TE OGH 2003/1/15 13Os154/02

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Veröffentlicht am 15.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald (Wilhelm) K***** wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB, AZ 031 E Hv 78/02v des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die "Berufung" des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. November 2002, AZ 22 Bs 284/02, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald (Wilhelm) K***** wegen des Vergehens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB, AZ 031 E Hv 78/02v des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die "Berufung" des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. November 2002, AZ 22 Bs 284/02, nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die "Berufung" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Harald K***** erhebt "Berufung" gegen das oben bezeichnete Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht. Sie ist jedoch unzulässig und war daher zurückzuweisen, weil in Strafsachen Rechtsmittelentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz grundsätzlich nicht (weiter) angefochten werden können.

Anmerkung

E68251 13Os154.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00154.02.0115.000

Dokumentnummer

JJT_20030115_OGH0002_0130OS00154_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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