TE OGH 2003/1/14 10ObS195/02b

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Veröffentlicht am 14.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm und die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Albrecht (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Leopold B*****, vertreten durch Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2002, GZ 8 Rs 44/02b-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. November 2001, GZ 8 Cgs 362/99t-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002, 1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt römisch eins 2002, 1).

Rechtliche Beurteilung

Die Revision bekämpft im Wesentlichen die auf Grund der ärztlichen Gutachten getroffenen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Dem Revisionsgericht ist es jedoch verwehrt, die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen zu überprüfen. Eine Ausnahme bestünde nur dann, wenn bei Übernahme der Ausführungen von Sachverständigen ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen wäre. Ob unter Berücksichtigung anderer Beweisergebnisse, insbesondere vorliegender Befunde oder widersprechender Privatgutachten, ein Sachverständigengutachten eine ausreichende Grundlage für die Feststellungen bildet, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die ausschließlich in den Tatsacheninstanzen zu beurteilen ist. Beschränkt sich der Sachverständige im Rahmen seiner Erkenntnisquellen und Schlussfolgerungen auf die Beurteilung naturwissenschaftlicher, medizinischer Fragen, so liegt darin kein Verstoß gegen die Denkgesetze, mögen auch andere Beweisergebnisse in eine andere Richtung weisen. Dass in den Gutachten ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen wäre, vermag die Revision jedoch nicht aufzuzeigen. Im Übrigen war Prof. Wessely im vorliegenden Fall nicht gerichtlich bestellter Sachverständiger.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist auszuführen:

Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist auch dann eingetreten, wenn der Versicherte nicht mehr imstande ist, in zumutbarer Weise einen Arbeitsplatz zu erreichen. Der Kläger gesteht zu, dass ihm die uneingeschränkte Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich sei, wenn er in der Benützung eines Individualverkehrsmittels behindert sei. Er meint, dies führe aber nicht zu den gleichen Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz zu erreichen. Vielmehr scheide ein großer Anteil von möglichen Arbeitsplätzen im ländlichen Raum aus. Dem ist zu erwidern, dass die Lage des Wohnorts des Versicherten, sofern medizinische Gründe einen Wohnortwechsel oder Pendeln nicht ausschließen, auf die Verweisbarkeit ohne Einfluss ist (stRsp zB SSV-NF 1/4; 10 ObS 331/89; 10 ObS 385/01t). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, deren Richtigkeit der Revisionswerber nicht in Zweifel zieht, schließen in Zukunft trotz zumutbarer Krankenbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von jährlich sieben Wochen und darüber einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (zB SSV-NF 12/82; RIS-Justiz RS0084429, RS0084855). Dabei sind die durch andere Ursachen (wie Erkältungen udgl) hervorgerufenen Krankenstände nicht zu berücksichtigen (SSV-NF 6/70; 6/82; 6/104; 10 ObS 262/99y). Bei der Frage, ob durch eine bestimmte Dauer von zu erwartenden Krankenständen ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt anzunehmen sei, wird ausschließlich auf die leidensbedingt zu erwartenden Krankenstände abgestellt. Die Tatsache, dass daneben noch, wie bei jedem Arbeitnehmer, durch andere Gründe bedingte Krankenstände auftreten können, und sich dadurch die krankheitsbedingte Abwesenheit vom Arbeitsplatz verlängert, ist bei diesem Ergebnis bereits berücksichtigt (10 ObS 262/99y mwN). Entscheidend sind also nur die leidensbedingten Krankenstände, nicht die durch andere Ursachen hervorgerufenen. Dass aber beim Kläger die leidensbedingten Krankenstände ein Ausmaß von sieben Wochen oder darüber erreichen könnten, behauptet der Kläger nicht. Vielmehr behauptet er, dass leidensbedingte Krankenstände von 15 Tagen zu erwarten seien. Sofern der Revisionswerber schließlich geltend macht, schwere geistige Arbeit im Sinn einer Konstrukteurstätigkeit sei einer schweren körperlichen Anstrengung im Sinn einer Stressbelastung gleichzusetzen, entfernt er sich von der Feststellung, dass er Arbeiten mit hohem psycholgoischen Anforderungsprofil unter jedem Zeitdruck erbringen kann.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E68222 10ObS195.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00195.02B.0114.000

Dokumentnummer

JJT_20030114_OGH0002_010OBS00195_02B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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