TE OGH 2003/1/16 2Ob1/03s

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Veröffentlicht am 16.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef P*****, vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, wider die beklagte Partei Ernst P*****, vertreten durch Mag. Michael Hofbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen EUR 11.424,17 sA infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 24. September 2002, GZ 37 R 172/02y-53 den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die "außerordentlichen Revisionen" beider Parteien sowie die Stellungnahme der klagenden Partei zur "außerordentlichen Revision" der beklagten Partei werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 157.200 (= EUR 11.424,17) sA. Das Berufungsgericht gab mit seinem Urteil vom 24. September 2002 der Berufung des Klägers teilweise Folge und ließ die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zu. Der Kläger stellte einen Antrag auf Zulassung der Revision, er führte die ordentliche Revision aus und erhob weiters eine "außerordentliche Revision".Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 157.200 (= EUR 11.424,17) sA. Das Berufungsgericht gab mit seinem Urteil vom 24. September 2002 der Berufung des Klägers teilweise Folge und ließ die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu. Der Kläger stellte einen Antrag auf Zulassung der Revision, er führte die ordentliche Revision aus und erhob weiters eine "außerordentliche Revision".

Der Beklagte erhob gegen das Urteil des Berufungsgerichtes "außerordentliche Revision", weiters stellte er den Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision und führte ebenfalls die ordentliche Revision aus.

Der Kläger erstattete zum Schriftsatz der beklagten Partei eine Stellungnahme, in der er die Zurückweisung der "außerordentlichen Revision" beantragte und Kosten verzeichnete.

Die Anträge beider Parteien auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches im Berufungsurteil nach § 508 ZPO wies das Berufungsgericht samt den ordentlichen Revisionen zurück.Die Anträge beider Parteien auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches im Berufungsurteil nach Paragraph 508, ZPO wies das Berufungsgericht samt den ordentlichen Revisionen zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorgelegten "außerordentlichen Revisionen" beider Parteien sind absolut unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte.Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärte.

Dieser Fall liegt hier vor, weil der Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revisionen gemäß § 508 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde.Dieser Fall liegt hier vor, weil der Antrag auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revisionen gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen wurde.

Der Rechtsmittelausschluss des § 502 Abs 3 ZPO wirkt absolut und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung - entsprechend der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0111234).Der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO wirkt absolut und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung - entsprechend der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - allenfalls doch von der Lösung einer oder mehrerer Rechtsfragen erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängig gewesen wäre (RIS-Justiz RS0111234).

Die "außerordentlichen Revisionen" beider Parteien sind daher ohne jede inhaltliche Prüfung als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen, desgleichen die oben erwähnte Stellungnahme des Klägers.

Anmerkung

E68262 2Ob1.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00001.03S.0116.000

Dokumentnummer

JJT_20030116_OGH0002_0020OB00001_03S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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