Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Univ. Prof. DI Hans Lechner und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Erwin Höller und Dr. Reinhold Lingner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Herbert L*****, Elektriker, *****, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, wegen EUR 6.894,54 sA (Revisionsinteresse EUR 3.447,27 sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. September 2002, GZ 11 Ra 157/02s-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung des Grades des Verschuldens des an einem Schadensereignis Beteiligten stellt - sofern nicht gegen die maßgeblichen Abgrenzungskriterien verstoßen wird - eine Frage des Einzelfalles dar, die nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG zu werten ist und daher die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann (RIS-Justiz RS0105331; zuletzt etwa 8 ObA 78/02g). Hier kann von einem Verstoß gegen die maßgeblichen Abgrenzungskriterien oder von einer unvertretbaren Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht die Rede sein. Dass ein Rotlichtverstoß nicht zwangsläufig den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt, hat das Berufungsgericht ohnedies erkannt. Dass die Missachtung des Rotlichtes nur dann grobe Fahrlässigkeit begründen kann, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, lässt sich aus der von vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 7 Ob 27/95 (= ZVR 1996/52 S 178) nicht ableiten. Vielmehr wird in der zitierten Entscheidung ausdrücklich auf die Umstände der Gesamtsituation und darauf hingewiesen, dass die subjektive Vorwerfbarkeit bei Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ua auch durch eine Ablenkung auf einen für das Verkehrsgeschehen in der gegebenen Situation nicht wesentlichen Umstand unter gleichzeitiger Missachtung der sonstigen Verkehrssituation begründet werden kann. In diesem Zusammenhang hat aber das Berufungsgericht in keinesfalls unvertretbarer Weise darauf verwiesen, dass der Beklagte lediglich dem ihm voran fahrenden Fahrzeug nachgefahren ist und die sonstige Verkehrssituation (das Umschalten der Ampel) missachtet hat. Aus diesem Grund - wie der Beklagte selbst ausgesagt hat, hat er auf den Ampelstand gar nicht geachtet - kommt es auch auf die unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit relevierten Fragen im Zusammenhang mit dem Sonnenstand nicht an.Die Beurteilung des Grades des Verschuldens des an einem Schadensereignis Beteiligten stellt - sofern nicht gegen die maßgeblichen Abgrenzungskriterien verstoßen wird - eine Frage des Einzelfalles dar, die nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zu werten ist und daher die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann (RIS-Justiz RS0105331; zuletzt etwa 8 ObA 78/02g). Hier kann von einem Verstoß gegen die maßgeblichen Abgrenzungskriterien oder von einer unvertretbaren Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht die Rede sein. Dass ein Rotlichtverstoß nicht zwangsläufig den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt, hat das Berufungsgericht ohnedies erkannt. Dass die Missachtung des Rotlichtes nur dann grobe Fahrlässigkeit begründen kann, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, lässt sich aus der von vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 7 Ob 27/95 (= ZVR 1996/52 S 178) nicht ableiten. Vielmehr wird in der zitierten Entscheidung ausdrücklich auf die Umstände der Gesamtsituation und darauf hingewiesen, dass die subjektive Vorwerfbarkeit bei Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ua auch durch eine Ablenkung auf einen für das Verkehrsgeschehen in der gegebenen Situation nicht wesentlichen Umstand unter gleichzeitiger Missachtung der sonstigen Verkehrssituation begründet werden kann. In diesem Zusammenhang hat aber das Berufungsgericht in keinesfalls unvertretbarer Weise darauf verwiesen, dass der Beklagte lediglich dem ihm voran fahrenden Fahrzeug nachgefahren ist und die sonstige Verkehrssituation (das Umschalten der Ampel) missachtet hat. Aus diesem Grund - wie der Beklagte selbst ausgesagt hat, hat er auf den Ampelstand gar nicht geachtet - kommt es auch auf die unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit relevierten Fragen im Zusammenhang mit dem Sonnenstand nicht an.
Auch die Frage, ob und in welchem Umfang die Ersatzleistung des Arbeitnehmers zu mäßigen ist, ist - von Fällen einer (hier nicht gegebenen) unvertrebaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - wegen ihrer Einzelfallbezogenheit ebenfalls nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen. Die nunmehr vom Revisionswerber ins Treffen geführten Tatsachenumstände, aus denen er die Notwendigkeit einer weitgehenderen Mäßigung ableitet, hat er - obwohl ihn insoweit die Behauptungs- und Beweislast trifft (Kerschner, DHG, Rz 61 zu § 2) - nicht vorgebracht. Er kann sich daher durch das Unterbleiben eines darauf abzielenden Beweisverfahrens und entsprechender Feststellungen nicht beschwert erachten.Auch die Frage, ob und in welchem Umfang die Ersatzleistung des Arbeitnehmers zu mäßigen ist, ist - von Fällen einer (hier nicht gegebenen) unvertrebaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - wegen ihrer Einzelfallbezogenheit ebenfalls nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen. Die nunmehr vom Revisionswerber ins Treffen geführten Tatsachenumstände, aus denen er die Notwendigkeit einer weitgehenderen Mäßigung ableitet, hat er - obwohl ihn insoweit die Behauptungs- und Beweislast trifft (Kerschner, DHG, Rz 61 zu Paragraph 2,) - nicht vorgebracht. Er kann sich daher durch das Unterbleiben eines darauf abzielenden Beweisverfahrens und entsprechender Feststellungen nicht beschwert erachten.
Anmerkung
E68219 9ObA254.02xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00254.02X.0122.000Dokumentnummer
JJT_20030122_OGH0002_009OBA00254_02X0000_000