TE OGH 2003/1/22 9Ob253/02z

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Veröffentlicht am 22.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut Z*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S*****GmbH, ***** Klagenfurt, und 2. A*****GmbH, ***** Wien, wegen EUR 65.400,-- und Feststellung (EUR 7.267,--), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18. Oktober 2002, GZ 11 R 179/02b-5, mit dem infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. August 2002, GZ 58 Cg 85/02z-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden, soweit sie die gegen die Erstbeklagte gerichtete Klage betreffen, bestätigt und, soweit sie die gegen die Zweitbeklagte gerichtete Klage betreffen, aufgehoben; dem Erstgericht wird insoweit aufgetragen, das gesetzliche Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund einzuleiten. Der Kläger hat die halben Kosten seines Rekurses und seines Revisionsrekurses selbst zu tragen; die weiteren halben Kosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt 65.400 EUR an Schadenersatz für Gesundheitsschäden durch die Infektion mit dem Hepatitis C-Virus im Zusammenhang mit Blutplasmaspenden sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagten für alle künftigen Schäden haften. Der Kläger habe im Jahren 1979 in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Linz Blut zur Herstellung von Blutplasma gespendet. 1990 seien bei ihm erstmals erhöhte Leberwerte und eine chronische Hepatitis C festgestellt worden. Die Erstbeklagte habe über keine Gewerbeberechtigung verfügt, Blutplasma an ihrem Standort in Linz zu gewinnen. Sie hafte dem Kläger wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB. Sie habe es auch verabsäumt, alle Vorkehrungen zu treffen, um jede Ansteckung von Spendern zu verhindern. Die Plasmaspende sei unter hygienischen Bedingungen durchgeführt worden, die nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hätten. Die Erstbeklagte habe es auch unterlassen, den Kläger über mögliche Risiken aufzuklären; wäre er aufgeklärt worden, hätte er nie Plasma gespendet. Der Kläger stütze seine Ansprüche gegen die Erstbeklagte auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, vor allem auf Schadenersatz, auf Verletzung eines Schutzgesetzes, auf unterlassene Aufklärung über mögliche Risiken der Blutplasmaspende und auf Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten. Die Zweitbeklagte sei an den damaligen Ordinarius für Anästhesie an der Universitätsklinik Wien herangetreten, um in Ausbildung stehende Ärzte für die Erstbeklagte zu gewinnen. Die Zweitbeklagte habe es von Anfang an darauf angelegt, Vorfeldorganisationen zu schaffen, um einerseits bei Projekten, bei denen Schäden vorauszusehen gewesen seien, die Haftung von sich abzuschieben, und um andererseits den entscheidenden Einfluss bei diesen Firmen weiterhin durch von ihr in die Leitung entsandte Personen zu wahren. Die Erstbeklagte sei mit einem ganz geringen und im Verhältnis zu den zu erwartenden Risiken geradezu lächerlichen Grundkapital ausgestattet worden; ihre Geschäftsführer habe die Zweitbeklagte entsandt. Die Zweitbeklagte habe der Erstbeklagten die Geräte für die Plasmapherese und das notwendige Know how zur Verfügung gestellt und ihr das gewonnene Plasma abgenommen; damit habe sie eine Verkehrssicherungspflicht getroffen. Sie sei über die katastrophalen hygienischen Zustände bei der Plasmagewinnung fortlaufend informiert gewesen, habe jedoch nichts unternommen, um diese Zustände zu verbessern. Auch die Zweitbeklagte treffe daher eine direkte Haftung für die Schäden des Klägers. In Wahrheit habe sie das Unternehmen der nur formell selbstständigen Erstbeklagten geführt und sei die eigentliche Betreiberin der Plasmapheresestelle gewesen.Der Kläger begehrt 65.400 EUR an Schadenersatz für Gesundheitsschäden durch die Infektion mit dem Hepatitis C-Virus im Zusammenhang mit Blutplasmaspenden sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagten für alle künftigen Schäden haften. Der Kläger habe im Jahren 1979 in der Plasmapheresestelle der Erstbeklagten in Linz Blut zur Herstellung von Blutplasma gespendet. 1990 seien bei ihm erstmals erhöhte Leberwerte und eine chronische Hepatitis C festgestellt worden. Die Erstbeklagte habe über keine Gewerbeberechtigung verfügt, Blutplasma an ihrem Standort in Linz zu gewinnen. Sie hafte dem Kläger wegen Verletzung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB. Sie habe es auch verabsäumt, alle Vorkehrungen zu treffen, um jede Ansteckung von Spendern zu verhindern. Die Plasmaspende sei unter hygienischen Bedingungen durchgeführt worden, die nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hätten. Die Erstbeklagte habe es auch unterlassen, den Kläger über mögliche Risiken aufzuklären; wäre er aufgeklärt worden, hätte er nie Plasma gespendet. Der Kläger stütze seine Ansprüche gegen die Erstbeklagte auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, vor allem auf Schadenersatz, auf Verletzung eines Schutzgesetzes, auf unterlassene Aufklärung über mögliche Risiken der Blutplasmaspende und auf Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten. Die Zweitbeklagte sei an den damaligen Ordinarius für Anästhesie an der Universitätsklinik Wien herangetreten, um in Ausbildung stehende Ärzte für die Erstbeklagte zu gewinnen. Die Zweitbeklagte habe es von Anfang an darauf angelegt, Vorfeldorganisationen zu schaffen, um einerseits bei Projekten, bei denen Schäden vorauszusehen gewesen seien, die Haftung von sich abzuschieben, und um andererseits den entscheidenden Einfluss bei diesen Firmen weiterhin durch von ihr in die Leitung entsandte Personen zu wahren. Die Erstbeklagte sei mit einem ganz geringen und im Verhältnis zu den zu erwartenden Risiken geradezu lächerlichen Grundkapital ausgestattet worden; ihre Geschäftsführer habe die Zweitbeklagte entsandt. Die Zweitbeklagte habe der Erstbeklagten die Geräte für die Plasmapherese und das notwendige Know how zur Verfügung gestellt und ihr das gewonnene Plasma abgenommen; damit habe sie eine Verkehrssicherungspflicht getroffen. Sie sei über die katastrophalen hygienischen Zustände bei der Plasmagewinnung fortlaufend informiert gewesen, habe jedoch nichts unternommen, um diese Zustände zu verbessern. Auch die Zweitbeklagte treffe daher eine direkte Haftung für die Schäden des Klägers. In Wahrheit habe sie das Unternehmen der nur formell selbstständigen Erstbeklagten geführt und sei die eigentliche Betreiberin der Plasmapheresestelle gewesen.

