TE OGH 2002/12/19 8Ob178/02p

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Veröffentlicht am 19.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Johann A*****, 2.) Josef A*****, und 3.) Pauline W*****, alle vertreten durch Dr. Karl Claus, Rechtsanwalt in Mistelbach, wider die beklagte Partei Emma K*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen Anfechtung eines Kaufvertrages (Streitwert EUR 23.255,31), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Mai 2002, GZ 16 R 60/02i-66, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die klagenden Parteien unterfertigten als Eigentümer der Liegenschaft EZ 1359 Grundbuch G***** einen Kaufvertrag. Der Erstkläger war geschäftsunfähig. Zweit- und Drittkläger hielten den Vertrag für einen Kreditvertrag des Erstklägers. Die beklagte Partei lehnte das Begehren der klagenden Parteien ab, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Auch der Notar belehrte die klagenden Parteien, dass eine Rückgängigmachung des Vertrages nur mit Zustimmung der beklagten Partei erfolgen könne. Die beklagte Partei hinterlegte in Folge die vertraglich bestimmte Kaufsumme beim Notar, wo sie die klagenden Parteien anschließend behoben.

Rechtliche Beurteilung

Es ist nicht zutreffend, wenn die Beklagte geltend macht, dass die Auseinandersetzung des Berufungsgerichtes mit der Beweisrüge betreffend die Feststellungen zu einer allfälligen nachträglichen Genehmigung des Kaufvertrages mangelhaft sei. Die Beklagte hat dazu im erstgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen nur vorgebracht, dass die zweit- und drittklagende Partei dem Kaufvertrag dadurch zugestimmt und diesen genehmigt hatten, dass sie den Kaufpreis vom Notar behoben (AS 303). Das Erstgericht hat umfangreiche Feststellungen zur Behebung des Kaufpreises getroffen. Diese werden jedoch in der Ausführung der Beweisrüge der Beklagten in der Berufung nicht bekämpft (vgl dazu Kodek in Rechberger ZPO2 § 471 Rz 8). Die Argumente im Zusammenhang mit der Behebung des Kaufpreises finden sich nur bei der Bekämpfung der Feststellungen über die Aufklärung der Kläger bei Vertragserrichtung und deren Irrtum über den Vertragsinhalt. In ihrer Rechtsrüge hat die Beklagte den Einwand der vertraglichen Genehmigung in der Berufung nicht ausgeführt, daher kann sie sich auch in der Revision nicht mehr darauf stützen (vgl MGA ZPO15 § 500 E 155 mwN etwa Arb 11.935 uva).Es ist nicht zutreffend, wenn die Beklagte geltend macht, dass die Auseinandersetzung des Berufungsgerichtes mit der Beweisrüge betreffend die Feststellungen zu einer allfälligen nachträglichen Genehmigung des Kaufvertrages mangelhaft sei. Die Beklagte hat dazu im erstgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen nur vorgebracht, dass die zweit- und drittklagende Partei dem Kaufvertrag dadurch zugestimmt und diesen genehmigt hatten, dass sie den Kaufpreis vom Notar behoben (AS 303). Das Erstgericht hat umfangreiche Feststellungen zur Behebung des Kaufpreises getroffen. Diese werden jedoch in der Ausführung der Beweisrüge der Beklagten in der Berufung nicht bekämpft vergleiche dazu Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 471, Rz 8). Die Argumente im Zusammenhang mit der Behebung des Kaufpreises finden sich nur bei der Bekämpfung der Feststellungen über die Aufklärung der Kläger bei Vertragserrichtung und deren Irrtum über den Vertragsinhalt. In ihrer Rechtsrüge hat die Beklagte den Einwand der vertraglichen Genehmigung in der Berufung nicht ausgeführt, daher kann sie sich auch in der Revision nicht mehr darauf stützen vergleiche MGA ZPO15 Paragraph 500, E 155 mwN etwa Arb 11.935 uva).

