TE OGH 2003/1/8 13Os149/02

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Veröffentlicht am 08.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dumitru Nicu M***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dimitru Nicu M***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. September 2002, GZ 063 Hv 22/02v-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dumitru Nicu M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dimitru Nicu M***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. September 2002, GZ 063 Hv 22/02v-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dumitru Nicu M***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, teilweise (Punkt 1. und 3.) als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dumitru Nicu M***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teilweise (Punkt 1. und 3.) als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, schuldig erkannt.

Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgifte in einer großen Menge in Verkehr gesetzt bzw einen anderen zur Aus- und Einfuhr sowie zur versuchten Einfuhr von Suchtgift in einer großen Menge bestimmt, indem er

1.) Anfang Juli 2001 in Wien die abgesondert verfolgte Gabriele G***** beauftragte, für ihn sechs bis sieben Kilogramm Haschisch durchschnittlicher Qualität aus den Niederlanden aus- und nach Österreich einzuführen;

2.) zu einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt im Juli 2001 in Wien sechs bis sieben Kilogramm Haschisch durchschnittlicher Qualität an Unbekannte verkaufte;

3.) Mitte Juli 2001 Gabriele G***** in Wien beauftragte, für ihn größere Mengen Suchtgifte von den Niederlanden nach Österreich zu schmuggeln, wobei diese in Amsterdam 10.361,6 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 831,2 (+/- 20,6) Gramm und 97,5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 68,7 (+/- 1,5) Gramm Cocainhydrochlorid übernahm und am 20. 7. 2001 in Elten nach Deutschland einzuführen versuchte,

wobei er jeweils in Beziehung auf ein Suchtgift handelte, dessen Menge das 25-fache der in § 28 Abs 6 genannten Menge übersteigt.wobei er jeweils in Beziehung auf ein Suchtgift handelte, dessen Menge das 25-fache der in Paragraph 28, Absatz 6, genannten Menge übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4,, 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.

Die Verfahrensrüge moniert die Abweisung auf Vernehmung des "nur vorübergehend im Ausland befindlichen" Zeugen Christian G*****, des Sohnes der "einzigen Belastungszeugin" Gabriele G*****, zum bisherigen Beweisthema und auch zum Beweis dafür, "dass die Zeugin G***** dafür Geld erhalten hat, dass sie ihre Aussage ändert." Hiezu genügt es, auf die aktenkonforme und rechtsrichtige Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses hinzuweisen, wonach der beantragte Zeuge zufolge Auslandsaufenthaltes unbestimmter Dauer - bei nicht bekanntgegebener Auslandsanschrift - kein greifbares Beweismittel darstellt. Dazu kommt, dass, wie das Erstgericht zutreffend darlegt, das Thema nicht geeignet ist, Erhebliches zur Wahrheitsfindung und in weiterer Folge Entscheidendes zur Lösung der Schuldfrage beizutragen. Denn mit der Tatsache, dass die Zeugin ihre Aussage geändert hat, hat sich das Schöffengericht ausführlich befasst.

Die Mängelrüge (Z 5) beteuert zwar, nicht im Entferntesten in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung bekämpfen zu wollen, geht indes solcherart vor, indem sie nach Art einer Schuldberufung die Richtigkeit der belastenden Aussage der Zeugin Gabriele G***** über die im Auftrag des Angeklagten nach Österreich eingeführten Suchtgiftmengen sowie deren Suchtgiftreingehalt in Zweifel zieht.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) beteuert zwar, nicht im Entferntesten in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die erstrichterliche Beweiswürdigung bekämpfen zu wollen, geht indes solcherart vor, indem sie nach Art einer Schuldberufung die Richtigkeit der belastenden Aussage der Zeugin Gabriele G***** über die im Auftrag des Angeklagten nach Österreich eingeführten Suchtgiftmengen sowie deren Suchtgiftreingehalt in Zweifel zieht.

Entgegen der Beschwerdemeinung werden dadurch weder eine Unvollständigkeit, noch eine unzureichende Begründung oder Undeutlichkeit aufgezeigt; aus welchen Gründen die Feststellungen unlogisch sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine erheblichen, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf, sondern trachtet ebenfalls unzulässig, nämlich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, die nachträgliche, handschriftliche Eingabe des Angeklagten (mit 2. 12. 2002 datiert) muss dabei unbeachtet bleiben. Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§§ 285d, 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine erheblichen, sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf, sondern trachtet ebenfalls unzulässig, nämlich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, die nachträgliche, handschriftliche Eingabe des Angeklagten (mit 2. 12. 2002 datiert) muss dabei unbeachtet bleiben. Über die Berufungen hat das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (Paragraphen 285 d,, 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E68040 13Os149.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00149.02.0108.000

Dokumentnummer

JJT_20030108_OGH0002_0130OS00149_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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