TE OGH 2003/1/23 6Ob329/02d

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Dr. Thomas K***** und 2. Dr. Margot K*****, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Gottfried Korn und Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien 1. Dr. Ernst H*****, vertreten durch Dr. Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, und 2. E*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs ehrverletzender Äußerungen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 13. September 2002, GZ 4 R 147/02w, 4 R 148/02t-33, womit über die Rekurse der beklagten Parteien die einstweiligen Verfügungen des Handelsgerichtes Wien vom 22. April 2002, GZ 30 Cg 41/02k-11 und vom 17. Mai 2002, GZ 30 Cg 41/02k-23, bestätigt wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 528 Abs 1 ZPO; "erhebliche Rechtsfrage"). Hat das Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig ist, dann kann nur in den Fällen des § 505 Abs 4 ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (§ 528 Abs 3 erster Satz ZPO). Obwohl die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses durch den Obersten Gerichtshof mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (also mangels erheblicher Rechtsfrage) grundsätzlich keiner Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), wird den Rechtsmittelausführungen der Zweitbeklagten Folgendes entgegen gehalten:Gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO; "erhebliche Rechtsfrage"). Hat das Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig ist, dann kann nur in den Fällen des Paragraph 505, Absatz 4, ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (Paragraph 528, Absatz 3, erster Satz ZPO). Obwohl die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses durch den Obersten Gerichtshof mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (also mangels erheblicher Rechtsfrage) grundsätzlich keiner Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO), wird den Rechtsmittelausführungen der Zweitbeklagten Folgendes entgegen gehalten:

1. Zur einstweiligen Verfügung vom 22. 4. 2002 (Gebot der Unterlassung der Behauptungen, die Zweitklägerin hätte mit Wissen und Willen des Erstklägers eine Abtreibung, insbesondere eine Abtreibung, zu der sie vom Erstkläger genötigt worden sei, an sich vornehmen lassen):

Die bekämpften Äußerungen sind Zitate des Erstbeklagten in seinem Buch, womit er Äußerungen eines Dritten wiedergab. Ein neutrales Zitat, bei dem sich der Verbreiter mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten nicht identifiziert, kann gerechtfertigt sein. Der Rechtfertigungsgrund setzt das Fehlen einer Identifikation voraus (RS0111733). Ob eine Identifikation zu bejahen ist, hängt von der Art der Verbreitung, also davon ab, wie der angesprochene Adressatenkreis (hier der unbefangene Leser des Buches) die Aussagen auslegt. Es kommt auf die konkreten Formulierungen an (6 Ob 12/00h; 6 Ob 95/01s; 6 Ob 114/01k). Gegen die nach diesen Grundsätzen vom Rekursgericht bejahte Identifikation des Erstbeklagten mit dem Zitierten führt die Revisionsrekurswerberin nur ins Treffen, der Buchautor habe den Behauptungen des Zitierten nicht zugestimmt, räumt aber ein, dass keine deutliche Distanzierung vom Vorwurf erfolgt sei. Mit diesem Rechtsmittelvorbringen wird der prozessualen Verpflichtung zur Darlegung der Gründe, warum das außerordentliche Rechtsmittel für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen. Gemäß § 528 Abs 3 ZPO gelten für außerordentliche Revisionsrekurse die Bestimmungen über die Revision. Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO sind im außerordentlichen Rechtsmittel gesondert die Gründe anzuführen, weshalb das Rechtsmittel zulässig sein soll. Hier führt die Revisionsrekurswerberin weder in der Zulassungsbeschwerde noch in der Ausführung des Rechtsmittels derartige Gründe an. Der Revisionsrekurs erschöpft sich in der Behauptung, es läge keine Zustimmung, also keine Identifikation vor. Ein solches Rechtsmittel ist keiner weiteren Behandlung zu unterziehen (RS0043644). Nicht aufgegriffene mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn ihnen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (RS0107501).Die bekämpften Äußerungen sind Zitate des Erstbeklagten in seinem Buch, womit er Äußerungen eines Dritten wiedergab. Ein neutrales Zitat, bei dem sich der Verbreiter mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten nicht identifiziert, kann gerechtfertigt sein. Der Rechtfertigungsgrund setzt das Fehlen einer Identifikation voraus (RS0111733). Ob eine Identifikation zu bejahen ist, hängt von der Art der Verbreitung, also davon ab, wie der angesprochene Adressatenkreis (hier der unbefangene Leser des Buches) die Aussagen auslegt. Es kommt auf die konkreten Formulierungen an (6 Ob 12/00h; 6 Ob 95/01s; 6 Ob 114/01k). Gegen die nach diesen Grundsätzen vom Rekursgericht bejahte Identifikation des Erstbeklagten mit dem Zitierten führt die Revisionsrekurswerberin nur ins Treffen, der Buchautor habe den Behauptungen des Zitierten nicht zugestimmt, räumt aber ein, dass keine deutliche Distanzierung vom Vorwurf erfolgt sei. Mit diesem Rechtsmittelvorbringen wird der prozessualen Verpflichtung zur Darlegung der Gründe, warum das außerordentliche Rechtsmittel für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen. Gemäß Paragraph 528, Absatz 3, ZPO gelten für außerordentliche Revisionsrekurse die Bestimmungen über die Revision. Gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO sind im außerordentlichen Rechtsmittel gesondert die Gründe anzuführen, weshalb das Rechtsmittel zulässig sein soll. Hier führt die Revisionsrekurswerberin weder in der Zulassungsbeschwerde noch in der Ausführung des Rechtsmittels derartige Gründe an. Der Revisionsrekurs erschöpft sich in der Behauptung, es läge keine Zustimmung, also keine Identifikation vor. Ein solches Rechtsmittel ist keiner weiteren Behandlung zu unterziehen (RS0043644). Nicht aufgegriffene mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn ihnen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (RS0107501).