Zur Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien berief sich der Kläger hinsichtlich der zweitbeklagten Partei, deren Sitz in Wien liegt, auf § 75 JN, hinsichtlich der erstbeklagten Partei auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 Abs 1 JN. Er mache keinen Anspruch aus einem Handelsgeschäft geltend.Zur Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien berief sich der Kläger hinsichtlich der zweitbeklagten Partei, deren Sitz in Wien liegt, auf Paragraph 75, JN, hinsichtlich der erstbeklagten Partei auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Paragraph 93, Absatz eins, JN. Er mache keinen Anspruch aus einem Handelsgeschäft geltend.

Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Der Kläger bringe selbst vor, dass beide Beklagte die Plasmapheresestelle betrieben hätten. Nach dem gesamten Klagevorbringen hafteten die Beklagten vor allem deshalb, weil die hygienischen Zustände in der Plasmapheresestelle derart schlecht gewesen seien, dass sich der Kläger mit Hepatitis C infiziert habe. Es handle sich dabei offensichtlich um einen Anspruch aus der Schlechterfüllung eines Handelsgeschäfts durch die Beklagten als Formkaufleute. Für einen solchen Anspruch sei das Handelsgericht zuständig.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Für beide Beklagte sei das Handelsgericht sachlich zuständig; auf das Vorliegen des Gerichtsstandes nach § 93 JN hinsichtlich der erstbeklagten Partei brauche wegen der Zurückweisung der Klage auch hinsichtlich der zweitbeklagten Partei nicht eingegangen werden.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Für beide Beklagte sei das Handelsgericht sachlich zuständig; auf das Vorliegen des Gerichtsstandes nach Paragraph 93, JN hinsichtlich der erstbeklagten Partei brauche wegen der Zurückweisung der Klage auch hinsichtlich der zweitbeklagten Partei nicht eingegangen werden.

Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig; er ist auch teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger nimmt beide Beklagte bei dem Gericht in Anspruch, in dessen Sprengel die Zweitbeklagte ihren Sitz hat. Er stützt seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte darauf, dass sie (bzw ihre Rechtsvorgängerin) es von Anfang an darauf angelegt habe, eine Vorfeldorganisation zu schaffen, um bei Projekten, bei denen Schäden vorauszusehen seien, die Haftung von sich abzuwehren, ohne aber den entscheidenden Einfluss bei diesen Unternehmen zu verlieren. Er macht weiters geltend, dass die Zweitbeklagte über die katastrophalen hygienischen Zustände bei der Plasmagewinnung fortlaufend informiert gewesen sei, jedoch nichts unternommen habe, um die Zustände zu verbessern. Sie habe damit eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Kläger stützt seinen Anspruch gegen die Zweitbeklagte damit einerseits auf Durchgriffshaftung, andererseits aber auch darauf, dass die Zweitbeklagte ihm gegenüber allgemeine Verhaltenspflichten verletzt habe und für die Gesundheitsschäden, die er durch die von ihm behaupteten Missstände bei der Blutplasmagewinnung erlitten haben will, verantwortlich sei. Der Kläger behauptet ein deliktisches Verhalten der Zweitbeklagten, das zu seinen Gesundheitsschäden geführt habe.