Hinsichtlich der Veranlassung des Irrtums (zur Bekämpfbarkeit bei Unterfertigung einer Urkunde vgl allgemein RIS-Justiz RS0014753 mwN) ist auszuführen, dass derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines Gehilfen bedient, sich einen von diesem veranlassten Irrtum wie einen von ihm selbst veranlassten Irrtum zurechnen lassen muss (vgl RIS-Justiz RS0016200; 1 Ob 114/71 = SZ 44/59 zum Verhandlungsauftrag dem Bürgen gegenüber). Die beklagte Partei "nutzte" die Beeinflussbarkeit des insoweit geschäftsunfähigen Erstklägers aus, überredete ihn zur Zustimmung, wobei er entsprechend seiner Vorstellungen von einem Darlehensvertrag ausging, tatsächlich aber ein Kaufvertrag vorlag. Auch forderte die Beklagte den Erstkläger im Ergebnis auf, auch die beiden anderen Miteigentümer (Geschwister, Zweit- und Drittkläger) zur Zustimmung zu veranlassen. Schon im Hinblick darauf sind die Vorinstanzen ohne einen vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Rechtsirrtum von der Zurechnung des Irrtums an die Beklagte ausgegangen.Hinsichtlich der Veranlassung des Irrtums (zur Bekämpfbarkeit bei Unterfertigung einer Urkunde vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0014753 mwN) ist auszuführen, dass derjenige, der sich bei der Führung von Vertragsverhandlungen eines Gehilfen bedient, sich einen von diesem veranlassten Irrtum wie einen von ihm selbst veranlassten Irrtum zurechnen lassen muss vergleiche RIS-Justiz RS0016200; 1 Ob 114/71 = SZ 44/59 zum Verhandlungsauftrag dem Bürgen gegenüber). Die beklagte Partei "nutzte" die Beeinflussbarkeit des insoweit geschäftsunfähigen Erstklägers aus, überredete ihn zur Zustimmung, wobei er entsprechend seiner Vorstellungen von einem Darlehensvertrag ausging, tatsächlich aber ein Kaufvertrag vorlag. Auch forderte die Beklagte den Erstkläger im Ergebnis auf, auch die beiden anderen Miteigentümer (Geschwister, Zweit- und Drittkläger) zur Zustimmung zu veranlassen. Schon im Hinblick darauf sind die Vorinstanzen ohne einen vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Rechtsirrtum von der Zurechnung des Irrtums an die Beklagte ausgegangen.

Im Übrigen ist hinsichtlich des Kaufvertrages mit dem Erstkläger gemäß § 865 ABGB schon wegen seiner Geschäftsunfähigkeit von dessen Unwirksamkeit auszugehen. Bei Teilungültigkeit ist die Regel des § 878 ABGB über die Teilunmöglichkeit analog anzuwenden (vgl RIS-Justiz RS0025085, RS0087386 mwN). Dies gilt auch für die Beurteilung der subjektiven Teilbarkeit, so wenn von mehreren Verkäufern einer geschäftsunfähig ist. Aus § 878 ABGB ist abzuleiten, dass bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag nicht ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten. Dabei ist zu beurteilen, welche Entscheidung die Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Im Zweifel, also wenn sich ein solcher Parteiwillen nicht feststellen lässt, ist von der Gültigkeit des vom Aufhebungsgrund nicht betroffenen Teils des Vertrages auszugehen (vgl RIS-Justiz RS0087391, SZ 68/161 mwN). Die Parteiwillen der zweit- und drittklagenden Partei, sowie der beklagten Partei wurden aber von den Vorinstanzen derart festgestellt, dass keiner derselben einen Kaufvertrag nur über diese je ein Viertel Liegenschaftsanteile abschließen wollte und dies auch für die Beklagte ersichtlich sein musste.Im Übrigen ist hinsichtlich des Kaufvertrages mit dem Erstkläger gemäß Paragraph 865, ABGB schon wegen seiner Geschäftsunfähigkeit von dessen Unwirksamkeit auszugehen. Bei Teilungültigkeit ist die Regel des Paragraph 878, ABGB über die Teilunmöglichkeit analog anzuwenden vergleiche RIS-Justiz RS0025085, RS0087386 mwN). Dies gilt auch für die Beurteilung der subjektiven Teilbarkeit, so wenn von mehreren Verkäufern einer geschäftsunfähig ist. Aus Paragraph 878, ABGB ist abzuleiten, dass bei einer Nichtigkeit, die nur einen Teil eines Vertrages betrifft, der ganze Vertrag nur dann nichtig ist, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag nicht ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil gewollt hätten. Dabei ist zu beurteilen, welche Entscheidung die Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Im Zweifel, also wenn sich ein solcher Parteiwillen nicht feststellen lässt, ist von der Gültigkeit des vom Aufhebungsgrund nicht betroffenen Teils des Vertrages auszugehen vergleiche RIS-Justiz RS0087391, SZ 68/161 mwN). Die Parteiwillen der zweit- und drittklagenden Partei, sowie der beklagten Partei wurden aber von den Vorinstanzen derart festgestellt, dass keiner derselben einen Kaufvertrag nur über diese je ein Viertel Liegenschaftsanteile abschließen wollte und dies auch für die Beklagte ersichtlich sein musste.

Die von der Beklagten schließlich relevierte Bereicherung des Erstklägers durch die Möglichkeit in dem Haus weiter zu wohnen, fußt nicht auf dem unwirksamen Kaufvertrag und wurde von der Beklagten im erstgerichtlichen Verfahren auch nicht ziffernmäßig konkret eingewendet.

Für das konkrete Verfahren vermag die Revisionswerberin im Ergebnis keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO.Für das konkrete Verfahren vermag die Revisionswerberin im Ergebnis keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO.

Anmerkung

E68133 8Ob178.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00178.02P.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20021219_OGH0002_0080OB00178_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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