69, wonach in analoger Anwendung des § 1029 ABGB vermutet werde, dass bei Einräumung eines Bewirtschaftungsrechtes hinsichtlich einer Liegenschaft auch alle Verwaltungsgeschäfte anvertraut würden, insbesondere auch die Vertretung gegenüber dem Verpflichteten im Rahmen der Holzforstung.
Spruchpunkt 1. wurde damit begründet, dass der Amtssachverständige, ausgehend von der urkundlichen Zeugholzdefinition, schlüssig dargelegt habe, dass entgegen der ursprünglichen Anrechnung durch die mP nur 8,67 fm Zeugholz anzurechnen seien. Die mP hätten hiezu keinen Einwand erhoben. Hinsichtlich des übrigen Holzbezugs für das Jahr 2002 vertrat die AB die Ansicht, dass eine zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei abgeschlossene Vereinbarung vom 3. Mai 2002 über die Umrechnung Nutzholz/Brennholz im Verhältnis 1:4 gültig zu Stande gekommen sei und eine behauptete agrarbehördliche Genehmigungspflicht nicht vorliege. § 8 EFRG sei nicht anwendbar, bei Abschluss der Vereinbarung sei weder laesio enormis noch Irrtum vorgelegen. Die AB sehe (aus näher dargestellten Gründen) eine Nutzholzanmeldung über die Jahresgebühr hinaus als erwiesen an. Was die geltend gemachte unrichtige Anrechnung von Nutzholz, insbesondere von C-Blochen, betreffe, werde auf die schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen vom 6. April 2004 und 10. August 2004 verwiesen, denen fachlich nicht auf gleicher Ebene entgegnet worden sei.
Zu Spruchpunkt 2. sei in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass die Beschwerdeführerin durch die vorgenommene Holzschlägerung die Vorzeige des Einforstungsholzes für das Jahr 2002 angenommen habe. Somit könne nicht 2 Jahre nach erfolgter Schlägerung die Bringbarkeit des Einforstungsholzes im Sinne der Regulierungsurkunde - siehe Punkt II. letzter Satz der SRU - in Beschwerde gezogen werden. Sollte jedoch die Bringbarkeit als solche im urkundlichen Sinn nicht bestritten werden und mit dem Schreiben vom 10. März 2004 und 24. März 2004 nur eine agrarbehördliche Feststellung begehrt werden, ob eine gute, mittlere oder schlechte Bringbarkeit vorgelegen sei, so fehle für eine derartige nachträgliche Feststellung jegliche Rechtsgrundlage. In der angeführten SRU scheine nur der Begriff der Bringbarkeit schlechthin auf.
Mit dem Spruchpunkt 3. werde der "erweiterte Antrag" der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2003, das Guthaben der Beschwerdeführerin an Einforstungsholz bis zum Jahre 2002 von lediglich 13,64 fm Nutzholz und 94,19 rm Brennholz auf 39,58 fm Nutzholz und 189,34 rm Brennholz richtig zu stellen, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Die mP habe am 25. Oktober 2000 dem Eigentümer der zwangsverwalteten Stammsitzliegenschaft, Franz E., das Holz vorgezeigt, obwohl dieses bereits der Pächterin zugestanden sei. Das von E. geschlägerte Holz sei auf die diesem laut Pachtvertrag zustehende Menge von Nutz- und Brennholz anzurechnen, nicht jedoch auf den Holzbezug der Beschwerdeführerin. Mit dem erweiterten Antrag werde letztlich verlangt, das angeblich vom Eigentümer (Franz E.) entgegen dem Pachtvertrag bezogene Holz nochmals der Pächterin abzugeben, abzüglich des laut Pachtvertrag dem Eigentümer zustehen Teils. Im Übrigen sei dieses von E. geschlägerte Holz laut Auskunft des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für einen Pfandgläubiger gepfändet und verwertet worden. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der Pächterin einer holzbezugsberechtigten Liegenschaft auf Teilung des jährlichen Holzbezuges entsprechend einer Vereinbarung im Pachtvertrag sei weder aus dem EFRG noch aus der SRU abzuleiten. Allfällige Ansprüche der Pächterin gegenüber dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft bzw. auf Grund der Zwangsverwaltung gegenüber dem Zwangsverwalter wegen Nichteinhaltung von Bestimmungen des Pachtvertrages über den Bezug von Einforstungsholz wären auf dem Zivilrechtswege geltend zu machen. Ebenso müssten allfällige Ansprüche gegen die mP wegen behaupteter Leistungen an den Eigentümer des F-Gutes trotz Zwangsverwaltung gegebenenfalls vom Zwangsverwalter nach den Bestimmungen der EO (vgl. § 110) geltend gemacht werden. Aus den angeführten rechtlichen Erwägungen sehe die AB eine sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den erweiterten Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2003 als nicht gegeben an.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Die mP replizierte.
Nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. April 2005 die Berufung als unbegründet ab.
Im Zusammenhang mit der Frage der Kenntnis des Inhaltes des Pachtvertrages durch die mP und des im Jahr 2000 erfolgten Holzbezugs durch Franz E. (Spruchpunkt 3) führte die belangte Behörde aus, aus den Bestimmungen des EFRG gehe hervor, dass in einem Verfahren grundsätzlich nur der Berechtigte und der Verpflichtete Parteistellung habe; im Hinblick auf das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 3. Dezember 1969, Zl. 318-OAS/69, werde in analoger Anwendung des § 1029 ABGB vermutet, dass bei Einräumung eines Bewirtschaftungsrechtes einer Liegenschaft auch alle Verwaltungsgeschäfte anvertraut würden, insbesondere auch die Vertretung gegenüber dem Verpflichteten im Rahmen der Holzforstung.
Daraus gehe aber hervor, dass es pro eingeforsteter Liegenschaft hinsichtlich eines konkreten Holzbezugsrechtes nur einen Holzbezug geben könne, der auch nur in einem "Holzbüchel" zu vermerken sei, und ein derartiges Bezugsrecht nicht auf Grund eines privatrechtlichen Pachtvertrages in zwei getrennte Bezugsrechte umgewandelt werden könne, sondern als ein einheitliches öffentlich-rechtliches Bezugsrecht bestehen bleibe. Der vorliegende Pachtvertrag, der auch agrarbehördlich nicht genehmigt worden sei, könne somit gar keine öffentlich-rechtliche Wirkung entfalten, sondern allenfalls nur zivilrechtliche Auswirkungen haben.
Für Streitigkeiten aus diesem zivilrechtlichen Vertrag sei aber die Agrarbehörde gar nicht zuständig, da, wie sich dies eindeutig aus § 47 Abs. 2 EFRG ergebe, die Agrarbehörden außerhalb eines Verfahrens zur Ergänzungsregulierung oder Ablösung mit Ausschluss des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet seien, zu entscheiden haben.
Somit habe die Agrarbehörde im Konkreten nur über die Frage des Bestandes eines Nutzungsrechtes eines berechtigten Gutes zu entscheiden und seien die Gerichte dazu berufen, über Streitigkeiten aus einem rein privatrechtlichen Pachtverhältnis zu entscheiden. Es habe daher die Agrarbehörde nur den Gesamtbezug zu prüfen und nicht eine allfällige interne Aufteilung des Bezuges bzw. allfällige exekutionsrechtliche Beschlagnahmungen und schuldbefreiende Leistungen. Zur Beurteilung der Frage, an wen die mP die Holzvorzeige im Jahr 2000 vornehmen hätte dürfen (Franz E. oder die Beschwerdeführerin) sei daher nicht die AB bzw. die belangte Behörde zur Entscheidung berufen, sondern die hiefür zuständigen Gerichte.
Zum Einwand, dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht ein Vorausbezug anstatt eines bestehenden Guthabens angerechnet worden sei, führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es den Gesetzen der Denklogik widerspreche, dass die mP, nachdem Franz E. im Jahr 2000 schon seinen Bezug konsumiert habe, dann einen Bezug aus dem Jahre 1999 und 2000 im Sinne eines Nachbezuges im Jahr 2002 hätte anerkennen können. Es sei jedenfalls eindeutig, dass die mP nie einen diesbezüglichen Nachbezug hätte anerkennen können und somit auch nicht anerkannt hätte und dass der Vorausbezug von der mP ja nur dann geleistet werde, wenn dieser tatsächlich angemeldet worden sei. Dafür spreche auch der entsprechende Beleg auf einem Ausdruck vom 12. März 2000.
