TE OGH 2003/1/15 13Ns26/02

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Veröffentlicht am 15.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert R*****, AZ 14 Os 148/00 des Obersten Gerichtshofes, über den Ablehnungsantrag des Verurteilten betreffend den 14. Senat des Obersten Gerichtshofes (Senatspräsident Dr. Wolfram Massauer sowie die Hofräte Dr. Karl Mayrhofer, Dr. Günther Holzweber, Dr. Eckart Ratz und Dr. Thomas Philipp) gemäß § 60 Abs 1 OGHGeo den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert R*****, AZ 14 Os 148/00 des Obersten Gerichtshofes, über den Ablehnungsantrag des Verurteilten betreffend den 14. Senat des Obersten Gerichtshofes (Senatspräsident Dr. Wolfram Massauer sowie die Hofräte Dr. Karl Mayrhofer, Dr. Günther Holzweber, Dr. Eckart Ratz und Dr. Thomas Philipp) gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGHGeo den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Die als befangen abgelehnten Mitglieder des Senates 14 des Obersten Gerichtshofes waren im Strafverfahren des Antragstellers zu 14 Os 148/00 tätig. Dieses Verfahren ist abgeschlossen; eine anstehende Senatsentscheidung liegt nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Da der Strafprozessordnung eine nachträgliche Ablehnung von Gerichtspersonen fremd ist (13 Ns 7/99; 13 Ns 28/99; 13 Ns 29/99), war der Antrag zurückzuweisen.

Anmerkung

E68037 13Ns26.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130NS00026.02.0115.000

Dokumentnummer

JJT_20030115_OGH0002_0130NS00026_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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