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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung der Eingabe eines Strafgefangenen gegen die Abnahme von Harnproben mangels Instanzenzugserschöpfung; keine Ausschöpfung des Beschwerderechts von StrafgefangenenSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der - anwaltlich nicht vertretene - Einschreiter erhebt "Beschwerde gegen die Anstaltsleitung der JA. Simmering". Begründend wird dazu im wesentlichen ausgeführt, Harnproben würden vom Einschreiter in einer Weise abgenommen, die als "schwere Nötigung", "Verstoß gegen die Menschenrechte" sowie "sexuelle Diskriminierung" anzusehen sei.
2. Nach §120 Abs1 Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, kann sich ein Strafgefangener gegen jede seine Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung sowie über jedes seine Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. §121 Abs1 StVG bestimmt, daß über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete (oder deren Anordnungen) der Anstaltsleiter (s. auch §11 Abs2 StVG), über Beschwerden gegen eine vom Anstaltsleiter getroffene Entscheidung oder Anordnung die örtlich zuständige Vollzugskammer (hier: beim Landesgericht für Strafsachen Wien) zu entscheiden hat (s. auch §11a Abs1 StVG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2000).
3. Nach Art144 Abs1 letzter Satz B-VG kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Da der durch die vorhin wiedergegebenen Bestimmungen des StVG eröffnete (administrative) Instanzenzug nicht erschöpft ist, ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über die vorliegende Eingabe unzuständig (zB VfSlg. 12.260/1990 mwN).
4. Die - wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes unzulässige - Eingabe war daher ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).
Schlagworte
Strafvollzug, Beschwerderecht, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1392.2002Dokumentnummer
JFT_09978993_02B01392_00