TE OGH 2003/1/22 9ObA216/02h

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Univ. Prof. DI Hans Lechner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann L*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 9.192,39 brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Mai 2002, GZ 7 Ra 57/02k-46, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Oktober 2001, GZ 34 Cga 120/98z-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 665,70 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 110,94 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist seit 1. 8. 1970 Angestellter der Beklagten. Auf das Dienstverhältnis ist die Dienstordnung für Verwaltungsangestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anzuwenden. Er ist derzeit als direkt dem Leiter der Landesstelle Graz (leitender Angestellter in der Gehaltsgruppe G) unterstellter "Referent/Schulung" in der Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II, Bezugsstufe 18, eingereiht.Der Kläger ist seit 1. 8. 1970 Angestellter der Beklagten. Auf das Dienstverhältnis ist die Dienstordnung für Verwaltungsangestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anzuwenden. Er ist derzeit als direkt dem Leiter der Landesstelle Graz (leitender Angestellter in der Gehaltsgruppe G) unterstellter "Referent/Schulung" in der Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch II, Bezugsstufe 18, eingereiht.

Die maßgebenden Einreihungsvorschriften ergeben sich aus § 37 DO.A und haben - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:Die maßgebenden Einreihungsvorschriften ergeben sich aus Paragraph 37, DO.A und haben - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:

"Gehobener Dienst - Gehaltsgruppe E:

Dienstklasse II

....

3. Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II oder III, einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit (eines Referates beim Hauptverband) unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung mindestens eines der nachstehend angeführten Sachgebiete mit besonderem Schwierigkeitsgrad zur alleinigen oder selbständigen Bearbeitung übertragen ist und diese Aufgaben qualitativ über die eines in Gehaltsgruppe D einzureihenden Angestellten hinausgehen:3. Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch II oder römisch III, einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit (eines Referates beim Hauptverband) unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung mindestens eines der nachstehend angeführten Sachgebiete mit besonderem Schwierigkeitsgrad zur alleinigen oder selbständigen Bearbeitung übertragen ist und diese Aufgaben qualitativ über die eines in Gehaltsgruppe D einzureihenden Angestellten hinausgehen:

...

3.2. Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung für den Versicherungsträger (zB Öffentlichkeitsarbeit, soweit hierfür nicht eine andere Einreihung vorgesehen ist, Schulungs- und Prüfungswesen, ....

Höherer Dienst - Gehaltsgruppe F:

Dienstklasse II

1. Leiter von im Dienstpostenplan vorgesehenen Organisationseinheiten, denen mindestens einer der nachstehend angeführten Aufgabenbereiche des Versicherungsträgers zur verantwortlichen Führung übertragen ist, sofern hierfür nicht die Einreihung in Dienstklasse I vorgesehen ist.1. Leiter von im Dienstpostenplan vorgesehenen Organisationseinheiten, denen mindestens einer der nachstehend angeführten Aufgabenbereiche des Versicherungsträgers zur verantwortlichen Führung übertragen ist, sofern hierfür nicht die Einreihung in Dienstklasse römisch eins vorgesehen ist.

....

3. Angestellte, die einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen einer der nachstehend angeführten Aufgabenbereiche des Versicherungsträgers zur verantwortlichen Führung übertragen ist:

...

3.2. Personalausbildung (Aus-, Fort- und Weiterbildung);

.... ."

