TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/29 2006/16/0051

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

LAO Tir 1984 §187a;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des JK in H, vertreten durch die TU Pircher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in 6020 Innsbruck, Neuhauser Straße 7, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. März 2006, Zl. Ib- 1594/44-2006, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Gemeinde T, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit vier gleich lautenden Schreiben vom 21. November 2003 hinsichtlich seiner vier Betriebe die Rückzahlung der Getränkesteuer gemäß § 188 Abs. 1 Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO). In diesen Schreiben brachte er vor, eine Nullfestsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke führe hinsichtlich der Mehrleistungen zwingend zu einer Gutschrift, die mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Nullfestsetzung wirksam geworden sei, was unter den gesetzlichen Voraussetzungen der TLAO über die Einhebung der Abgaben zu einem Guthaben führe. Die Aussetzung eines Erstattungsantrages hinsichtlich eines derartigen Guthabens nach § 187a TLAO berühre jedoch keineswegs dessen weiteren Bestand und damit auch nicht die Möglichkeit, mit diesem Guthaben Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Daraus ergäbe sich, dass die zur Verrechnung bekannt gegebenen Abgabenbeträge gemäß § 159 Abs. 1 lit. g TLAO am Tage der Entstehung des Guthabens als entrichtet gelten. Alle zur Hereinbringung dieser Abgabenbeträge seitens der Abgabenbehörde gesetzten Maßnahmen wären rechtswidrig; das gelte insbesondere für ausgestellte Rückstandsausweise und die auf deren Grundlage durchgeführten Zwangsmaßnahmen. Es werde die umgehende Rückzahlung der in den Anträgen näher bezeichneten Beträge gemäß § 188 Abs. 1 TLAO beantragt. Gleichzeitig werde auch beantragt, die Rückstandsausweise umgehend aufzuheben.

Mit einem weiteren Schreiben vom 23. Dezember 2003 stellte der Beschwerdeführer ergänzend den Antrag, die Rückstandsausweise, die als Grundlage für die zu Unrecht gesetzten Einbringungsmaßnahmen gedient hätten, umgehend als gegenstandslos zu erklären bzw. zurückzunehmen.

Mit Eingaben vom 7. Juni 2004 stellte der Beschwerdeführer in den anhängigen Verfahren Devolutionsanträge nach § 234 TLAO mit dem Verlangen der Entscheidung über die Anträge vom 21. November 2003 durch den Gemeindevorstand als Abgabenbehörde II. Instanz.

Mit vier im Wesentlichen gleich lautenden Bescheiden vom 3. Dezember 2004 gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde den Devolutionsanträgen Folge und wies die Zurückzahlungs- und Verrechnungsanträge vom 21. November 2003 sowie die ergänzenden Anträge vom 23. Dezember 2003 auf Aufhebung der Rückstandsausweise gemäß § 187a TLAO als unbegründet ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellungen.

Mit Bescheiden vom 11. April 2005 gab die belangte Behörde den Vorstellungen Folge und behob die angefochtenen Bescheide im Umfang der Abweisung des Rückzahlungs- und Verrechnungsantrages vom 21. November 2003 sowie der Abweisung des ergänzenden Antrages vom 23. Dezember 2003. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit den Eingaben vom 21. November 2003 um Rückzahlung (Verrechnung) zu Unrecht entrichteter oder zwangsweise eingebrachter Beträge nach § 188 Abs. 1 TLAO ersucht, welche die Kommunalsteuer, die Getränkesteuer, die Grundsteuer und die Benützungsgebühren (Kanal, Wasser, Müll) beträfen. Mit dieser Bestimmung, welche sich auf Rechtsmängel des Vollstreckungsverfahrens beziehe, sowie mit dem darauf bezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich die Abgabenbehörde in keiner Weise auseinander gesetzt. Der Gemeindevorstand habe den auf § 188 Abs. 1 TLAO gestützten Antrag vielmehr unter Hinweis auf § 187a TLAO als unbegründet abgewiesen. Während § 187a TLAO den Ausschluss der Verrechnung, der Verwendung von Guthaben und der Rückzahlung von Selbstbemessungsabgaben beträfe und auf die Überwälzung einer Abgabe bzw. die unrechtmäßige Bereicherung des Abgabenschuldners abstelle, sei nach der Bestimmung des § 188 Abs. 1 TLAO ein Betrag dann auf Antrag zurückzuzahlen, wenn eine Abgabe zu Unrecht entrichtet oder zu Unrecht zwangsweise eingebracht worden sei. Ob diese Sachverhaltselemente vorlägen, sei nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörde II. Instanz, womit dieses Verfahren mangelhaft geblieben sei. Auch mit dem Begehren um die Aufhebung von Rückstandsausweisen habe sich die Behörde in der Bescheidbegründung nicht ausreichend auseinander gesetzt, weshalb wie im Spruch zu entscheiden gewesen sei. Die Stattgebung der Devolutionsanträge sei in der Vorstellung nicht bekämpft worden, womit dieser Spruchteil in Teilrechtskraft erwachsen sei.

