TE OGH 2003/1/14 11Os164/02

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Veröffentlicht am 14.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Medienrechtssache des Antragstellers Peter Fröhlich gegen die Antragsgegnerin Oscar Bronner GmbH & Co KG wegen §§ 6, 8a und 37 MedienG, über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Oktober 2000, AZ 24 Bs 75/99 (ON 36), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, und der Vertreterin der Antragsgegnerin, Dr. Windhager, jedoch in Abwesenheit des Antragstellers, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Medienrechtssache des Antragstellers Peter Fröhlich gegen die Antragsgegnerin Oscar Bronner GmbH & Co KG wegen Paragraphen 6,, 8a und 37 MedienG, über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Oktober 2000, AZ 24 Bs 75/99 (ON 36), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiß, und der Vertreterin der Antragsgegnerin, Dr. Windhager, jedoch in Abwesenheit des Antragstellers, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 31 E Vr 520/97 des Landesgerichtes St. Pölten verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Oktober 2000, AZ 24 Bs 75/99 (ON 36), mit dem die Berichtigung der Personenbezeichnung des Antragstellers in der Entscheidung dieses Gerichtes vom 1. April 1999 (ON 33) abgelehnt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 270 Abs 3 StPO.Im Verfahren AZ 31 E römisch fünf r 520/97 des Landesgerichtes St. Pölten verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 27. Oktober 2000, AZ 24 Bs 75/99 (ON 36), mit dem die Berichtigung der Personenbezeichnung des Antragstellers in der Entscheidung dieses Gerichtes vom 1. April 1999 (ON 33) abgelehnt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 3, StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Wien die neuerliche Beschlussfassung über den Berichtigungsantrag ON 35 unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bescheinigungsmittel aufgetragen.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 31 E Vr 520/97 des Landesgerichtes St. Pölten wurden medienrechtliche Anträge des Schauspielers Peter Fröhlich gegen die Oscar Bronner GmbH & Co KG als Medieninhaberin und Verlegerin der periodischen Druckschrift "Der Standard" wegen einer den Genannten betreffenden Karikatur rechtskräftig abgewiesen. Mit Beschluss vom 1. April 1999, AZ 24 Bs 75/99 (= ON 33 des Vr-Aktes), bestimmte sodann das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht in teilweiser Stattgebung der Beschwerde die von Peter Fröhlich der obsiegenden Antragsgegnerin zu ersetzenden Kosten ihrer Vertretung letztlich mit 26.383,36 S.Im Verfahren AZ 31 E römisch fünf r 520/97 des Landesgerichtes St. Pölten wurden medienrechtliche Anträge des Schauspielers Peter Fröhlich gegen die Oscar Bronner GmbH & Co KG als Medieninhaberin und Verlegerin der periodischen Druckschrift "Der Standard" wegen einer den Genannten betreffenden Karikatur rechtskräftig abgewiesen. Mit Beschluss vom 1. April 1999, AZ 24 Bs 75/99 (= ON 33 des Vr-Aktes), bestimmte sodann das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht in teilweiser Stattgebung der Beschwerde die von Peter Fröhlich der obsiegenden Antragsgegnerin zu ersetzenden Kosten ihrer Vertretung letztlich mit 26.383,36 S.