Den übrigen Einwänden der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abholzigkeit, der Zurechnung zu Nutzholz, der Qualifikation der C-Bloche und des Prügelholzumrechnungsfaktors wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf die eingeholten Gutachten bzw. das Einforstungshandbuch keine Folge gegeben.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Überprüfung des Bezuges 2002 auf Grund der Bestimmungen des § 8 EFRG erfolgen hätte müssen, hielt die belangte Behörde fest, dass diese Bestimmung auf den konkreten Fall schon deshalb nicht in Anwendung zu bringen sei, weil die mP das urkundlich gebührende Brennholz offenkundig anderswo im Einforstungswald aufbringen hätte können, sodass § 8 Abs. 1 und 2 EFRG nicht in Anwendung zu bringen sei. Zur Genehmigungspflicht der Umrechnungsvereinbarung hielt die belangte Behörde fest, dass eine derartige Vereinbarung, die ja nur einen konkreten Einzelfall betreffe, hinsichtlich der Ausübung eines Einforstungsrechtes keiner Bewilligung der AB bedürfe, da es sich um keine dauernde Neuregelung handle, sondern nur um eine individuell konkrete Umrechnung, die im Übrigen auf freiwilliger und privatrechtlicher Basis erfolgt sei. Des Weiteren liege auch die behauptete "laesio enormis" nicht vor und auch die Behauptung der Irrtumsführung entspreche nicht dem geschilderten Sachverhalt.
Zum Vorzeigeort der Bringungslage und zur behaupteten Schadholzaufarbeitung sei festzuhalten, dass im Ablauf eines Holzbezuges zuerst die Anmeldung, dann die Vorzeige, dann die Schlägerung und zuletzt die Abmaß stehe. Wenn die Beschwerdeführerin nun meine, gegen den damaligen Vorzeigeort Einwendungen erheben zu müssen, so hätte sie das jedenfalls vor der Schlägerung machen müssen. Dies nachträglich einzuwenden und feststellen zu lassen, sei unzulässig und auch völlig sinnlos, weil die SRU nicht zwischen guten, schlechteren und mittleren Bringungslagen unterscheide. Es fehle daher für einen Feststellungsbescheid jede gesetzliche Grundlage.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mP erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof beschaffte sich die Akten des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Im Rahmen von Anfragen des Verwaltungsgerichthofes an die Verfahrensparteien erstatteten die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei weitere Stellungnahmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Zuweisung ihres Holzbezuges auf Grund des Pachtvertrages vom 10. September 1999 verletzt. In der Beschwerde bezieht sie sich - wie schon in den verfahrenseinleitenden Anträgen - auf die Holzvorzeigen des Jahres 2000 und des Jahres 2002 sowie auf die Bringbarkeit des vorgezeigten Holzes im Jahr 2002.
Vorerst ist die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin als Pächterin des F-Gutes überhaupt berechtigt war, die verfahrensgegenständlichen Anträge an die Agrarbehörde zu stellen.
Hinsichtlich des F-Gutes wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes M vom 17. Juni 1998 gemäß den §§ 97 ff EO die Zwangsverwaltung bewilligt. Der Zwangsverwalter schloss mit der Beschwerdeführerin einen Pachtvertrag, der das Datum 10. September 1999 trägt; nach dessen Punkt I wurde die zwangsverwaltete Liegenschaft EZ 4 mit näher bezeichneten Grundstücken, alle landwirtschaftlich genutzt bzw. Wald, samt darauf befindlichen Heustadeln und Futterstellen sowie eine Baufläche mit Stallgebäude verpachtet. Von dieser Verpachtung wurde das auf Grundstück .137 Baufläche befindliche Bauernhaus samt zwei kleinen Nebengebäuden sowie der jährliche Bezug von 2 fm Nutzholz und 10 fm Brennholz für den Verpflichteten Franz E. ausgenommen, welchem die vorgenannten Gebäude samt Holzbezug für eigene Wohnzwecke für sich und seine Familie bis auf weiteres überlassen blieben. Mitverpachtet wurde an die Beschwerdeführerin das Weiderecht sowie das Holz- und Streubezugsrecht des F-Gutes, das je an den EZ 1 GB D und GB U besteht.