Mit Bescheiden vom 7. Oktober 2005 gab der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde den Devolutionsanträgen Folge und wies die Rückzahlungs- und Verrechnungsanträge vom 21. November 2003 sowie die ergänzenden Anträge vom 23. Dezember 2003 auf Aufhebung der Rückstandsausweise als unbegründet ab. In der Begründung der Bescheide heißt es, zum Vorbringen in den Berufungen sei zu sagen, dass nach den Bestimmungen des § 188 Abs. 1 TLAO ein Betrag auf Antrag dann zurückzuzahlen sei, wenn eine Abgabe zu Unrecht entrichtet oder zu Unrecht zwangsweise eingebracht worden sei. Die angeführte Rückzahlungsbestimmung erfasse sohin Abgaben, die zu Unrecht zwangsweise eingebracht, nicht aber vollstreckbar gewordene Abgaben, die zu Unrecht festgesetzt oder in der Folge vollstreckt worden seien, ohne dass im Vollstreckungsverfahren Rechtsmängel aufgetreten seien. Das Unrecht müsse im Ablauf eines Vollstreckungsverfahrens gelegen sein. Diese Bestimmung könne nicht so ausgelegt werden, dass die normativen Wirkungen eines rechtskräftigen Bescheides über die Festsetzung von Abgaben unterlaufen werden könnten.

Zum Antrag auf die Gegenstandsloserklärung bzw. Rücknahme der Rückstandsausweise sei anzumerken, dass diese ordnungsgemäß ausgestellt worden seien. Ein Rechtsmangel werde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Nach Auffassung des Gemeindevorstandes sei die Einbringung der Abgabenbeträge im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens erfolgt, sodass ein im Vollstreckungsverfahren gelegenes Unrecht nicht vorliege. Der Beschwerdeführer vertrete die Auffassung, dass zur Verrechnung bekannt gegebene Abgabenbeträge am Tage der Entstehung des Guthabens als entrichtet gälten. Dabei werde aber die Bestimmung des § 187a TLAO nicht beachtet, welche den Ausschluss der Verrechnung von Abgabenguthaben beträfe. Nach dieser Bestimmung habe nämlich die Abgabenbehörde, wenn bei Selbstbemessungsabgaben für die Abgabenbehörde aus europarechtlichen Gründen und nach dem Ausspruch der Rechtswidrigkeit einer innerstaatlichen Norm die Verpflichtung bestehe, eine durch Erklärung festgesetzte Abgabe mit Bescheid neu festzusetzen oder einen solchen Bescheid aufzuheben bzw. zu ändern, ein so entstandenes Guthaben insoweit nicht mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen oder zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten zu verwenden oder zu erstatten, als sie dem Abgabepflichtigen gegenüber nachweise, dass die Abgabe von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen worden sei und die Verrechnung oder Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen würde. Der Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes, nämlich ein aus der Nullfestsetzung der Getränkesteuer entstandenes Guthaben im Sinne der TLAO zu verwenden, bedeute aber, dass die Abgabenbehörde den Verrechnungsanspruch einem Verfahren nach § 187a TLAO zu unterziehen habe. Es sei aktenkundig, dass ein solches Verfahren auch durchgeführt werde. Weil ein solches Verfahren durchgeführt werde, könne ein Rückzahlungsantrag nach § 188 Abs. 1 TLAO nicht zielführend sein.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Vorstellungen brachte der Beschwerdeführer vor, im Spruch der Bescheide vom 7. Oktober 2005 werde u.a. ein Verrechnungsantrag vom 21. November 2003 als unbegründet abgewiesen. Zu diesem Teil des Spruches sei darauf hinzuweisen, dass in den Eingaben vom 21. November 2003 keine Verrechnungsanträge gestellt worden seien und daher solche nicht abgewiesen werden könnten. Gegenstand der Parteianträge vom 21. November 2003 seien die Rückzahlungen zu Unrecht entrichteter bzw. zu Unrecht zwangsweise eingebrachter Abgabenbeträge sowie die Aufhebung von Rückstandsausweisen.

