TE OGH 2003/1/9 2Nc112/02x

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Veröffentlicht am 09.01.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Mag. Renate P*****, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht für ZRS Graz sprach mit Beschluss vom 2. 12. 2002 seine Unzuständigkeit zur weiteren Führung des Verfahrens, in dem geprüft werde, ob für Mag. Renate P***** ein Sachwalter bestellt werden solle, aus und überwies das Verfahren zur Gänze an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Es vertrat die Ansicht, Mag. Renate P***** habe ihren ständigen Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, dieses sei daher zuständig zur Führung des Verfahrens, in dem geprüft werde, ob ein Sachwalter bestellt werden solle.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erklärte in einem Amtsvermerk, der ständige Aufenthalt der Betroffenen sei in Graz, weshalb das BG Graz zuständig sei. Im Übrigen habe es selbst den Akt gemäß § 44 JN dem BG f ZRS Graz überwiesen. Dieser Beschluss liege aber dem nunmehr rekonstruierten Akt nicht ein. Es legte sodann den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes vor.Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erklärte in einem Amtsvermerk, der ständige Aufenthalt der Betroffenen sei in Graz, weshalb das BG Graz zuständig sei. Im Übrigen habe es selbst den Akt gemäß Paragraph 44, JN dem BG f ZRS Graz überwiesen. Dieser Beschluss liege aber dem nunmehr rekonstruierten Akt nicht ein. Es legte sodann den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes vor.

Rechtliche Beurteilung

Über einen negativen Kompetenzkonflikt ist erst dann zu entscheiden, wenn beide Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (RIS-Justiz RS0046354; Ballon in Fasching², Kommentar, § 47 JN Rz 7). Ob dies der Fall ist, lässt sich aufgrund der Aktenlage (der offenbar abhanden gekommene Originalakt wurde nur lückenhaft rekonstruiert) derzeit noch nicht beurteilen. Es fehlt die Rekonstruktion des Überweisungsbeschlusses des BG Innere Stadt Wien sowie die Rekonstruktion der Zustellzeugnisse hinsichtlich der Unzuständigkeitsentscheidungen beider beteiligten Bezirksgerichte. Lässt sich eine Ausfertigung des Überweisungsbeschlusses des BG Innere Stadt Wien nicht mehr beschaffen, dann ist sein Inhalt durch Beschluss festzustellen (§ 24 Abs 1 VO BGBl 1927/248). Sind die (allenfalls) vollzogenen Zustellungen nicht feststellbar, so sind sie neuerlich zu vollziehen (§ 24 Abs 2 leg cit).Über einen negativen Kompetenzkonflikt ist erst dann zu entscheiden, wenn beide Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben (RIS-Justiz RS0046354; Ballon in Fasching², Kommentar, Paragraph 47, JN Rz 7). Ob dies der Fall ist, lässt sich aufgrund der Aktenlage (der offenbar abhanden gekommene Originalakt wurde nur lückenhaft rekonstruiert) derzeit noch nicht beurteilen. Es fehlt die Rekonstruktion des Überweisungsbeschlusses des BG Innere Stadt Wien sowie die Rekonstruktion der Zustellzeugnisse hinsichtlich der Unzuständigkeitsentscheidungen beider beteiligten Bezirksgerichte. Lässt sich eine Ausfertigung des Überweisungsbeschlusses des BG Innere Stadt Wien nicht mehr beschaffen, dann ist sein Inhalt durch Beschluss festzustellen (Paragraph 24, Absatz eins, VO BGBl 1927/248). Sind die (allenfalls) vollzogenen Zustellungen nicht feststellbar, so sind sie neuerlich zu vollziehen (Paragraph 24, Absatz 2, leg cit).

Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes im Sinne des § 47 JN ist daher verfrüht erfolgt.Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung des Kompetenzkonfliktes im Sinne des Paragraph 47, JN ist daher verfrüht erfolgt.

Anmerkung

E68052 2Nc112.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020NC00112.02X.0109.000

Dokumentnummer

JJT_20030109_OGH0002_0020NC00112_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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