Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch in der Rechtssache der klagenden Partei Harald T*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagten Parteien 1. Reinhard ***** P*****, 2. Ernst S*****, und 3. ***** Versicherung AG, ***** alle vertreten durch Dr. Egon Duschek, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wegen Zahlung von EUR 30.233,81, einer Rente und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2002, GZ 2 R 176/02y-23, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1) Die Frage, ob ein Unfall unmittelbar durch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst wurde, kann immer nur anhand der Umstände des einzelnen Falles gelöst werden (RIS-Justiz RS0058444), weshalb insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.1) Die Frage, ob ein Unfall unmittelbar durch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst wurde, kann immer nur anhand der Umstände des einzelnen Falles gelöst werden (RIS-Justiz RS0058444), weshalb insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
2) Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass die Haftung der Zweit- und drittbeklagten Partei "insgesamt" auf die Haftungssummen des § 15 EKHG eingeschränkt ist, es hat daher auch die Haftung des drittbeklagten Versicherers mit diesen Beträgen begrenzt.2) Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass die Haftung der Zweit- und drittbeklagten Partei "insgesamt" auf die Haftungssummen des Paragraph 15, EKHG eingeschränkt ist, es hat daher auch die Haftung des drittbeklagten Versicherers mit diesen Beträgen begrenzt.
Anmerkung
E68306 2Ob321.02yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00321.02Y.0116.000Dokumentnummer
JJT_20030116_OGH0002_0020OB00321_02Y0000_000