Der Kläger macht geltend, dass ihm die verantwortliche Führung der Personalausbildung und Personalentwicklung in der Landesstelle Steiermark übertragen sei und er daher nicht in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II, sondern in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II, einzustufen sei.Der Kläger macht geltend, dass ihm die verantwortliche Führung der Personalausbildung und Personalentwicklung in der Landesstelle Steiermark übertragen sei und er daher nicht in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch II, sondern in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch II, einzustufen sei.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Tätigkeit des Klägers die Einstufung in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II, nicht rechtfertige. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Tätigkeit des Klägers die Einstufung in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch II, nicht rechtfertige. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist der Kläger der für die Aus- und Weiterbildung "verantwortliche" Ausbildungsleiter für den Bereich der betroffenen Landesstelle. Er hat aber - wie ausdrücklich festgestellt wurde - den Bereich Schulungswesen grundsätzlich "auf Weisung und in Absprache mit dem leitenden Angestellten zu führen, dem er Vorschläge unterbreitet". Demgemäß liegt die Entscheidung, ob ein Seminar stattfindet, nicht beim Kläger; dieser kann nur entsprechende Wünsche an den Direktor der Landesstelle herantragen. Ferner steht fest, dass der Kläger sämtliche nach außen gehende Schreiben (von Bagatellschreiben abgesehen) dem Landesstellendirektor zur Genehmigung und Kenntnisnahme vorzulegen hat. Bevor diese Schreiben nicht von diesem paraphiert sind, dürfen sie das Haus nicht verlassen. Anders als der vom Kläger immer wieder als vergleichbar ins Treffen geführte Leiter der Schulungsabteilung der Hauptstelle kann der Kläger nicht mit dem Vermerk "Der leitende Angestellte im Auftrag" unterfertigen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass von einer "verantwortlichen Führung" des Schulungswesens der Landesstelle durch den Kläger nicht gesprochen werden kann.

Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit dem für die Einstufung in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II, maßgebenden Kriterium der "eigenverantwortlichen Bearbeitung" eines Sachgebietes wiederholt ausgesprochen, dass die organisatorische und dienstrechtliche Unterstellung unter den weisungsberechtigten Leiter einer Organisationseinheit die Bejahung dieser Einstufungsvoraussetzung nicht ausschließt; es kommt aber entscheidend darauf an, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit - gegenüber der Direktion - vom betroffenen Angestellten selbst oder vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird. Daraus wurde abgeleitet, dass dann, wenn in allen wichtigen Angelegenheiten der Abteilungsleiter abgezeichnet hat und kein Schreiben ohne seine Unterschrift "hinausgehen" durfte, dieser die Verantwortung übernommen hat und daher von einer "eigenverantwortlichen Bearbeitung" des Sachgebietes durch den unterstellten Angestellten nicht mehr gesprochen werden kann (RIS-Justiz RS0054793; 4 Ob 157/83; zuletzt etwa ARD 5004/18/99). Umso weniger ist es daher möglich, die Tätigkeit des Klägers, dessen Schreiben nur nach Unterfertigung durch den Landesstellendirektor das Haus verlassen dürfen und der sein Aufgabengebiet über Weisung und in Absprache mit dem leitenden Angestellten führt, als "verantwortliche Führung" - die an diesen Begriff zu stellenden Anforderungen müssen zwangsläufig über die Voraussetzungen für eine "eigenverantwortliche Bearbeitung" hinausgehen - zu qualifizieren.Der Oberste Gerichtshof hat im Zusammenhang mit dem für die Einstufung in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch II, maßgebenden Kriterium der "eigenverantwortlichen Bearbeitung" eines Sachgebietes wiederholt ausgesprochen, dass die organisatorische und dienstrechtliche Unterstellung unter den weisungsberechtigten Leiter einer Organisationseinheit die Bejahung dieser Einstufungsvoraussetzung nicht ausschließt; es kommt aber entscheidend darauf an, ob die Verantwortung für das Ergebnis der betreffenden Tätigkeit - gegenüber der Direktion - vom betroffenen Angestellten selbst oder vom Leiter der Organisationseinheit getragen wird. Daraus wurde abgeleitet, dass dann, wenn in allen wichtigen Angelegenheiten der Abteilungsleiter abgezeichnet hat und kein Schreiben ohne seine Unterschrift "hinausgehen" durfte, dieser die Verantwortung übernommen hat und daher von einer "eigenverantwortlichen Bearbeitung" des Sachgebietes durch den unterstellten Angestellten nicht mehr gesprochen werden kann (RIS-Justiz RS0054793; 4 Ob 157/83; zuletzt etwa ARD 5004/18/99). Umso weniger ist es daher möglich, die Tätigkeit des Klägers, dessen Schreiben nur nach Unterfertigung durch den Landesstellendirektor das Haus verlassen dürfen und der sein Aufgabengebiet über Weisung und in Absprache mit dem leitenden Angestellten führt, als "verantwortliche Führung" - die an diesen Begriff zu stellenden Anforderungen müssen zwangsläufig über die Voraussetzungen für eine "eigenverantwortliche Bearbeitung" hinausgehen - zu qualifizieren.

