TE OGH 2002/12/19 11Os162/02

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Joe A***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 SMG, AZ 16 Ur 131/02m des Jugendgerichtshofes Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Emmanuel T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 29. Oktober 2002, AZ 21 Bs 372/02 (= ON 61 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Joe A***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 SMG, AZ 16 Ur 131/02m des Jugendgerichtshofes Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Emmanuel T***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 29. Oktober 2002, AZ 21 Bs 372/02 (= ON 61 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Emmanuel T***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen den sudanesischen Staatsangehörigen Emmanuel T***** wird beim Jugendgerichtshof Wien Voruntersuchung wegen des Verdachts des Verbrechens nach "§§ 27, 28" (der Sache nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall) SMG geführt. Danach soll er "in den letzten Monaten" in Wien gemeinsam mit mehreren Mittätern gewerbsmäßig große Mengen Heroin und Kokain, nämlich jeweils 450 g, die er von Peter C***** gekauft habe, in Verkehr gesetzt haben.Gegen den sudanesischen Staatsangehörigen Emmanuel T***** wird beim Jugendgerichtshof Wien Voruntersuchung wegen des Verdachts des Verbrechens nach "§§ 27, 28" (der Sache nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall) SMG geführt. Danach soll er "in den letzten Monaten" in Wien gemeinsam mit mehreren Mittätern gewerbsmäßig große Mengen Heroin und Kokain, nämlich jeweils 450 g, die er von Peter C***** gekauft habe, in Verkehr gesetzt haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Oberlandesgericht Wien die Fortsetzung der über den Beschwerdeführer am 1. September 2002 verhängten und zuletzt am 10. Oktober 2002 fortgesetzten Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO an.Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Oberlandesgericht Wien die Fortsetzung der über den Beschwerdeführer am 1. September 2002 verhängten und zuletzt am 10. Oktober 2002 fortgesetzten Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und b StPO an.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Grundrechtsbeschwerde des Emmanuel T*****, der Berechtigung nicht zukommt.

Der Beschwerde zuwider vermochte der angefochtene Beschluss weder einen Verstoß gegen den Anklagegrundsatz noch einen solchen gegen das Verbot der reformatio in peius zu begründen.

Schon aus dem klaren Wortlaut des § 180 Abs 1 StPO ergibt sich, dass für die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft nur ein prinzipieller Antrag des Staatsanwalts notwendig ist. Dieser muss weder einzelne Haftgründe bezeichnen, noch überhaupt eine Begründung enthalten (vgl 15 Os 191/97). Tut er dies dennoch, ist das zur umfassenden amtswegigen Überprüfung verpflichtete Gericht an die vom Staatsanwalt genannten (Haft-)Gründe nicht gebunden (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 76, 12 Os 78/00, 11 Os 78/01; verfehlt Mayerhofer StPO4 § 180 E 8c). Weil die Anführung der Haftgründe - auch wenn sie im Spruch erfolgt - zur Entscheidungsbegründung zählt (erneut 12 Os 78/00), geht auch der Beschwerdeeinwand ins Leere, die Annahme eines zusätzlichen Haftgrunds durch das Beschwerdegericht begründe einen Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot.Schon aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 180, Absatz eins, StPO ergibt sich, dass für die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft nur ein prinzipieller Antrag des Staatsanwalts notwendig ist. Dieser muss weder einzelne Haftgründe bezeichnen, noch überhaupt eine Begründung enthalten vergleiche 15 Os 191/97). Tut er dies dennoch, ist das zur umfassenden amtswegigen Überprüfung verpflichtete Gericht an die vom Staatsanwalt genannten (Haft-)Gründe nicht gebunden (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 76, 12 Os 78/00, 11 Os 78/01; verfehlt Mayerhofer StPO4 Paragraph 180, E 8c). Weil die Anführung der Haftgründe - auch wenn sie im Spruch erfolgt - zur Entscheidungsbegründung zählt (erneut 12 Os 78/00), geht auch der Beschwerdeeinwand ins Leere, die Annahme eines zusätzlichen Haftgrunds durch das Beschwerdegericht begründe einen Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot.

Das Oberlandesgericht durfte somit legitimer Weise seine Begründung für die Entscheidung über die - vom Staatsanwalt prinzipiell beantragte und vom Untersuchungsrichter beschlossene - Untersuchungshaft abweichend von jener der erstinstanzlichen Entscheidung wählen und in diesem Rahmen den vom Untersuchungsrichter nicht herangezogenen Haftgrund der Fluchtgefahr (zusätzlich) als gegeben annehmen.

Soweit die Beschwerde das Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr bestreitet, genügt es, auf die eingehenden, den Grundsätzen der Logik und empirischen Erfahrungen nicht zuwider laufenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses (S 6f) hinzuweisen, denen mit der bloßen Behauptung, es sei nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte flüchten sollte, kein iSd § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO iVm § 10 GRBG geeignetes Vorbringen entgegensteht.Soweit die Beschwerde das Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr bestreitet, genügt es, auf die eingehenden, den Grundsätzen der Logik und empirischen Erfahrungen nicht zuwider laufenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses (S 6f) hinzuweisen, denen mit der bloßen Behauptung, es sei nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte flüchten sollte, kein iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5a StPO in Verbindung mit Paragraph 10, GRBG geeignetes Vorbringen entgegensteht.

Zur Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO vermag die Beschwerde mit dem Verweis auf die Inhaftierung der bisherigen Mittäter bzw Suchtgiftlieferanten des Beschuldigten die vom Oberlandesgericht mängelfrei aufgezeigten Gründe hiefür und für die Nichtsubstituierbarkeit der Haft (S 7ff, insb 9 erster Abs) nicht in Frage zu stellen.Zur Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO vermag die Beschwerde mit dem Verweis auf die Inhaftierung der bisherigen Mittäter bzw Suchtgiftlieferanten des Beschuldigten die vom Oberlandesgericht mängelfrei aufgezeigten Gründe hiefür und für die Nichtsubstituierbarkeit der Haft (S 7ff, insb 9 erster Abs) nicht in Frage zu stellen.

Emmanuel T***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Emmanuel T***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E67947 11Os162.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00162.02.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20021219_OGH0002_0110OS00162_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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