Die Entscheidungen stünden auch im Widerspruch zu den Vorstellungsentscheidungen vom 11. April 2005. In diesen Entscheidungen sei dem Gemeindevorstand der verbindliche Auftrag erteilt worden, sich in weiteren Verfahren mit der Bestimmung des § 188 Abs. 1 TLAO, die sich auf Rechtsmängel des Vollstreckungsverfahrens beziehe, auseinander zu setzen und das Vorliegen der Sachverhaltsvoraussetzungen für deren Anwendung in diesem Fall zu prüfen. In dieser Hinsicht sei der Gemeindevorstand untätig geblieben, was als Verstoß gegen die Bestimmung des § 120 Abs. 5 TGO zu werten sei.

Einen Nachweis der Überwälzung der Getränkesteuer habe die Abgabenbehörde bisher nicht erbracht und die fehlende Verrechenbarkeit bisher nicht rechtswirksam festgestellt. Die Bescheide vom 7. Oktober 2005 beruhten daher in diesem Punkt auf einer Annahme zu Lasten des Beschwerdeführers, was nicht nur nach innerstaatlichem Recht ungesetzlich, sondern auch mit der Rechtsprechung des EuGH unvereinbar sei. Im Übrigen gehe auch aus den Vorstellungsentscheidungen vom 11. April 2005 eindeutig hervor, dass nicht auf die Regelung des § 187a TLAO abgestellt bzw. unter Hinweis auf diese Bestimmung die Rückzahlungsanträge vom 21. November 2003 abgewiesen werden dürften.

Dem Gemeindevorstand sei auch entgegenzuhalten, dass er sich keineswegs mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Rückstandsausweise auseinander gesetzt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer beanstande zunächst zu Recht, er habe keinen Verrechnungsantrag gestellt, womit ein solcher auch nicht als unbegründet abgewiesen werden könne. Tatsächlich beinhalteten die Anträge vom 21. November 2003 ein Begehren auf Rückzahlung von zu Unrecht eingehobenen Abgaben, deren Verrechnung der Abgabenschuldner behaupte, sowie ein Begehren auf Zurücknahme von Rückstandsausweisen. Dem Spruch der angefochtenen Bescheide vom 8. Oktober 2005 sei in diesem Sinne aber unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Abgabenbehörde II. Instanz eben diese Anträge vom 21. November 2003 und 23. Dezember 2003 als unbegründet habe abweisen wollen. Die unrichtige Benennung des Antrages vom 21. November 2003 als "Rückzahlungs- und Verrechnungsantrag" schade daher nicht.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, dass gemäß § 188 Abs. 1 TLAO ein Betrag dann auf Antrag zurückzuzahlen sei, wenn eine Abgabe zu Unrecht entrichtet oder zu Unrecht zwangsweise eingebracht worden sei. Diese Gesetzesstelle könne aber nicht so verstanden werden, dass damit die normativen Wirkungen eines rechtskräftigen Bescheides über die Festsetzung von Abgaben unterlaufen werden könnten. Aus § 159 Abs. 1 lit. g TLAO leite der Beschwerdeführer ab, dass zur Verrechnung bekannt gegebene Abgabenbeträge am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet gälten und vermeine, den näher bezeichneten Abgabenbeträgen ein Guthaben aus der Getränkesteuer entgegenhalten zu können, womit ihre Einbringung zu Unrecht erfolgt wäre.