Der Pachtvertrag wurde auf die Dauer der Zwangsverwaltung des F-Gutes abgeschlossen, seine Wirksamkeit sollte mit der Unterfertigung des Pachtvertrages beginnen.
Dieser Pachtvertrag umfasst nach seinem Inhalt den Großteil des Holzbezugsrechtes; ein kleiner Teil verbleibt Franz E., dem Eigentümer der zwangsverwalteten Liegenschaft, dem auch ein Teil der Gebäude zur freien Verfügung verbleibt.
Eine Einsicht in die vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Akten des Exekutionsgerichtes ergab, dass der Pachtvertrag vom 10. September 1999 vom Exekutionsgericht (damals Bezirksgericht M) nicht genehmigt wurde. Dem Akt sind in diesem Zusammenhang zwar der Antrag des Zwangsverwalters vom 30. September 1999 auf Genehmigung des Pachtvertrages und ein weiterer Antrag des Zwangsverwalters vom 18. Juli 2000 auf Genehmigung dieses Pachtvertrages (allerdings zeitlich eingeschränkt), aber keine Genehmigung des Pachtvertrages durch das Gericht zu entnehmen.
Es kann aber hier dahin stehen, ob dem Pachtvertrag vom 10. September 1999 trotz Fehlens der nach § 111 Abs. 1 letzter Satz und § 112 Abs. 2 EO notwendigen Genehmigung durch das Exekutionsgericht Rechtswirksamkeit zukam oder nicht. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob ein Vertrag, der wie der vorliegende Pachtvertrag die Ausübung eines Nutzungsrechtes nach dem EFRG auf zwei Personen sozusagen "aufteilt" (auf Franz E. und auf die Pächterin), auch wenn das Nutzungsrecht mit der (ebenfalls "aufgeteilten") Stammsitzliegenschaft an sich verbunden bleibt, seinerseits einer agrarbehördlichen Bewilligung bedürfte oder nicht.
Selbst wenn es sich bei diesem Pachtvertrag um einen rechtswirksamen Vertrag handeln sollte, wäre der Beschwerdeführerin als Pächterin nämlich aus nachfolgenden Gründen kein eigenständiges Recht auf Beschwerdeerhebung an die Agrarbehörde zugekommen:
Im Gegensatz zu den rein privatrechtlich zu beurteilenden Dienstbarkeiten stellen Einforstungsrechte Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur dar. Bei Einforstungsrechten handelt es sich also keinesfalls um "privatautonom eingegangene Verpflichtungen", sondern um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bzw. Berechtigungen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, 2004/07/0175). Allerdings haben Einforstungsrechte nicht ausschließlich öffentlich-rechtlichen Charakter, sondern weisen eine doppelte Rechtsnatur mit privatrechtlichen Elementen auf (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 1992, 91/10/0024, VwSlg. 13572 A/1992, und vom 16. Dezember 2004, 2003/07/0156).
