TE OGH 2003/1/14 10ObS391/02a

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Veröffentlicht am 14.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Albrecht (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, Hilfsarbeiter, ***** vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifterstraße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. August 2002, GZ 7 Rs 268/02m-56, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7. Mai 2002, GZ 29 Cgs 89/00s-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO auf deren Richtigkeit verwiesen werden kann.

Rechtliche Beurteilung

Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:

Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind. Um Härten eines unzumutbaren Beweisnotstandes für den Versicherten zu vermeiden, sind nach ständiger Rechtsprechung besonders in Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Regeln des sogenannten Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden (SSV-NF 11/41 ua; RIS-Justiz RS0110571). Die Zulässigkeit des Anscheinsbeweises beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS-Justiz RS0040266 uva). Die Entkräftung des Anscheinsbeweises geschieht durch den Beweis, dass der typisch formelhafte Geschehensablauf im konkreten Fall nicht zwingend ist, sondern dass die ernste Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes besteht. In Sozialrechtssachen ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet, wenn dem atypischen Geschehensablauf zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit zukommt (SSV-NF 5/140 ua). Ob der Anscheinsbeweis erbracht oder erschüttert worden ist, ist eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigungsfrage (SSV-NF 9/23; 4/150 mwN ua).

Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen liegen beim Kläger zumindest zwei gleichwertige Möglichkeiten der Infektion an Hepatitic C vor, nämlich einerseits durch Tätowierungen unter Gefängnisbedingungen und andererseits durch Plasmaspenden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger seine Infektion durch Plasmaspenden erworben hat, besteht nicht. Nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen wurde damit der Anscheinsbeweis im Sinne des Prozessvorbringens des Klägers, die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auf seine Blutplasmaspende zurückzuführen, nicht erbracht. Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor. Die Revisionsausführungen zielen vielmehr darauf ab, die Richtigkeit dieser von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen und stellen somit den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil, wie bereits erwähnt, der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Rechtliche Schwierigkeiten liegen ebenfalls nicht vor, weil die Frage des Anscheinsbeweises bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von der Judikatur bereits wiederholt behandelt und entschieden wurde. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil, wie bereits erwähnt, der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Rechtliche Schwierigkeiten liegen ebenfalls nicht vor, weil die Frage des Anscheinsbeweises bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von der Judikatur bereits wiederholt behandelt und entschieden wurde. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.

Anmerkung

E68235 10ObS391.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00391.02A.0114.000

Dokumentnummer

JJT_20030114_OGH0002_010OBS00391_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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