TE OGH 2003/1/14 10ObS423/02g

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Veröffentlicht am 14.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Albrecht (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jovanka A*****, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski und Dr. Peter Keul, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 2001, GZ 11 Rs 32/01g-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. November 2000, GZ 6 Cgs 157/00g-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird von Amts wegen fortgesetzt. Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen mit 147,48 EUR (davon 24,58 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Teil der Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov BGBl römisch eins 2002/1).

Die Klägerin wurde am 3. 7. 1945 geboren. Sie stellte am 18. 2. 2000 an die Beklagte den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18. 7. 2000 diesen Antrag der Klägerin ab, weil die Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit Ablauf des 30. 6. 2000 außer Kraft getreten seien. Zum Stichtag 1. 8. 2000 sei die begehrte Pensionsleistung nicht mehr vorgesehen gewesen.

Das Erstgericht wies das von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene, auf die Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß "ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten" gerichtete Klagebegehren ab und folgte dabei dem von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsstandpunkt. Die Parteien hatten den Stichtag 1. 8. 2000 außer Streit gestellt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin, in der verfassungsrechtliche Bedenken gegen den gänzlichen Wegfall der erwarteten Pensionsleistung geltend gemacht wurden, nicht Folge, weil es diese Bedenken nicht teilte.

Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ihrem Begehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hatte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die durch Artikel I Z 6 des Bundesgesetzes BGBl I 2000/43 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000) mit Ablauf des 30. 6. 2000 normierte Aufhebung des präjudiziellen § 253d ASVG (vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) wegen ihrer Plötzlichkeit, die sich der Sache nach auf das Fehlen von Übergangsbestimmungen stützten. Mit Beschluss vom 16. 4. 2002, 10 ObS 145/01y, stellte er daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, Artikel I Z 6 SVÄG 2000 und andere, in Artikel I SVÄG 2000 angeführte, mit der Aufhebung des § 253d ASVG im Zusammenhang stehende Wortfolgen aufzuheben.Der Oberste Gerichtshof hatte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die durch Artikel römisch eins Ziffer 6, des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2000/43 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000) mit Ablauf des 30. 6. 2000 normierte Aufhebung des präjudiziellen Paragraph 253 d, ASVG (vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) wegen ihrer Plötzlichkeit, die sich der Sache nach auf das Fehlen von Übergangsbestimmungen stützten. Mit Beschluss vom 16. 4. 2002, 10 ObS 145/01y, stellte er daher beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, Artikel römisch eins Ziffer 6, SVÄG 2000 und andere, in Artikel römisch eins SVÄG 2000 angeführte, mit der Aufhebung des Paragraph 253 d, ASVG im Zusammenhang stehende Wortfolgen aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02-10, G 187/02-10, G 202/02-8, wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge ab. Auch bei weiblichen Versicherten, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Pensionsart "vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit" auf Grund der jahrelang unveränderten Rechtslage faktisch mit der Möglichkeit einer Zuerkennung dieser Pension bei Vollendung des 55. Lebensjahres (und nicht erst des 57. Lebensjahres unter deutlich erschwerten Voraussetzungen - § 255 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000) hätten rechnen können, seien letztlich durch die gesetzgeberische Maßnahme jene Schranken, welche die Verfassung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einem derartigen Eingriff setze, (noch) nicht verletzt worden.Mit Erkenntnis vom 11. 12. 2002, G 186/02-10, G 187/02-10, G 202/02-8, wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge ab. Auch bei weiblichen Versicherten, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Pensionsart "vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit" auf Grund der jahrelang unveränderten Rechtslage faktisch mit der Möglichkeit einer Zuerkennung dieser Pension bei Vollendung des 55. Lebensjahres (und nicht erst des 57. Lebensjahres unter deutlich erschwerten Voraussetzungen - Paragraph 255, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000) hätten rechnen können, seien letztlich durch die gesetzgeberische Maßnahme jene Schranken, welche die Verfassung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einem derartigen Eingriff setze, (noch) nicht verletzt worden.

Nach der Zustellung dieses Erkenntnisses war das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

In der Sache erweist sich die Revision als unbegründet, weil die begehrte Leistung zu dem unter Rücksichtnahme auf das Geburtsdatum der Klägerin maßgeblichen Stichtag 1. 8. 2000 (§ 223 Abs 2 ASVG; Teschner in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 14. ErgLfg, 2.4.3.1.6) nicht mehr existierte.In der Sache erweist sich die Revision als unbegründet, weil die begehrte Leistung zu dem unter Rücksichtnahme auf das Geburtsdatum der Klägerin maßgeblichen Stichtag 1. 8. 2000 (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG; Teschner in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 14. ErgLfg, 2.4.3.1.6) nicht mehr existierte.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Wegen der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens - die Klägerin legte in ihrem Rechtsmittel ausführlich, vom Senat geteilte, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der plötzlichen Aufhebung des § 253d ASVG dar - entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte der Kosten ihres Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 2/29 ua).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Wegen der rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens - die Klägerin legte in ihrem Rechtsmittel ausführlich, vom Senat geteilte, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der plötzlichen Aufhebung des Paragraph 253 d, ASVG dar - entspricht es der Billigkeit, der unterlegenen Klägerin die Hälfte der Kosten ihres Vertreters zuzusprechen (SSV-NF 2/29 ua).

Anmerkung

E68192 10ObS423.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00423.02G.0114.000

Dokumentnummer

JJT_20030114_OGH0002_010OBS00423_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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