TE OGH 2002/12/30 12Os126/02

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Veröffentlicht am 30.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der FoInsp Fukerieder als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stjepan G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB, AZ 052 Hv 93/02d des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Christian F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. Oktober 2002, AZ 23 Bs 339/02, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der FoInsp Fukerieder als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stjepan G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB, AZ 052 Hv 93/02d des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Christian F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. Oktober 2002, AZ 23 Bs 339/02, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Christian F***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der seit 8. April 2002 (ON 18) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO in Untersuchungshaft befindliche Christian F***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. August 2002 (ON 196) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Anfang Jänner 2002 bis 12. März 2002 in Wien gemeinsam (§ 12 erster Fall StGB) mit weiteren teils rechtskräftig mitverurteilten, teils gesondert verfolgten und teils unbekannten Mittätern mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Vorlage von zwei total gefälschten Schecks über 9,4 Mio und 9,6 Mio US-Dollar, (vorgeblich) ausgestellt von der A*****, USA, gezogen auf die B*****, versuchte, Angestellte der D***** AG unter Vorspiegelung der Echtheit und Deckung der Schecks, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung falscher Urkunden, zur Gutschrift der Scheckbeträge auf ein eigens dafür eingerichtetes Konto des Manfred R***** zu verleiten und solcherart die D***** AG um einen 40.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen zu schädigen, indem er Manfred R***** für die Mitwirkung anwarb und zwischen diesem und den gesondert verfolgten Mittätern den Kontakt aufrecht erhielt, zweimal die Bank zwecks Vorbereitung der Einlösung der Schecks aufsuchte, Manfred R***** bei der Einreichung der Schecks zur Bank begleitete und während eines Aufklärungsgespräches mit dem Bankdirektor R*****s Seriosität als Kaufmann und damit die Echtheit und Deckung der Schecks durch mehrere Anrufe am Mobiltelefon des Manfred R***** vorzugeben trachtete. Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Dezember 2002, AZ 12 Os 120/02-6, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des hiefür zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Christian F***** zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die (unter anderem) gegen den ihn betreffenden Strafausspruch sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.Der seit 8. April 2002 (ON 18) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO in Untersuchungshaft befindliche Christian F***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. August 2002 (ON 196) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Anfang Jänner 2002 bis 12. März 2002 in Wien gemeinsam (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit weiteren teils rechtskräftig mitverurteilten, teils gesondert verfolgten und teils unbekannten Mittätern mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Vorlage von zwei total gefälschten Schecks über 9,4 Mio und 9,6 Mio US-Dollar, (vorgeblich) ausgestellt von der A*****, USA, gezogen auf die B*****, versuchte, Angestellte der D***** AG unter Vorspiegelung der Echtheit und Deckung der Schecks, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung falscher Urkunden, zur Gutschrift der Scheckbeträge auf ein eigens dafür eingerichtetes Konto des Manfred R***** zu verleiten und solcherart die D***** AG um einen 40.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen zu schädigen, indem er Manfred R***** für die Mitwirkung anwarb und zwischen diesem und den gesondert verfolgten Mittätern den Kontakt aufrecht erhielt, zweimal die Bank zwecks Vorbereitung der Einlösung der Schecks aufsuchte, Manfred R***** bei der Einreichung der Schecks zur Bank begleitete und während eines Aufklärungsgespräches mit dem Bankdirektor R*****s Seriosität als Kaufmann und damit die Echtheit und Deckung der Schecks durch mehrere Anrufe am Mobiltelefon des Manfred R***** vorzugeben trachtete. Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. Dezember 2002, AZ 12 Os 120/02-6, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des hiefür zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilten Christian F***** zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die (unter anderem) gegen den ihn betreffenden Strafausspruch sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen wurden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Das Oberlandesgericht Wien hatte - wie bereits in seinen Vorentscheidungen vom 17. Mai 2002 (ON 132) und 2. August 2002 (ON 190) einer (neuerlichen) Beschwerde des Angeklagten Christian F***** gegen einen seine Enthaftung ablehnenden Beschluss der Vorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Oktober 2002 (ON 229) nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus dem zitierten Haftgrund fortgesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichteten, die Voraussetzungen des Haftgrunds bestreitenden Grundrechtsbeschwerde zuwider hat das Beschwerdegericht die Gefahr weiterer (qualifizierter) Folgedelinquenz zutreffend beurteilt, indem es angesichts der Einbindung des hiezu - so das erstinstanzliche Urteil - aus "Geldgier" (US 18f in ON 196) sogleich deliktsbereiten Rechtsmittelwerbers in eine kriminelle Organisation, die einen Schaden von 19 Mio US-Dollar intendierte, von einer massiven kriminellen Energie Christian F*****s ausgegangen ist, der in Erwartung einer "Provision" von 300.000 Dollar (S 239, 417/I) nicht nur intensiv und an vorderster Front tätig wurde, sondern auch noch weitere Personen wie Daniela P***** und Manfred R***** in das Tageschehen verwickelte. Dass er nach der Straftat mit den Verfolgungsbehörden kooperierte, tritt bei der Beurteilung des Haftgrunds in den Hintergrund, weil dies ersichtlich unter dem Druck des anhängigen Strafverfahrens erfolgte, fundierte Rückschlüsse auf eine künftige Abstandnahme von der Ausnützung internationaler Kontakte zu weiteren (schweren) Straftaten fernab anhängigen Verfahrens aber nicht zulässt.

Ebenso haben Spekulationen über den Ausgang des Berufungsverfahrens außer Betracht zu bleiben (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 5) und kann angesichts der vom Erstgericht gefundenen Sanktion - abgesehen davon, dass jene bei Bekämpfung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht in Beschwerde gezogen worden war - von einer Unverhältnismäßigkeit der bislang andauernden Haft keine Rede sein.Ebenso haben Spekulationen über den Ausgang des Berufungsverfahrens außer Betracht zu bleiben (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 5) und kann angesichts der vom Erstgericht gefundenen Sanktion - abgesehen davon, dass jene bei Bekämpfung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht in Beschwerde gezogen worden war - von einer Unverhältnismäßigkeit der bislang andauernden Haft keine Rede sein.

Christian F***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Christian F***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E67902 12Os126.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00126.02.1230.000

Dokumentnummer

JJT_20021230_OGH0002_0120OS00126_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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