TE OGH 2003/1/8 13Os152/02

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Veröffentlicht am 08.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 4 Hv 191/02a anhängigen Strafsache gegen Anton P***** wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Anton P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 30. Oktober 2002, AZ 11 Bs 511/02 (ON 44 des Hv-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 4 Hv 191/02a anhängigen Strafsache gegen Anton P***** wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Anton P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 30. Oktober 2002, AZ 11 Bs 511/02 (ON 44 des Hv-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluss wurde Anton P***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In dem gegen ihn wegen Verbrechens nach § 87 Abs 1 StGB geführten Verfahrens befindet sich Anton P***** seit dem 24. Mai 2002 in Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr, nachdem Beschwerden gegen die Verhängung der Untersuchungshaft sowie gegen Beschlüsse auf deren Fortsetzung erfolglos geblieben waren (AZ 11 Bs 231/02, 11 Bs 253/02 und 11 Bs 460/02 jeweils des Oberlandesgerichtes Graz). Am 18. September 2002 wurde Strafantrag nach § 87 Abs 1 StGB gestellt, verbunden mit einem Antrag nach § 22 StGB.In dem gegen ihn wegen Verbrechens nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB geführten Verfahrens befindet sich Anton P***** seit dem 24. Mai 2002 in Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr, nachdem Beschwerden gegen die Verhängung der Untersuchungshaft sowie gegen Beschlüsse auf deren Fortsetzung erfolglos geblieben waren (AZ 11 Bs 231/02, 11 Bs 253/02 und 11 Bs 460/02 jeweils des Oberlandesgerichtes Graz). Am 18. September 2002 wurde Strafantrag nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB gestellt, verbunden mit einem Antrag nach Paragraph 22, StGB.

In der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2002 ordnete die Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (neuerlich) die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem (allein aktuellen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO an.In der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2002 ordnete die Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (neuerlich) die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem (allein aktuellen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO an.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde (unter Setzung einer neuen Haftfrist) nicht Folge gegeben. Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Anton P*****, welche jedoch nicht berechtigt ist.

Sie behauptet vorerst einen Enthaftungsanspruch wegen Ablaufs der Haftfrist vom 17. September 2002. Die Haftverhandlung von diesem Tage sei nämlich nicht rechtmäßig durchgeführt worden, weil der zufolge Abwesenheit der (schon vorher schriftlich) bevollmächtigten Verteidigerin RA Dr. Christine Anschützer für Anton P***** einschreitende Verteidiger RA Dr. Richard Benda sich fälschlich auf eine gar nicht vorliegende Substitutionsvollmacht berufen hätte. Hierüber hat bereits das OLG Graz, welches mit Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Graz vom 17. 9. 2002, 15 Ur 155/02t-30 angerufen worden war, abgesprochen (11 Bs 460/02 = ON 37 des Vr Aktes). Dieser Beschluss des OLG Graz ist aber nicht mit (der vorliegenden) Grundrechtsbeschwerde angegriffen. Eine - wie hier - bloß schematische Wiederholung eines bereits behandelten Rechtsmittelvorbringens (vgl nochmal 11 Bs 460/02, ON 37 des Vr-Aktes, gegen welche Entscheidung keine Grundrechtsbeschwerde erhoben wurde), welche nicht einmal ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung (11 Bs 511/02) eingeht, wird dem Gebot der Darlegung jener Gründe, aus welchen die jetzt angefochtene Entscheidung (der funktionell letzten Instanz) rechtsfehlerhaft sein soll, nicht gerecht (statt vieler: 15 Os 10/97).Sie behauptet vorerst einen Enthaftungsanspruch wegen Ablaufs der Haftfrist vom 17. September 2002. Die Haftverhandlung von diesem Tage sei nämlich nicht rechtmäßig durchgeführt worden, weil der zufolge Abwesenheit der (schon vorher schriftlich) bevollmächtigten Verteidigerin RA Dr. Christine Anschützer für Anton P***** einschreitende Verteidiger RA Dr. Richard Benda sich fälschlich auf eine gar nicht vorliegende Substitutionsvollmacht berufen hätte. Hierüber hat bereits das OLG Graz, welches mit Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Graz vom 17. 9. 2002, 15 Ur 155/02t-30 angerufen worden war, abgesprochen (11 Bs 460/02 = ON 37 des römisch fünf r Aktes). Dieser Beschluss des OLG Graz ist aber nicht mit (der vorliegenden) Grundrechtsbeschwerde angegriffen. Eine - wie hier - bloß schematische Wiederholung eines bereits behandelten Rechtsmittelvorbringens vergleiche nochmal 11 Bs 460/02, ON 37 des Vr-Aktes, gegen welche Entscheidung keine Grundrechtsbeschwerde erhoben wurde), welche nicht einmal ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung (11 Bs 511/02) eingeht, wird dem Gebot der Darlegung jener Gründe, aus welchen die jetzt angefochtene Entscheidung (der funktionell letzten Instanz) rechtsfehlerhaft sein soll, nicht gerecht (statt vieler: 15 Os 10/97).

