TE OGH 2003/1/14 10ObS351/02v

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Veröffentlicht am 14.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Albrecht (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Richard E*****, vertreten durch Dr. Peter Jandl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2002, GZ 7 Rs 208/02p-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. Jänner 2002, GZ 20 Cgs 148/00a-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Bezeichnung der beklagten Partei war von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigten, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind (§ 538a ASVG idF 59. ASVG Nov BGBl I 2002/01).Die Bezeichnung der beklagten Partei war von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigten, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergegangen sind (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG Nov BGBl römisch eins 2002/01).

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht neuerlich geltend gemacht werden (stRsp zB SSV-NF 7/74). Die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigten, gehört ebenso wie jene, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder noch zu ergänzen gewesen wären, zur nicht reversiblen Frage der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht neuerlich geltend gemacht werden (stRsp zB SSV-NF 7/74). Die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigten, gehört ebenso wie jene, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder noch zu ergänzen gewesen wären, zur nicht reversiblen Frage der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163).

Da sich aus dem Pensionsakt ergibt, dass der am 3. 11. 1942 geborene Kläger während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht annähernd 120 Kalendermonate in Beschäftigung stand - es sind nur einige wenige Pflichtversicherungsmonate ausgewiesen -, kommt ein Anspruch auf Grund der am 1. 7. 2000 in Kraft getretenen Bestimmung des § 255 Abs 4 ASVG idF BGBl I 2000/43 schon aus diesem Grund nicht in Frage, sodass die Vorinstanzen keine Veranlassung hatten, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle zu prüfen. Unstrittig ist hier die Invalidität des Klägers nach § 255 Abs 3 ASVG zu prüfen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann der Kläger - ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül - auf einfachste Portierstätigkeiten verwiesen werden, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorkommen. Da bereits das Vorliegen eines möglichen Verweisungsberufs eine Invalidität des Klägers ausschließt (vgl 10 ObS 269/97z; 10 ObS 182/99t mwN ua; RIS-Justiz RS0108306), ist eine Prüfung der Frage ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Ob für den Kläger auch die Verrichtung der weiteren Verweisungstätigkeit eines Reinigungsarbeiters im Hinblick auf die Feststellung fraglich generalisierter epileptischer Anfälle nicht in Betracht käme, ist daher nicht mehr zu untersuchen.Da sich aus dem Pensionsakt ergibt, dass der am 3. 11. 1942 geborene Kläger während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag nicht annähernd 120 Kalendermonate in Beschäftigung stand - es sind nur einige wenige Pflichtversicherungsmonate ausgewiesen -, kommt ein Anspruch auf Grund der am 1. 7. 2000 in Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2000/43 schon aus diesem Grund nicht in Frage, sodass die Vorinstanzen keine Veranlassung hatten, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle zu prüfen. Unstrittig ist hier die Invalidität des Klägers nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu prüfen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann der Kläger - ausgehend vom festgestellten Leistungskalkül - auf einfachste Portierstätigkeiten verwiesen werden, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorkommen. Da bereits das Vorliegen eines möglichen Verweisungsberufs eine Invalidität des Klägers ausschließt vergleiche 10 ObS 269/97z; 10 ObS 182/99t mwN ua; RIS-Justiz RS0108306), ist eine Prüfung der Frage ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Ob für den Kläger auch die Verrichtung der weiteren Verweisungstätigkeit eines Reinigungsarbeiters im Hinblick auf die Feststellung fraglich generalisierter epileptischer Anfälle nicht in Betracht käme, ist daher nicht mehr zu untersuchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E68227 10ObS351.02v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00351.02V.0114.000

Dokumentnummer

JJT_20030114_OGH0002_010OBS00351_02V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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