TE OGH 2003/1/15 13Os147/02

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Veröffentlicht am 15.01.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner Sch***** und eine Angeklagte wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Werner Sch***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 21. August 2002, GZ 28 Hv 76/02a-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner Sch***** und eine Angeklagte wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz 2,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Werner Sch***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 21. August 2002, GZ 28 Hv 76/02a-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Werner Sch***** wurde schuldig erkannt, in 700 Fällen jeweils tateinheitlich das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (1), das Finanzvergehen nach § 116 (zu ergänzen: erster Fall) MOG (2) sowie das Vergehen der Fälschung von Beweismitteln nach § 293 Abs 2 StGBWerner Sch***** wurde schuldig erkannt, in 700 Fällen jeweils tateinheitlich das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz 2,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (1), das Finanzvergehen nach Paragraph 116, (zu ergänzen: erster Fall) MOG (2) sowie das Vergehen der Fälschung von Beweismitteln nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB

(3) begangen zu haben.

Danach hat er von 11. Dezember 1997 bis 20. Dezember 1999 in K***** und D*****

1) ohne den Tatbestand des § 35 Abs 1 FinStrG zu erfüllen, vorsätzlich und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Gesamthöhe von 28,956.126 S (US 6) bewirkt, indem er bei der Einfuhr von insgesamt 17.480,91 Tonnen Mais und 566 Tonnen Gerste durch Vorlage von Scheinpachtverträgen das Vorliegen von Voraussetzungen für eine Eingangsabgabenbefreiung nach der Zollbefreiungsverordnung VO (EWG) 918/83 vortäuschte;1) ohne den Tatbestand des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG zu erfüllen, vorsätzlich und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Gesamthöhe von 28,956.126 S (US 6) bewirkt, indem er bei der Einfuhr von insgesamt 17.480,91 Tonnen Mais und 566 Tonnen Gerste durch Vorlage von Scheinpachtverträgen das Vorliegen von Voraussetzungen für eine Eingangsabgabenbefreiung nach der Zollbefreiungsverordnung VO (EWG) 918/83 vortäuschte;

2) diese Waren (zu ergänzen: vorsätzlich; s US 5 f, 9) ohne die nach § 110 MOG erforderlichen Einfuhrlizenzen eingeführt;2) diese Waren (zu ergänzen: vorsätzlich; s US 5 f, 9) ohne die nach Paragraph 110, MOG erforderlichen Einfuhrlizenzen eingeführt;

3) die genannten Scheinpachtverträge, mithin falsche Beweismittel, bei deren Vorlage gegenüber dem Abfertigungszollamt in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die - inhaltlich gegen die Schuldsprüche wegen der Finanzvergehen - nominell (nur) aus Z 5, der Sache nach auch aus Z 11 erster Fall iVm Z 5 des § 281 Abs 1 StPO - ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die - inhaltlich gegen die Schuldsprüche wegen der Finanzvergehen - nominell (nur) aus Ziffer 5,, der Sache nach auch aus Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Sie gesteht nämlich den - solcherart zueinander nicht im Widerspruch stehenden - Entscheidungsgründen durchaus eine Feststellung des Inhalts zu, dass das vorstehend genannte Getreide zur Gänze zugekauft und gerade nicht Ertrag vom Angeklagten gepachteter Grundstücke war. Die daraus resultierende Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge, weil die aggravierende Gewichtung des "hohen strafbestimmenden Wertes" der Einfuhren im Rahmen der Strafbemessung (Z 11 zweiter Fall) als Berufungsgrund geltend gemacht wurde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 711, § 283 Rz 1, § 285i Rz 6).Sie gesteht nämlich den - solcherart zueinander nicht im Widerspruch stehenden - Entscheidungsgründen durchaus eine Feststellung des Inhalts zu, dass das vorstehend genannte Getreide zur Gänze zugekauft und gerade nicht Ertrag vom Angeklagten gepachteter Grundstücke war. Die daraus resultierende Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge, weil die aggravierende Gewichtung des "hohen strafbestimmenden Wertes" der Einfuhren im Rahmen der Strafbemessung (Ziffer 11, zweiter Fall) als Berufungsgrund geltend gemacht wurde (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 711, Paragraph 283, Rz 1, Paragraph 285 i, Rz 6).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E68193 13Os147.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00147.02.0115.000

Dokumentnummer

JJT_20030115_OGH0002_0130OS00147_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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