TE OGH 2003/1/21 4Ob7/03p

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Michael M*****, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 33.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. September 2002, GZ 1 R 148/02w-8, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung bildet eine Gesetzesverletzung nur dann einen Verstoß gegen § 1 UWG, wenn sie subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Ist bei unterschiedlicher Auslegung der - nach der Behauptung der Klägerin - verletzten Vorschrift (Art 5 Abs 5 der RL "Arzt und Öffentlichkeit") die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor (ÖBl 1994, 17 - Contact mwN; ÖBl 2001, 260 - Senior aktuell; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei uva). Art 5 Abs 5 der RL "Arzt und Öffentlichkeit" idF vom 28. Juni 2000 bestimmt, dass eine Anzeige in Printmedien maximal ein Viertel einer Seite des jeweiligen Printmediums betragen darf. Der Beklagte, der in Praxisgemeinschaft mit mehreren anderen Laborfachärzten an drei Standorten in Wien medizinisch-chemische Labors betreibt, hat in einer Ausgabe einer Gratisbroschüre auf den Seiten 8 und 24 je eine Anzeige im Ausmaß von je einer Viertelseite einschalten lassen, in der das von ihm mitbetriebene Labor beworben wird; jede dieser beiden Anzeigen bezieht sich auf einen anderen Standort, weshalb darin - abgesehen von der sonst gleichartigen grafischen Gestaltung - unterschiedliche Adressen, Telefon- und Faxnummern sowie Öffnungszeiten aufscheinen. Wenn der Beklagte bei dieser Sachlage den Standpunkt vertritt, es lägen zwei Anzeigen mit unterschiedlichem Inhalt betreffend zwei verschiedene Standorte vor, gelingt es ihm damit, gute Gründe für seine Rechtsauffassung darzulegen, er habe nicht gegen Art 5 Abs 5 der RL "Arzt und Öffentlichkeit" verstoßen. Diese Gründe schließen es jedenfalls aus, dem Beklagten sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG vorzuwerfen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob seine Rechtsauffassung auch tatsächlich zutrifft.Nach ständiger Rechtsprechung bildet eine Gesetzesverletzung nur dann einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, wenn sie subjektiv vorwerfbar und geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Ist bei unterschiedlicher Auslegung der - nach der Behauptung der Klägerin - verletzten Vorschrift (Artikel 5, Absatz 5, der RL "Arzt und Öffentlichkeit") die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor (ÖBl 1994, 17 - Contact mwN; ÖBl 2001, 260 - Senior aktuell; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei uva). Artikel 5, Absatz 5, der RL "Arzt und Öffentlichkeit" in der Fassung vom 28. Juni 2000 bestimmt, dass eine Anzeige in Printmedien maximal ein Viertel einer Seite des jeweiligen Printmediums betragen darf. Der Beklagte, der in Praxisgemeinschaft mit mehreren anderen Laborfachärzten an drei Standorten in Wien medizinisch-chemische Labors betreibt, hat in einer Ausgabe einer Gratisbroschüre auf den Seiten 8 und 24 je eine Anzeige im Ausmaß von je einer Viertelseite einschalten lassen, in der das von ihm mitbetriebene Labor beworben wird; jede dieser beiden Anzeigen bezieht sich auf einen anderen Standort, weshalb darin - abgesehen von der sonst gleichartigen grafischen Gestaltung - unterschiedliche Adressen, Telefon- und Faxnummern sowie Öffnungszeiten aufscheinen. Wenn der Beklagte bei dieser Sachlage den Standpunkt vertritt, es lägen zwei Anzeigen mit unterschiedlichem Inhalt betreffend zwei verschiedene Standorte vor, gelingt es ihm damit, gute Gründe für seine Rechtsauffassung darzulegen, er habe nicht gegen Artikel 5, Absatz 5, der RL "Arzt und Öffentlichkeit" verstoßen. Diese Gründe schließen es jedenfalls aus, dem Beklagten sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG vorzuwerfen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob seine Rechtsauffassung auch tatsächlich zutrifft.

Weshalb die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung des Disziplinarsenats der Ärztekammer Wien widersprechen soll, wird im Rechtsmittel nicht näher ausgeführt.

Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.

Anmerkung

E68375 4Ob7.03p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00007.03P.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20030121_OGH0002_0040OB00007_03P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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