Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Albrecht (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christine R*****, Fleisch- und Wurstverkäuferin, *****, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer, Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. August 2002, GZ 12 Rs 116/02v-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Februar 2002, GZ 9 Cgs 408/00s-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 21. 12. 1949 geborene Klägerin weist nach Absolvierung der Volksschule folgenden Berufsverlauf auf:
1964 - 1966 kaufm. "Anlehre" (kein Lehrverhältnis)
1966 - 1970 Hilfsarbeiterin in der Bettwarenerzeugung
1970 - 1971 Verkäuferin in der Lebensmittelbranche
1973 - 1979 Hilfsarbeiterin in einer Baumschule
1980 - lfd Fleisch- und Wurstverkäuferin
Die Klägerin war - bei wechselndem Inhaber - im selben Handelsbetrieb
tätig.
Als Verkäuferin hat die Klägerin in der Feinkostabteilung gearbeitet. Sie hatte dabei Fleisch zu verkaufen, teils auch zuzubereiten, ua 10 kg schwere Stücke zu zerteilen, Filets zuzuschneiden, Koteletts zu hacken und alle Verkaufsarbeiten im Bereich Feinkost und Gebäck sowie Feingebäck zu verrichten. Fallweise waren auch schwere Arbeiten zu leisten, zB Fleischteile und Würste in großen Behältern vom Kühlraum in den Verkaufsraum zu tragen.
Der dieser Tätigkeit vergleichbare Lehrberuf ist der des neuen dreijährigen Lehrberufs Fleischverkauf. Nach dessen Berufsprofil soll der Ausgebildete in der Lage sein, folgende Tätigkeiten selbstständig, eigenverantwortlich und fachgerecht durchzuführen:
1. Einschlägige Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe warten, instandhalten, desinfizieren und handhaben,
2. Fleischteile und Nebenprodukte nach ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeit beurteilen,
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF der 59. ASVGNov BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung der 59. ASVGNov BGBl römisch eins 2002/1).
Die Revisionswerberin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass sie, würde sie auf einfache Tätigkeiten im Ein- und Verkauf der Beschäftigungsgruppe II des Kollektivvertrags für Handelsangestellte verwiesen werden, "zwangsläufig ihren Berufsschutz als Fleischverkäuferin verlieren" würde, was nach der Rechtsprechung unzulässig sei. Ausgehend vom Berufsbild des Fleischverkäufers sei das Verweisungsfeld mangels Ähnlichkeit mit der Tätigkeit eines "Einzelhandelsverkäufers" auf die Branche Feinkost/Fleischhauerei zu beschränken. In dieser Branche sei die Klägerin aufgrund ihres Leistungskalküls nicht mehr einsetzbar und demnach berufsunfähig. Abgesehen davon wäre mit einer Verweisung auf einfache Verkaufstätigkeiten ein nicht zumutbarer sozialer Abstieg von der qualifizierten Tätigkeit verbunden, die die Klägerin als Fleischverkäuferin ausgeübt habe.Die Revisionswerberin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass sie, würde sie auf einfache Tätigkeiten im Ein- und Verkauf der Beschäftigungsgruppe römisch II des Kollektivvertrags für Handelsangestellte verwiesen werden, "zwangsläufig ihren Berufsschutz als Fleischverkäuferin verlieren" würde, was nach der Rechtsprechung unzulässig sei. Ausgehend vom Berufsbild des Fleischverkäufers sei das Verweisungsfeld mangels Ähnlichkeit mit der Tätigkeit eines "Einzelhandelsverkäufers" auf die Branche Feinkost/Fleischhauerei zu beschränken. In dieser Branche sei die Klägerin aufgrund ihres Leistungskalküls nicht mehr einsetzbar und demnach berufsunfähig. Abgesehen davon wäre mit einer Verweisung auf einfache Verkaufstätigkeiten ein nicht zumutbarer sozialer Abstieg von der qualifizierten Tätigkeit verbunden, die die Klägerin als Fleischverkäuferin ausgeübt habe.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, weil sie den in der Revision mehrfach angefochtenen Berufsschutz zu eng interpretieren. Die Pensionsversicherung der Angestellten stellt eine Berufs-(gruppen-)versicherung dar, deren Leistungen einsetzen, wenn ein Versicherter infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann; dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 2/73 mwN, 2/92 uva; RIS-Justiz RS0084904).
Die Klägerin war zuletzt als Verkäuferin in einer Feinkostabteilung tätig, wobei der Fleisch- und Wurstverkauf im Vordergrund stand. Das Abstellen auf eine "ähnliche Ausbildung" und "gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten" impliziert, dass für die Beurteilung möglicher Verweisungsberufe keineswegs eine gleiche Ausbildung und gleiche Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblich sind, wie offenbar die Klägerin meint. In die Berufsgruppe, der die Klägerin angehört, sind jedenfalls alle vergleichbaren Verkaufsberufe einzuordnen, darunter auch einfache Ein- und Verkaufstätigkeiten. Da diese einfachen Ein- und Verkaufstätigkeiten in die kollektivvertragliche Beschäftigungsgruppe 2 einzureihen sind, ist mit einer Verweisung auf solche Angestelltentätigkeiten iSd ständigen Rechtsprechung keinesfalls ein unzumutbarer sozialen Abstieg verbunden, wird doch eine Verweisung auf Angestelltentätigkeiten der unmittelbar nachgeordneten Beschäftigungsgruppe nicht als unzumutbar angesehen (SSV-NF 4/97, 5/34, 7/25, 9/53 uva; RIS-Justiz RS0085599). Da das Berufungsgericht aufgrund der Verweisbarkeit der Klägerin zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Berufsunfähigkeitspension verneint hat, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E68189 10ObS402.02vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00402.02V.0114.000Dokumentnummer
JJT_20030114_OGH0002_010OBS00402_02V0000_000