2. Zur einstweiligen Verfügung vom 17. 5. 2002 (Vorwürfe über ein gemeinsames Kind der Kläger; über eine "geplatzte" Eheschließung der Zweitklägerin im Jahr 1982; über eine Scheidung der Eltern der Zweitklägerin; Bezeichnung der Zweitklägerin als Egomanin):

Auch hier zeigt die Revisionsrekurswerberin keine erheblichen Rechtsfragen auf. Ob eine ausreichende Distanzierung des Zitierenden von den als Gerücht wiedergegebenen ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen vorliegt, ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Rechtsfrage, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung zukommt. Entgegen den Revisionsrekursausführungen liegt auch in der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichtes, das die Bezeichnung "Egomanin" als ehrverletzende Tatsachenbehauptungen wertete, keine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung.

Auch zu den übrigen Unterlassungsgeboten fehlen taugliche Rechtsmittelausführungen. Eine nicht aufgegriffene Rechtsfrage erheblicher Bedeutung könnte allenfalls darin liegen, ob durch die (unwahre) Äußerung, die Ehe der Eltern der Zweitklägerin sei geschieden worden, tatsächlich in die Ehre der Tochter eingegriffen wurde oder ob sie aus dem Grund des Schutzes der Privatsphäre (Art 8 MRK; § 16 ABGB) zur Klageführung legitimiert ist.Auch zu den übrigen Unterlassungsgeboten fehlen taugliche Rechtsmittelausführungen. Eine nicht aufgegriffene Rechtsfrage erheblicher Bedeutung könnte allenfalls darin liegen, ob durch die (unwahre) Äußerung, die Ehe der Eltern der Zweitklägerin sei geschieden worden, tatsächlich in die Ehre der Tochter eingegriffen wurde oder ob sie aus dem Grund des Schutzes der Privatsphäre (Artikel 8, MRK; Paragraph 16, ABGB) zur Klageführung legitimiert ist.

Mangels Ausführung relevanter Revisionsrekursgründe ist der außerordentliche Revisionsrekurs zur Gänze zurückzuweisen.

Anmerkung

E68507 6Ob329.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00329.02D.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20030123_OGH0002_0060OB00329_02D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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