Im September 2000 richtete die Standard Verlags GmbH (als Rechtsnachfolgerin der Oscar Bronner GmbH & Co KG) an das Oberlandesgericht Wien den Antrag, im zuvor genannten Beschluss die Bezeichnung des nunmehr in München wohnhaften Antragstellers "Peter Fröhlich" auf "Peter Fritsch" richtig zu stellen. "Fröhlich" sei - wie aus zwei von ihr eingeholten, dem Antrag beigeschlossenen Auskünften hervorgehe - lediglich der Künstlername des Antragstellers, der richtige Zuname laute "Fritsch". Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung sei aber zur Durchsetzung des rechtskräftigen Exekutionstitels in Deutschland erforderlich. Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 27. Oktober 2000, AZ 24 Bs 75/99 (= ON 36 des Vr-Aktes), mit der Begründung ab, dass eine Berichtigung von Beschlüssen nur in dem Umfang zulässig sei, in dem eine Urteilsberichtigung vorgenommen werden könne (Foregger/Fabrizy StPO8 § 270 Rz 16), wobei nach den von § 270 Abs 3 StPO gezogenen engen Grenzen grundsätzlich nur Schreib- und Rechenfehler jederzeit berichtigt werden könnten. Derartige Fehler lägen hier aber nicht vor, sei doch im Verlauf des gesamten Verfahrens der Name des unter "Peter Fröhlich" auftretenden Antragstellers nie in Frage gestellt worden, weshalb auch der nunmehr bemängelte Beschluss zur Gänze im Akteninhalt seine Deckung finde.Im September 2000 richtete die Standard Verlags GmbH (als Rechtsnachfolgerin der Oscar Bronner GmbH & Co KG) an das Oberlandesgericht Wien den Antrag, im zuvor genannten Beschluss die Bezeichnung des nunmehr in München wohnhaften Antragstellers "Peter Fröhlich" auf "Peter Fritsch" richtig zu stellen. "Fröhlich" sei - wie aus zwei von ihr eingeholten, dem Antrag beigeschlossenen Auskünften hervorgehe - lediglich der Künstlername des Antragstellers, der richtige Zuname laute "Fritsch". Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung sei aber zur Durchsetzung des rechtskräftigen Exekutionstitels in Deutschland erforderlich. Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 27. Oktober 2000, AZ 24 Bs 75/99 (= ON 36 des Vr-Aktes), mit der Begründung ab, dass eine Berichtigung von Beschlüssen nur in dem Umfang zulässig sei, in dem eine Urteilsberichtigung vorgenommen werden könne (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 270, Rz 16), wobei nach den von Paragraph 270, Absatz 3, StPO gezogenen engen Grenzen grundsätzlich nur Schreib- und Rechenfehler jederzeit berichtigt werden könnten. Derartige Fehler lägen hier aber nicht vor, sei doch im Verlauf des gesamten Verfahrens der Name des unter "Peter Fröhlich" auftretenden Antragstellers nie in Frage gestellt worden, weshalb auch der nunmehr bemängelte Beschluss zur Gänze im Akteninhalt seine Deckung finde.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, entspricht die vom Oberlandesgericht Wien vorgenommene Eingrenzung der Berichtigungsfähigkeit von Urteilen und Beschlüssen auf darin enthaltene Schreib- und Rechenfehler nicht dem Gesetz. Denn gemäß § 270 Abs 3 erster Satz StPO können vom Vorsitzenden nicht bloß Schreib- und Rechenfehler, sondern auch solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die im § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 StPO erwähnten Punkte betreffen, jederzeit berichtigt werden. Die Bezeichnung einer Verfahrenspartei in einem Urteil oder Beschluss eines Strafgerichtes bloß mit einem Künstlernamen (statt mit den in den Personenstandsbüchern verzeichneten Vor- und Familiennamen), wodurch die Durchsetzung eines gegen diese Person im Strafverfahren ergangenen Exekutionstitels nicht möglich ist, stellt ein derartiges Formgebrechen dar, das im Strafverfahren, also vom Titelgericht - und nur von diesem - jederzeit berichtet werden kann (vgl Mayerhofer StPO4 § 270 E 43).Wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, entspricht die vom Oberlandesgericht Wien vorgenommene Eingrenzung der Berichtigungsfähigkeit von Urteilen und Beschlüssen auf darin enthaltene Schreib- und Rechenfehler nicht dem Gesetz. Denn gemäß Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz StPO können vom Vorsitzenden nicht bloß Schreib- und Rechenfehler, sondern auch solche Formgebrechen und Auslassungen, die nicht die im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, StPO erwähnten Punkte betreffen, jederzeit berichtigt werden. Die Bezeichnung einer Verfahrenspartei in einem Urteil oder Beschluss eines Strafgerichtes bloß mit einem Künstlernamen (statt mit den in den Personenstandsbüchern verzeichneten Vor- und Familiennamen), wodurch die Durchsetzung eines gegen diese Person im Strafverfahren ergangenen Exekutionstitels nicht möglich ist, stellt ein derartiges Formgebrechen dar, das im Strafverfahren, also vom Titelgericht - und nur von diesem - jederzeit berichtet werden kann vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, E 43).

Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil der Antragsgegnerin ausgewirkt hat, war gemäß § 292 Abs 2 letzter Satz StPO spruchgemäß zu erkennen (vgl aaO § 292 E 171).Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil der Antragsgegnerin ausgewirkt hat, war gemäß Paragraph 292, Absatz 2, letzter Satz StPO spruchgemäß zu erkennen vergleiche aaO Paragraph 292, E 171).

Anmerkung

E68258 11Os164.02

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3343 = ÖJZ-LSK 2003/89 = EvBl 2003/96 S 429 - EvBl 2003,429 = RZ 2003,189 = SSt 2003/1 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00164.02.0114.000

Dokumentnummer

JJT_20030114_OGH0002_0110OS00164_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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