TE OGH 2003/1/22 9ObA4/03h

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Univ. Prof. DI Hans Lechner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1.) Michaela M***** Krankenschwester, *****, und 2.) Christian M***** Maschinenschlosser, ebendort, beide vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K***** Transporte GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Horst Brunner und Dr. Emilio Stock, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen 1.) EUR 7.588,77 brutto sA und 2.) EUR 6.205,48 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. November 2002, GZ 15 Ra 97/02f-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Lohndifferenzansprüche der Erstklägerin für die Monate Mai, Juni und Juli 2001 und diejenigen des Zweitklägers für die Monate Juni und Juli 2001 mangels rechtzeitiger Geltendmachung iSd Art XI Z 5 des KollV für das Güterbeförderungsgewerbe verfallen seien, da die Beklagte ordnungsgemäße Lohnabrechnungen iSd Art XV Z 3 des KollV ausgefolgt habe, steht in Übereinstimmung mit der zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0029299). Eine "ordnungsgemäße" Lohnabrechnung liegt dann vor, wenn aus ihr der Auszahlungsbetrag und dessen Zweckwidmung sowie die vorgenommenen Abzüge so einwandfrei erkennbar sind, dass dem Arbeitnehmer darüber Klarheit verschafft wird, welche Leistungen der Arbeitgeber berücksichtigt hat (zuletzt 9 ObA 215/01k mwN). Da die relevanten Lohnabrechnungen diesen formellen Mindesterfordernissen entsprachen, wäre es den Klägern ohne weiters möglich gewesen zu erkennen, welche Arbeitsleistungen die beklagte Partei - ausgehend von ihrer schon ausdrücklich bekundeten Rechtsansicht - nicht entlohnen wollte. Damit hatten die Kläger aber sowohl die Möglichkeit als auch, um den Verfall ihrer Ansprüche zu vermeiden, die Obliegenheit, diese schriftlich innerhalb der Frist des Art XI Z 5 KollV geltend zu machen. In der Weisung des Arbeitgebers, Beifahrerstunden nicht zu verrechnen, liegt auch keine verbotswidrige Handlung, sondern wieder nur die Dokumentation der - unrichtigen - Auslegung des Arbeitsvertrages. Ein Einfluss auf den Lauf der Verfallsfrist kann daher daraus nicht abgleitet werden.Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass die Lohndifferenzansprüche der Erstklägerin für die Monate Mai, Juni und Juli 2001 und diejenigen des Zweitklägers für die Monate Juni und Juli 2001 mangels rechtzeitiger Geltendmachung iSd Art römisch XI Ziffer 5, des KollV für das Güterbeförderungsgewerbe verfallen seien, da die Beklagte ordnungsgemäße Lohnabrechnungen iSd Art römisch XV Ziffer 3, des KollV ausgefolgt habe, steht in Übereinstimmung mit der zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0029299). Eine "ordnungsgemäße" Lohnabrechnung liegt dann vor, wenn aus ihr der Auszahlungsbetrag und dessen Zweckwidmung sowie die vorgenommenen Abzüge so einwandfrei erkennbar sind, dass dem Arbeitnehmer darüber Klarheit verschafft wird, welche Leistungen der Arbeitgeber berücksichtigt hat (zuletzt 9 ObA 215/01k mwN). Da die relevanten Lohnabrechnungen diesen formellen Mindesterfordernissen entsprachen, wäre es den Klägern ohne weiters möglich gewesen zu erkennen, welche Arbeitsleistungen die beklagte Partei - ausgehend von ihrer schon ausdrücklich bekundeten Rechtsansicht - nicht entlohnen wollte. Damit hatten die Kläger aber sowohl die Möglichkeit als auch, um den Verfall ihrer Ansprüche zu vermeiden, die Obliegenheit, diese schriftlich innerhalb der Frist des Art römisch XI Ziffer 5, KollV geltend zu machen. In der Weisung des Arbeitgebers, Beifahrerstunden nicht zu verrechnen, liegt auch keine verbotswidrige Handlung, sondern wieder nur die Dokumentation der - unrichtigen - Auslegung des Arbeitsvertrages. Ein Einfluss auf den Lauf der Verfallsfrist kann daher daraus nicht abgleitet werden.

Da die Kläger auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG aufzeigen können, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.Da die Kläger auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufzeigen können, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.

Textnummer

E68212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00004.03H.0122.000

Im RIS seit

21.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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