TE OGH 2003/1/14 10ObS6/03k

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Veröffentlicht am 14.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr und die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Albrecht (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinrich P*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 2002, GZ 8 Rs 172/02d-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. Februar 2002, GZ 38 Cgs 17/01k-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov BGBl römisch eins 2002/1).

Rechtliche Beurteilung

Die Einschätzung der Invalidität und die Möglichkeit der Inanspruchnahme entsprechender Leistungen sind nach denjenigen Rechtsvorschriften zu beurteilen, die für die Inanspruchnahme der Leistungen gelten (10 ObS 256/01x = ARD 5315/35/2002). Die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Verwaltungsbehörde nach dem BEinstG ist für die Entscheidung über einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension nicht bindend (SSV-NF 1/24 ua; RIS-Justiz RS0084367 [T1]).

Soweit der Kläger behauptet, er sei nur mehr auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten Werkstätte einsetzbar, entfernt er sich von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Insoweit ist seine Rechtsrüge nicht gehörig ausgeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Textnummer

E68185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00006.03K.0114.000

Im RIS seit

13.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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