Am Rande sei bemerkt, dass die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass der bei der Haftverhandlung am 17. September 2002 anwesende Anton P***** mit der Verteidigung durch RA Dr. Benda nicht einverstanden gewesen wäre; eine solche fehlende Zustimmung wird von der Beschwerde gar nicht behauptet.

Die Beschwerde wendet sich auch gegen den dringenden Tatverdacht, Anton P***** hätte am 23. Mai 2002 in Riegersburg seinen Bruder Erwin P***** dadurch, dass er auf diesen einen Schuss aus einem Luftdruckgewehr aus einer Entfernung von ca 10 m abgab, wobei Erwin P***** im Bereich des linken Unterschenkels getroffen wurde und das Projektil operativ entfernt werden musste, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt. Dazu zieht der Beschwerdeführer unter Hervorhebung einzelner, teils auch bloß vermeintlicher Verfahrensergebnisse eigene beweiswürdigende Schlüsse, bestreitet insbesondere die Richtigkeit des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen über die Psyche des Beschwerdeführers, stellt seine Gefährlichkeit in Abrede und kommt insgesamt zum Schluss, dass eine vorsätzliche strafbare Handlung nicht vorliegen könne.Die Beschwerde wendet sich auch gegen den dringenden Tatverdacht, Anton P***** hätte am 23. Mai 2002 in Riegersburg seinen Bruder Erwin P***** dadurch, dass er auf diesen einen Schuss aus einem Luftdruckgewehr aus einer Entfernung von ca 10 m abgab, wobei Erwin P***** im Bereich des linken Unterschenkels getroffen wurde und das Projektil operativ entfernt werden musste, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt. Dazu zieht der Beschwerdeführer unter Hervorhebung einzelner, teils auch bloß vermeintlicher Verfahrensergebnisse eigene beweiswürdigende Schlüsse, bestreitet insbesondere die Richtigkeit des Gutachtens des beigezogenen Sachverständigen über die Psyche des Beschwerdeführers, stellt seine Gefährlichkeit in Abrede und kommt insgesamt zum Schluss, dass eine vorsätzliche strafbare Handlung nicht vorliegen könne.

Solcherart orientiert sich die Grundrechtsbeschwerde jedoch nicht an den von der Rechtsprechung aus § 10 GRBG abgeleiteten Anfechtungskriterien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO (EvBl 1999/192 = JBl 2000, 259 uva; zuletzt nachdrücklich Felzmann, JRP 2000, 2001, 1 [4f]), sie belässt es nämlich dabei, den Verdachtsannahmen des angefochtenen Beschlusses eigene Erwägungen gegenüberzustellen, ohne dabei formelle Mängel aufzuzeigen. Aktenfremd ist die Beschwerdebehauptung, in der Begründung des angefochtenen Beschlusses sei es völlig verabsäumt worden, bestimmte Tatsachen zu nennen, die die Annahme einer Tatbegehungsgefahr rechtfertigen würden; solche würden sich auch aus dem Akt nicht ergeben.Solcherart orientiert sich die Grundrechtsbeschwerde jedoch nicht an den von der Rechtsprechung aus Paragraph 10, GRBG abgeleiteten Anfechtungskriterien der Ziffer 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (EvBl 1999/192 = JBl 2000, 259 uva; zuletzt nachdrücklich Felzmann, JRP 2000, 2001, 1 [4f]), sie belässt es nämlich dabei, den Verdachtsannahmen des angefochtenen Beschlusses eigene Erwägungen gegenüberzustellen, ohne dabei formelle Mängel aufzuzeigen. Aktenfremd ist die Beschwerdebehauptung, in der Begründung des angefochtenen Beschlusses sei es völlig verabsäumt worden, bestimmte Tatsachen zu nennen, die die Annahme einer Tatbegehungsgefahr rechtfertigen würden; solche würden sich auch aus dem Akt nicht ergeben.

Es reicht, auf die auf S 4 des angefochtenen Beschlusses konkret genannten Tatsachen hinzuweisen, aus welchen der Schluss auf das Vorliegen des herangezogenen Haftgrundes rechtlich durchaus vertretbar ist.

Soweit die Beschwerde einen Enthaftungsanspruch wegen Verfahrensverzögerung releviert, unterlässt sie es nicht nur, diese konkret zu bezeichnen, sondern entbehrt hiezu auch einer Legitimation mangels der Ausschöpfung des ordentlichen Instanzenzuges gemäß § 1 Abs 1 GRBG.Soweit die Beschwerde einen Enthaftungsanspruch wegen Verfahrensverzögerung releviert, unterlässt sie es nicht nur, diese konkret zu bezeichnen, sondern entbehrt hiezu auch einer Legitimation mangels der Ausschöpfung des ordentlichen Instanzenzuges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG.

Zum fallbezogenen Ausschluss einer Substitution der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel und zur behaupteten Unangemessenheit der Untersuchungshaft genügt es auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen.

Der letztlich behauptete "Mangel einer notwendigen Beschlussbegründung" ist nicht nachvollziehbar.

Da Anton P***** in seinen Grundrechten demnach nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da Anton P***** in seinen Grundrechten demnach nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E68250 13Os152.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00152.02.0108.000

Dokumentnummer

JJT_20030108_OGH0002_0130OS00152_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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