TE OGH 2003/1/15 7Ob219/02k

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Veröffentlicht am 15.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Nadja K*****, geboren am 24. November 1989, und Tanja K*****, geboren am 14. September 1992, beide *****, beide im Unterhaltsverfahren vertreten durch den Unterhaltssachwalter Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Amt für Jugend und Familie-Rechtsfürsorge Bezirk 11, 1110 Wien, Enkplatz 2, infolge des Revisionsrekurses des Vaters Ing. Peter K*****, vertreten durch Urbanek-Lind-Schmied-Reisch, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Mai 2002, GZ 43 R 263/02y-54, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14. März 2002, GZ 5 P 91/97p-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht erneut mit dem Auftrag rückgemittelt, den Rückschein zur postamtlichen Zustellung der Rekursentscheidung ON 54 an die Vertreter des Vaters anzuschließen und hernach die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über dessen Revisionsrekurs ON 66 vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. 10. 2002 wurden die Akten mit dem aus dem Spruch ersichtlichen identen Auftrag dem Erstgericht rückgemittelt (ON 78). Zur Begründung wurde hierin wie folgt ausgeführt:

"Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses fehlen derzeit verlässliche aktenmäßige Unterlagen. Die Zustellverfügung zur Rekursentscheidung ON 54 datiert vom 20. 6. 2002, enthält jedoch keinen Abfertigungsvermerk (AS 192). Der Vertreter des Vaters gibt als Zustelldatum dieser Entscheidung einleitend seines Revisionsrekurses den 27. 6. 2002 an (AS 217); dieser findet sich tatsächlich auf einem Rückschein an die genannte Rechtsanwaltskanzlei in AS 197. Dieser Rückschein nennt jedoch als Zustellstück nur die ON 57 samt "GS ON 31" (= Gebührennote). Bei ON 57 wiederum handelt es sich nicht um die nunmehr bekämpfte Rekursentscheidung, sondern vielmehr um einen Gebührenbeschluss der berufskundlichen Sachverständigen vom 20. 6. 2002. Lediglich für den Fall der Zustellung auch des Beschlusses ON 54 am 27. 6. 2002 wäre aber der am 11. 7. 2002 zur Post gegebene Revisionsrekurs rechtzeitig (§ 11 Abs 1 AußStrG). Das korrekte Zustelldatum des Beschlusses ON 54 wird damit aktenmäßig darzustellen und festzuhalten sein (die bloße Nennung im Vorlagebericht reicht dafür ohne aktenmäßige Rückscheinanschließung selbstredend nicht aus). Bei Verspätung des Revisionsrekurses wäre nämlich auch eine Bedachtnahme gemäß § 11 Abs 2 AußStrG nicht möglich (7 Ob 327/01s uva)"."Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses fehlen derzeit verlässliche aktenmäßige Unterlagen. Die Zustellverfügung zur Rekursentscheidung ON 54 datiert vom 20. 6. 2002, enthält jedoch keinen Abfertigungsvermerk (AS 192). Der Vertreter des Vaters gibt als Zustelldatum dieser Entscheidung einleitend seines Revisionsrekurses den 27. 6. 2002 an (AS 217); dieser findet sich tatsächlich auf einem Rückschein an die genannte Rechtsanwaltskanzlei in AS 197. Dieser Rückschein nennt jedoch als Zustellstück nur die ON 57 samt "GS ON 31" (= Gebührennote). Bei ON 57 wiederum handelt es sich nicht um die nunmehr bekämpfte Rekursentscheidung, sondern vielmehr um einen Gebührenbeschluss der berufskundlichen Sachverständigen vom 20. 6. 2002. Lediglich für den Fall der Zustellung auch des Beschlusses ON 54 am 27. 6. 2002 wäre aber der am 11. 7. 2002 zur Post gegebene Revisionsrekurs rechtzeitig (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG). Das korrekte Zustelldatum des Beschlusses ON 54 wird damit aktenmäßig darzustellen und festzuhalten sein (die bloße Nennung im Vorlagebericht reicht dafür ohne aktenmäßige Rückscheinanschließung selbstredend nicht aus). Bei Verspätung des Revisionsrekurses wäre nämlich auch eine Bedachtnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht möglich (7 Ob 327/01s uva)".

Als nach der Aktenlage einzige Erhebung hiezu findet sich nunmehr in AS 192 unten des Aktes ein von einer Rechtspflegeranwärterin angelegter und unterfertigter Aktenvermerk vom 29. 11. 2002, wonach die "Rückscheine zu RM-Entscheidung ON 54 u. Abfertigungsvermerk bei ON 57 sind". Laut dem einleitend wiedergegebenen Erhebungsauftrag hätte jedoch unmissverständlich klar sein müssen, dass die dort (nämlich in ON 57) befindlichen Rückscheine (mit Ausnahme jenes an das Jugendamt) gerade nicht die Zustellung des im Revisionsrekurs bekämpften Beschlusses ON 54, sondern lediglich des (nicht bekämpften) weiteren Beschlusses ON 57 dokumentieren und daher für die Rechtzeitigkeitsprüfung - welche im Übrigen grundsätzlich bereits das Erstgericht vorzunehmen hat - keinen ausreichenden Aufschluss geben. Das Erstgericht wird daher das für diese Prüfung unerlässliche Zustelldatum des Beschlusses ON 54 an den Revisionsrekurswerber durch zweckdienliche Erhebungen (Nachforschungsauftrag über den Verbleib des Rückscheins; Vernehmung des Rechtsmittelwerbers bzw seiner Vertreter etc) einwandfrei zu ermitteln sowie hierüber aktenmäßig verlässlich und nachvollziehbar zu befinden haben.

Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen wird besondere Raschheit der Erledigung in Erinnerung gerufen. Vorerst war daher abermals spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E70202 7Ob219.02k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00219.02K.0115.000

Dokumentnummer

JJT_20030115_OGH0002_0070OB00219_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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