Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 16. Juni 1994 verstorbenen Dr. Herbert J*****, wegen Ablehnung des Gerichtskommissärs Dr. *****, über die "außerordentlichen Revisionsrekurse" der Alleinerbin Anita J*****, vertreten durch Elfriede J*****, beide *****, und des Sohnes des Erblassers Herbert ***** J*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. November 2002, GZ 43 R 64/02h (43 R 310/02k)-236, mit dem der Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 5. April 2002, GZ 21 Nc 4/02f-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die "außerordentlichen Revisionsrekurse" werden zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Liegt bei dem zum Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden.Liegt bei dem zum Gerichtskommissär zu bestellenden oder bereits bestellten Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die Paragraphen 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden.
§ 24 Abs 2 JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (RIS-Justiz RS0098751; RS0007183; zuletzt 6 Ob 115/02h). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, dass gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (RIS-Justiz RS0098751; zuletzt 6 Ob 115/02h).Paragraph 24, Absatz 2, JN stellt eine Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar und verdrängt - auch im Verfahren außer Streitsachen - die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen (RIS-Justiz RS0098751; RS0007183; zuletzt 6 Ob 115/02h). Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, bedeutet dieser Grundsatz, dass gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist (RIS-Justiz RS0098751; zuletzt 6 Ob 115/02h).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss der Vorsteherin des Erstgerichtes, mit dem die Ablehnungsanträge der nunmehrigen Revisionsrekurswerber gegen den Gerichtskommissär als unberechtigt abgewiesen wurden, nach sachlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe bestätigt. Die dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichteten, als "außerordentlich" bezeichneten Revisionsrekurse sind daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E68512European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00002.03G.0123.000Im RIS seit
22.02.2003Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012