TE OGH 2003/1/15 13Os151/02

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Veröffentlicht am 15.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Christian K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16. September 2002, GZ 33 Hv 148/02s-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trauner als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Christian K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16. September 2002, GZ 33 Hv 148/02s-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Christian K***** wurde in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie im Sinn einer schweren psychobiologischen Erkrankung, beruhte, durch im Juli 2001 an den Gendarmerieposten B***** und am 22. Mai 2002 in Salzburg an den Vizepräsidenten des dortigen Landesgerichtes Dr. R***** adressierte Schreiben (mit im Urteil näher dargelegtem Inhalt) die Gendarmeriebeamten der erwähnten Dienststelle sowie den genannten Richter mit dem Tod gefährlich bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, mithin Taten beging, welche mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.Christian K***** wurde in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB untergebracht, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie im Sinn einer schweren psychobiologischen Erkrankung, beruhte, durch im Juli 2001 an den Gendarmerieposten B***** und am 22. Mai 2002 in Salzburg an den Vizepräsidenten des dortigen Landesgerichtes Dr. R***** adressierte Schreiben (mit im Urteil näher dargelegtem Inhalt) die Gendarmeriebeamten der erwähnten Dienststelle sowie den genannten Richter mit dem Tod gefährlich bedrohte, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, mithin Taten beging, welche mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 5, 9 lit a und 11 erster und dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.Der aus Ziffer 5,, 9 Litera a und 11 erster und dritter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen kommt keine Berechtigung zu.

Warum es entgegen dem Wortlaut des § 74 Z 5 StGB für eine gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 StGB erforderlich sein sollte, dass der Bedrohte auch tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde (vgl im Übrigen Jerabek in WK2 § 74 Rz 33), ist der Beschwerde ebensowenig zu entnehmen wie ein Hinweis darauf, welche "für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 107 Abs 1 und 2 StGB notwendigen Feststellungen" sie vermisst (nominell Z 5 und 9 lit a, der Sache nach Z 9 lit a oder 10; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 22, 420, 674). Bedrohte in einen qualvollen Zustand versetzt zu haben, wurde dem Betroffenen - wie die Beschwerde selbst zugesteht - ohnehin nicht unterstellt. Warum nur dadurch die - als alternatives Mischdelikt angelegte - Qualifikation des § 107 Abs 2 StGB erfüllt worden wäre, bleibt gleichermaßen offen. Aus Z 11 erster Fall wird übersehen, dass nur Fehler des Urteils, nicht aber angebliche Mängel erstatteter Gutachten mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden können, während die aus Z 11 dritter Fall vorgetragene Kritik daran, dass die vorbeugende Maßnahme nicht bedingt nachgesehen wurde, auf eine Begründung verzichtet.Warum es entgegen dem Wortlaut des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB für eine gefährliche Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB erforderlich sein sollte, dass der Bedrohte auch tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde vergleiche im Übrigen Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 33), ist der Beschwerde ebensowenig zu entnehmen wie ein Hinweis darauf, welche "für die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB notwendigen Feststellungen" sie vermisst (nominell Ziffer 5 und 9 Litera a,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a, oder 10; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 22, 420, 674). Bedrohte in einen qualvollen Zustand versetzt zu haben, wurde dem Betroffenen - wie die Beschwerde selbst zugesteht - ohnehin nicht unterstellt. Warum nur dadurch die - als alternatives Mischdelikt angelegte - Qualifikation des Paragraph 107, Absatz 2, StGB erfüllt worden wäre, bleibt gleichermaßen offen. Aus Ziffer 11, erster Fall wird übersehen, dass nur Fehler des Urteils, nicht aber angebliche Mängel erstatteter Gutachten mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden können, während die aus Ziffer 11, dritter Fall vorgetragene Kritik daran, dass die vorbeugende Maßnahme nicht bedingt nachgesehen wurde, auf eine Begründung verzichtet.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E68194 13Os151.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00151.02.0115.000

Dokumentnummer

JJT_20030115_OGH0002_0130OS00151_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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