TE OGH 2003/1/21 4Ob179/02f

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, ***** vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte-OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Bank Austria Creditanstalt AG, Wien ***** vertreten durch Dr. Gregor Schett, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 26.162,22 EUR), im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. April 2002, GZ 1 R 229/01f-17, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. September 2001, GZ 24 Cg 10/01f-10, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, über den Ergänzungsantrag des Klägers den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil vom 19. November 2002, 4 Ob 179/02f, wird dahin berichtigt, dass auf Seite 5 nach dem Absatz: "Z 69 Abs 3: Das Kreditinstitut haftet nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nachstehender Absatz eingefügt wird: "sie ist weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorgenannten Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden".Das Urteil vom 19. November 2002, 4 Ob 179/02f, wird dahin berichtigt, dass auf Seite 5 nach dem Absatz: "Z 69 Absatz 3 :, Das Kreditinstitut haftet nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nachstehender Absatz eingefügt wird: "sie ist weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorgenannten Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden".

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 444,06 EUR (darin 74,01 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Antragskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In seiner Entscheidung vom 19. November 2002, 4 Ob 179/02f, gab der Oberste Gerichtshof der Revision der Beklagten teilweise Folge, änderte das Urteil des Berufungsgerichts in den bekämpften Punkten teilweise ab und formulierte es einschließlich des bestätigten Teils insgesamt neu. Dabei unterblieb irrtümlich der in der Revision nicht behandelte und daher nicht einer Prüfung unterzogene (EvBl 1985/154 uva) weitere Ausspruch: "Sie ist ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorgenannten Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden". Die klagende Partei hat auf das Fehlen dieses Ausspruchs hingewiesen und einen Urteilsergänzungsantrag gestellt. Aus Anlass dieses Antrags war aber der im Zuge der Neuformulierung des Urteilstenors irrtümlich vergessene - keinen Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende - Ausspruch in Form einer Berichtigung in den Urteilsspruch aufzunehmen. Da über diesen Teil des Begehrens nicht mehr (neu) zu entscheiden war, fehlt es an den Voraussetzungen des § 423 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Da die klagende Partei zutreffend auf das Fehlen des durch die Berichtigung nachgetragenen Urteilsausspruchs hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.In seiner Entscheidung vom 19. November 2002, 4 Ob 179/02f, gab der Oberste Gerichtshof der Revision der Beklagten teilweise Folge, änderte das Urteil des Berufungsgerichts in den bekämpften Punkten teilweise ab und formulierte es einschließlich des bestätigten Teils insgesamt neu. Dabei unterblieb irrtümlich der in der Revision nicht behandelte und daher nicht einer Prüfung unterzogene (EvBl 1985/154 uva) weitere Ausspruch: "Sie ist ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorgenannten Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden". Die klagende Partei hat auf das Fehlen dieses Ausspruchs hingewiesen und einen Urteilsergänzungsantrag gestellt. Aus Anlass dieses Antrags war aber der im Zuge der Neuformulierung des Urteilstenors irrtümlich vergessene - keinen Gegenstand des Revisionsverfahrens bildende - Ausspruch in Form einer Berichtigung in den Urteilsspruch aufzunehmen. Da über diesen Teil des Begehrens nicht mehr (neu) zu entscheiden war, fehlt es an den Voraussetzungen des Paragraph 423, ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da die klagende Partei zutreffend auf das Fehlen des durch die Berichtigung nachgetragenen Urteilsausspruchs hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Anmerkung

E68158 4Ob179.02f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00179.02F.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20030121_OGH0002_0040OB00179_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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