Ein wesentlicher Bestandteil der Rechtsausübung ist die Geltendmachung des Einforstungsrechtes und seine Durchsetzung. Diese Rechtsbeziehungen gehören dem Grunde nach dem öffentlichen Recht an und sind im Verhältnis zwischen dem Eingeforsteten und dem belasteten Liegenschaftseigentümer nach den Vorschriften (hier:) des EFRG gesichert. Die Ausübung von Einforstungsrechten ist insoweit, als die Regelungen im Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetz reichen, dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 2004, 2001/10/0225).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 1996, K I-6/94, VfSlg. 14.553, zum Ausdruck gebracht, dass die Agrarbehörde auch zur Sicherung der Nutzungsrechte und allgemein zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einem sowohl dem Berechtigten als auch dem Verpflichteten zuträglichen Bestand an Nutzungsrechten berufen ist. So fallen Streitigkeiten gegenüber dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft, und damit alle Streitigkeiten über den Inhalt und die Ausübung dieser Rechte, in die Zuständigkeit der Agrarbehörden. Das von der Agrarbehörde zu wahrende öffentliche Interesse ist auf das Verhältnis der beteiligten Grundeigentümer und die von behördlichen Maßnahmen betroffenen Dritten beschränkt. Weil aber die Nutzungsrechte gerade nicht in jeder Hinsicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften erfasst werden, besteht für das Verhältnis des Nutzungsberechtigten zu dritten Störern (hinsichtlich des Rechtes auf Verteidigung des Nutzungsrechtes und auf Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen) die Zuständigkeit der Gerichte.
§ 47 Abs. 1 EFRG, der die Rechtsgrundlage für die vorliegende Entscheidung der belangten Behörde darstellt, bezieht sich auf die "Durchführung der Bestimmungen" dieses Gesetzes und der Anordnungen, die u.a. in den Regulierungsplänen getroffen wurden. Nach der im gegenständlichen Fall "durchzuführenden" SRU ist das F-Gut bei den Österreichischen Bundesforsten holzbezugsberechtigt. Dieses Recht sollte den "jeweiligen Besitzern näher bezeichneter Realitäten" an ebenfalls näher bezeichneten ärarischen Waldungen für immer währende Zeiten zustehen. Aus der Urkunde ergibt sich ohne Zweifel, dass nach dem im Zeitpunkt der Urkundenerrichtung vorherrschenden Begriffsverständnis der Eigentümer einer Liegenschaft als "Besitzer" bezeichnet wurde und dieses Recht daher nur den Eigentümern der näher bezeichneten Liegenschaften zukommen sollte.
Holzbezugsberechtigter ist - wie sich aus dem weiteren Inhalt der SRU ergibt - der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft F-Gut. Ihn allein treffen alle Rechte und Pflichten aus der Regulierungsurkunde bzw. dem EFRG. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde und das von dieser zu wahrende öffentliche Interesse beschränkt sich auf das Verhältnis zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall zum Tiroler Wald- und Weideservituten-Landesgesetz, das im Wesentlichen den Normen des EFRG vergleichbare Regelungen vorsieht, ausgesprochen, dass "aus den §§ 2, 3, 4, 8, 9 und 18 Tir WWSLG zwingend folgt, dass die in diesem Gesetz geregelten Nutzungsrechte (vgl. § 1) mit Liegenschaften verbunden sind, so zwar, dass sie zu Gunsten einer Liegenschaft (der berechtigten) bestehen, deren jeweiliger Eigentümer sie zu Lasten einer anderen Liegenschaft (der verpflichteten) ausübt. Demnach kann einer (physischen oder juristischen) Person ein solches Nutzungsrecht nur dann zustehen und kann sie nur dann darüber verfügen, wenn sie Eigentümerin einer berechtigten Liegenschaft ist."
Nun erscheint es zwar grundsätzlich zulässig, hinsichtlich der Stammsitzliegenschaft und der damit verbundenen Nutzungsrechte einen Pachtvertrag abzuschließen. Der im Gegenstand vorliegende Pachtvertrag konnte aber nur die Befugnis zur faktischen Nutzung des Einforstungsrechtes, nicht aber die im öffentlichen Recht gründende Befugnis zur Verfolgung der aus der SRU allein dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft gegenüber dem Verpflichteten erwachsenen Rechte übertragen. Dieser Aspekt der Ausübung des Einforstungsrechtes und seiner Durchsetzung gründet - wie dargestellt - im öffentlichen Recht und konnte daher durch einen Pachtvertrag allein nicht auf die Pächterin übertragen werden.