In einem gleichgelagerten Fall eines anderen Klägers gegen dieselben beklagten Parteien hat der Oberste Gerichtshof - in Anlehnung an die Entscheidung 4 Ob 275/02y - in seiner Entscheidung vom 19. 12. 2002, 8 Ob 241/02b, ausgeführt:

"Der vom Kläger damit in Anspruch genommene Haftungsgrund beruht unmittelbar auf dem Gesetz und nicht auf der Verletzung von Pflichten aus dem mit der Erstbeklagten zustandegekommenen Handelsgeschäft, die mit der Entgegennahme von Blutplasmaspenden jedenfalls ein für ihren Geschäftsbetrieb notwendiges Nebengeschäft und damit ein Handelsgeschäft geschlossen hat (zur Qualifikation von Hilfs- und Nebengeschäften als Handelsgeschäfte s Kramer in Straube, HGB Kommentar² §§ 343, 344 Rz 15 mwN). Für die Klage gegen die Zweitbeklagte ist daher nicht das Handelsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht zuständig, im vorliegenden Fall das angerufene Gericht, weil die Zweitbeklagte im Sprengel dieses Gerichts ihren Sitz hat (§ 75 JN)."Der vom Kläger damit in Anspruch genommene Haftungsgrund beruht unmittelbar auf dem Gesetz und nicht auf der Verletzung von Pflichten aus dem mit der Erstbeklagten zustandegekommenen Handelsgeschäft, die mit der Entgegennahme von Blutplasmaspenden jedenfalls ein für ihren Geschäftsbetrieb notwendiges Nebengeschäft und damit ein Handelsgeschäft geschlossen hat (zur Qualifikation von Hilfs- und Nebengeschäften als Handelsgeschäfte s Kramer in Straube, HGB Kommentar² Paragraphen 343,, 344 Rz 15 mwN). Für die Klage gegen die Zweitbeklagte ist daher nicht das Handelsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht zuständig, im vorliegenden Fall das angerufene Gericht, weil die Zweitbeklagte im Sprengel dieses Gerichts ihren Sitz hat (Paragraph 75, JN).

Der Kläger beruft sich weiters auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft und will auch die Erstbeklagte bei dem für die Zweitbeklagte zuständigen Gericht in Anspruch nehmen. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) steht aber nur offen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist (Mayr in Rechberger, ZPO² § 93 JN Rz 2).Der Kläger beruft sich weiters auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft und will auch die Erstbeklagte bei dem für die Zweitbeklagte zuständigen Gericht in Anspruch nehmen. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Paragraph 93, Absatz eins, JN) steht aber nur offen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 93, JN Rz 2).

Im vorliegenden Fall macht der Kläger Schadenersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden geltend, die er durch das nicht sachgemäße Vorgehen der Erstbeklagten bei der Abnahme von Blutplasma erlitten habe. Er begehrt damit den Ersatz von Schäden aus der Verletzung seiner Person. Derartige Ansprüche können bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (§ 92a JN).Im vorliegenden Fall macht der Kläger Schadenersatzansprüche wegen Gesundheitsschäden geltend, die er durch das nicht sachgemäße Vorgehen der Erstbeklagten bei der Abnahme von Blutplasma erlitten habe. Er begehrt damit den Ersatz von Schäden aus der Verletzung seiner Person. Derartige Ansprüche können bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist (Paragraph 92 a, JN).

Der Kläger hat vorgebracht, dass die Erstbeklagte in Linz tätig geworden sei und er dort Blutplasma gespendet habe. In Linz hätte auch die Zweitbeklagte tätig werden müssen, um die behaupteten Missstände bei der Blutplasmagewinnung zu beheben. Durch ihr Untätigbleiben hat sie, nach dem Vorbringen des Klägers, eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Damit ist der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte in Linz begründet, weil auch die Zweitbeklagte wegen der Schäden des Klägers aus der Verletzung seiner Person in Anspruch genommen wird.

Das schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft aus. Es kann

daher offen bleiben, ob die beiden Beklagten eine materielle

Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Abs 1 ZPO bilden und damit die

weiteren Voraussetzungen dieses Gerichtsstands gegeben sind. Offen

bleiben kann auch, ob der Gerichtsstand der Schadenszufügung auch

dann begründet wäre, wenn der Kläger seinen Anspruch gegen die

Zweitbeklagte nur auf Durchgriffshaftung gestützt hätte (zu diesem

selbstständigen Haftungsgrund s 6 Ob 579/83 = SZ 56/101; 8 Ob 629/92

= EvBl 1995/144; 8 Ob A 98/00w = RdW 2001/505 mwN)."

Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall und werden daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

Dem Revisionsrekurs war teilweise Folge zu geben und der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Erstbeklagten zu bestätigen, hinsichtlich der Zweitbeklagten hingegen aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50; § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50; Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E68210 9Ob253.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00253.02Z.0122.000

Dokumentnummer

JJT_20030122_OGH0002_0090OB00253_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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