Der dagegen erhobene Einwand, dieses Verständnis der maßgebenden Kriterien schließe die Einreihung eines Angestellten in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II aus und nehme dieser Gehaltsgruppe jeden Anwendungsbereich, trifft nicht zu. Schließlich schließt die Unterstellung unter einen Angestellten der Gehaltsgruppe G nicht aus, dass dem unterstellten Angestellten Aufgaben zur verantwortlichen Führung übertragen werden, dass er insofern nicht nur über Weisung und nach Absprache handeln kann und dass seine Erledigungen nicht gegengezeichnet werden müssen.Der dagegen erhobene Einwand, dieses Verständnis der maßgebenden Kriterien schließe die Einreihung eines Angestellten in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch II aus und nehme dieser Gehaltsgruppe jeden Anwendungsbereich, trifft nicht zu. Schließlich schließt die Unterstellung unter einen Angestellten der Gehaltsgruppe G nicht aus, dass dem unterstellten Angestellten Aufgaben zur verantwortlichen Führung übertragen werden, dass er insofern nicht nur über Weisung und nach Absprache handeln kann und dass seine Erledigungen nicht gegengezeichnet werden müssen.

Dass der Ausbildungsleiter der Hauptstelle in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse III, eingestuft ist, steht der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht entgegen. Zwar ist richtig, dass festgestellt wurde, dass "grundsätzlich ... alle Schulungsreferenten in den Landesstellen und der Abteilungsleiter in der Hauptstelle die gleichen Aufgaben" haben und dass der Abteilungsleiter der Hauptstelle kein Weisungsrecht gegenüber den Schulungsreferenten in den Ländern hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die Stellung des Schulungsreferenten in der Hauptstelle nicht mit jener der Schulungsreferenten in den Ländern vergleichbar ist. Der Schulungsreferent der Hauptstelle ist Leiter einer Organisationseinheit und ist für den gesamten Bereich der beklagten Partei zuständig; ihm sind insgesamt sechs Mitarbeiter unterstellt, davon vier in der Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II. Demgegenüber hat sich die Tätigkeit der Schulungsreferenten in einem Bundesland im Rahmen des österreichweiten Schulungskonzeptes zu halten; ihnen ist jeweils nur eine einzige Mitarbeiterin zugeteilt. Anders als der Kläger ist der Schulungsreferent in der Hauptstelle berechtigt, mit dem Vermerk "Der leitende Angestellte im Auftrag" zu unterfertigen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Dass der Ausbildungsleiter der Hauptstelle in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch III, eingestuft ist, steht der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht entgegen. Zwar ist richtig, dass festgestellt wurde, dass "grundsätzlich ... alle Schulungsreferenten in den Landesstellen und der Abteilungsleiter in der Hauptstelle die gleichen Aufgaben" haben und dass der Abteilungsleiter der Hauptstelle kein Weisungsrecht gegenüber den Schulungsreferenten in den Ländern hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die Stellung des Schulungsreferenten in der Hauptstelle nicht mit jener der Schulungsreferenten in den Ländern vergleichbar ist. Der Schulungsreferent der Hauptstelle ist Leiter einer Organisationseinheit und ist für den gesamten Bereich der beklagten Partei zuständig; ihm sind insgesamt sechs Mitarbeiter unterstellt, davon vier in der Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch II. Demgegenüber hat sich die Tätigkeit der Schulungsreferenten in einem Bundesland im Rahmen des österreichweiten Schulungskonzeptes zu halten; ihnen ist jeweils nur eine einzige Mitarbeiterin zugeteilt. Anders als der Kläger ist der Schulungsreferent in der Hauptstelle berechtigt, mit dem Vermerk "Der leitende Angestellte im Auftrag" zu unterfertigen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E68215 9ObA216.02h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00216.02H.0122.000

Dokumentnummer

JJT_20030122_OGH0002_009OBA00216_02H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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