Auch die Bestimmung des § 50 EFRG ("Besondere Verfahrensvorschriften") bzw. § 35 des Wald- und Weide-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 103/1951, weisen in diese Richtung. Nach § 50 Abs. 5 und 6 EFRG (bzw. § 35 Abs. 1 und 2 WWSGG) sind Parteien im Verfahren nur die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften. Anderen Personen kommt Parteistellung nur insofern zu, als ihnen nach diesem Gesetz Rechte eingeräumt und Pflichten auferlegt sind. Pächtern von Stammsitzliegenschaften bzw. von Einforstungsrechten kommen nach dem EFRG keine Rechte zu, es sind ihnen auch keine gesetzlichen Pflichten auferlegt.
Aus dem von den Agrarbehörden, wenn auch in unterschiedlichen Zusammenhängen zitierten Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 3. Dezember 1969, Zl. 328-OAS/69, ergibt sich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nichts anderes. Diese Entscheidung befasste sich allein mit dem Verhältnis zwischen dem Pächter (Bewirtschafter) und dem Verpflichteten. Unter Hinweis auf § 1029 ABGB verwies der Oberste Agrarsenat darauf, dass die Bewirtschaftung bzw. Verwaltung einer berechtigten Liegenschaft auch die Besorgung aller mit der Einforstung verbundenen Geschäfte erfordere. Damals ließ der äußere Tatbestand, insbesondere der Besitz des "Forstbüchels", bei Überlegung aller Umstände für den Verpflichteten keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln offen, dass der Bewirtschafter der berechtigten Liegenschaft auch zum Bezug des Servitutsholzes ermächtigt war. Die verpflichtete Partei konnte daher an den Bewirtschafter schuldbefreiend leisten.
Die entscheidende Aussage dieses Erkenntnisses betrifft daher die zivilrechtliche Frage der Anscheinsvollmacht im Verhältnis zwischen dem Pächter und dem Verpflichteten, hat aber mit der Antragslegitimation des Pächters in einem behördlichen Verfahren nichts zu tun. Auf eine Antrags(Beschwerde)legitimation an die Behörde zur Durchsetzung der aus der SRU erfließenden Rechte gegenüber dem Verpflichteten hat der Oberste Agrarsenat in dieser Entscheidung nicht abgestellt. Dieses Recht steht - wie dargestellt - ausschließlich dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft als Einforstungsberechtigtem zu; im vorliegenden Fall wäre als Folge der damals aufrechten Zwangsverwaltung nur der Zwangsverwalter zur Beschwerdeführung legitimiert gewesen. Der Beschwerdeführerin, die ihre Beschwerden stets in eigenem Namen erhob, fehlte daher die Legitimation zur Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge. Daraus folgt, dass die AB bzw. die belangte Behörde im Instanzenzug die Anträge der Beschwerdeführerin mangels Antragslegitimation zurückweisen hätte müssen.
Insofern die belangte Behörde daher durch Aufrechterhaltung der Spruchpunkte 1 und 2 des Bescheides der AB vom 12. Oktober 2004 über diese Anträge eine inhaltliche Entscheidung traf, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Mit dem durch Abweisung der Berufung aufrechterhaltenen Spruchpunkt 3 des Bescheides der AB vom 12. Oktober 2004 wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin, wenn auch aus anderen Gründen, als unzulässig zurückgewiesen. Insoweit sich die Beschwerde gegen diesen Teil des angefochtenen Bescheides richtet, erweist sie sich als unbegründet, weil die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung ihres Antrages nicht in Rechten verletzt wurde. Dieser Teil der Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich zum einen auf die geltend gemachte Umsatzsteuer, deren Ersatz im pauschalierten Kostenersatz bereits enthalten ist, und zum anderen auf die für abgeforderte Schriftsätze der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten. § 48 Abs. 1 VwGG sieht eine Erstattung des Schriftsatzaufwandes nur für die Einbringung der Beschwerde vor; für die vom Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 41 VwGG verlangten Parteienäußerungen gebührt daher kein zusätzlicher Ersatz des Schriftsatzaufwandes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. März 1999, 98/03/0169, und vom 23. Februar 1993, 92/07/0101, mwN).
Wien, am 29. März 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070103.X00Im RIS seit
01.05.2007Zuletzt aktualisiert am
27.12.2011