Ein Guthaben entstehe dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteige. Maßgeblich seien die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen. Zur Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass die mit den Verrechnungsanträgen bekannt gegebenen Abgabenbeträge nach § 159 Abs. 1 lit. g TLAO mit dem Tag der Entstehung eines Guthabens als entrichtet gälten und die Bekanntgabe der Verrechnungsbeträge und ein Guthaben bereits genüge, dass diese Abgabenbeträge entrichtet seien, habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass eine Verrechnung oder Verwendung von Guthaben nicht von selbst erfolge, sondern es hiefür einer Veranlassung der Abgabenbehörde bedürfe. Wenn die Abgabenbehörde keine Verrechnung des Guthabens veranlasse, könne es hinsichtlich der in Rede stehenden und fällig gewordenen Abgaben gemäß § 159 Abs. 1 lit. g TLAO nicht zur Entrichtung aus dem durch die Herabsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke entstandenen Guthaben gekommen sein. Es sei davon auszugehen, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde keine Verrechnung des Guthabens veranlasst hätten. Da keine Verrechnung des Guthabens erfolgt sei und sonst keine Umstände vorlägen, die einer Entrichtung der Abgaben entgegenstünden, wären die fällig gewordenen Gemeindeabgaben vom Beschwerdeführer durch Leistung der jeweiligen Beträge zu entrichten gewesen und diese hätten im Falle der Nichtentrichtung zwangsweise eingebracht werden können. Die derart zwangsweise eingebrachten Abgaben seien demnach nicht zu Unrecht entrichtet oder zu Unrecht zwangsweise eingebracht worden. Eine Rechtmäßigkeitsprüfung der Versagung der Verrechnung sei nicht in einem Verfahren über die Rückzahlung der Abgaben zu prüfen. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung nach § 188 Abs. 1 TLAO seien sohin nicht gegeben und einem Rückzahlungsantrag nach dieser Bestimmung sei daher nicht stattzugeben. Aus diesem Grund bestehe für die Abgabenbehörde auch kein Anlass die der Einbringung dieser Abgaben zugrunde liegenden Rückstandsausweise zurückzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zurücknahme der zu Unrecht ausgestellten Rückstandsausweise und auf Rückzahlung der zu Unrecht zwangsweise eingebrachten bzw. der zu Unrecht entrichteten Abgaben verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie in dem mit Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2005/16/0141, entschiedenen Beschwerdefall hat auch im vorliegenden Beschwerdefall die Abgabenbehörde keine Verrechnung des Guthabens veranlasst. Aus den in dem zitierten Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet.

Der Beschwerdeführer übersieht bei seinem Beschwerdevorbringen, dass zwar hinsichtlich der tatsächlich entrichteten Getränkesteuer für alkoholische Getränke eine Nullfestsetzung erfolgte, die zu einer Gutschrift und zu einem Guthaben führte, aber auch Bescheide nach § 187a TLAO ergangen sind, nach denen eine Verrechnung des entstandenen Guthabens mit anderen fälligen Abgabenschuldigkeiten unzulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2002/16/0072). Auch wenn die gemäß § 187a TLAO ergangenen Bescheide noch nicht rechtskräftig sind, ist diese Verrechnungssperre solange wirksam, bis über diese Angelegenheit rechtskräftig abgesprochen ist und entweder über das Guthaben zu verfügen ist oder die entrichteten Beträge endgültig eingehoben bleiben.

Da eine Verrechnung der entrichteten Getränkesteuer auf Grund einer mit Bescheid ausgesprochenen und damit wirksamen Verrechnungssperre mit anderen fälligen Abgaben nicht erfolgte und die in Rede stehenden Abgaben nicht entrichtet wurden, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die nicht entrichteten und fällig gewordenen Abgaben zwangsweise eingebracht hat.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. März 2007

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160051.X00

Im RIS seit

17.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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