TE OGH 2003/1/23 1R459/02w

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Kopf

Das Landesgericht Leoben hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Gustav Krempl (Vorsitz), Dr. Robert Wrezounik und Dr. Michael Roch in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Heidi Bernhart, Rechtsanwältin in 1170 Wien, wider die beklagte Partei C*****, wegen Besitzstörung, C 542/02i des Bezirksgerichtes Irdning (verbunden mit C 530/02z, C 532/02v und C 541/02t je des Bezirksgerichtes Irdning), über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Endbeschluss vom 11.9.2002, C 542/02i-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

1.) Der Kostenrekurs wird im Umfang eines beantragten Zuspruches von EUR 152,59 zurückgewiesen.

2.) Im Übrigen wird dem Kostenrekurs k e i n e Folge gegeben. Die Klägerin hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Am 16.8.2002 langten beim Erstgericht vier, jeweils mit 14.8.2002 datierte Besitzstörungsklagen betreffend Störungshandlungen des Beklagten im Bereich "vis-a-vis des linken Einganges mit Blick zum Haus 1 (unterstes Haus) im unteren Bereich" der Ferienwohnanlage Pichlarn mit der Anschrift "3814" Aigen, Gatschen 50/Gatschen 54, ein, die sich nur hinsichtlich des Störungszeitraums unterscheiden (C 542/02i: 18.7.2002, 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr; C 530/02z: 19.7.2002,

16.15 bis 17.45 Uhr; C 532/02v: 19.7.2002, 20.50 bis 21.30 Uhr; C 541/02t: 20.7.2002, 18.45 bis 19.45 Uhr). Es wurden jeweils Feststellungs- und Unterlassungsbegehren erhoben.

Mit Beschluss vom 19.8.2002 verband das Erstgericht die genannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und normierte den Akt C 542/02i als führenden. Gleichzeitig wurde für den 11.9.2002 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anberaumt.

Bei dieser erschien der Beklagte und anerkannte die Klagebegehren und brachte hinsichtlich der Kosten vor, dass die Einbringung von vier Klagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen sei. Die Klägerin replizierte dazu, dass es sich um vier einzelne in sich abgeschlossene Tatbestände gehandelt habe, die eine selbständige Verfolgung durch Klage rechtfertigen würden. Weiters beantragte die Klägerin die Fällung eines Anerkenntnis-Endbeschlusses unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses, in dem insgesamt vier Besitzstörungsklagen nach TP 3A RAT verzeichnet sind, eine davon mit einem 120 %igen Einheitssatz, die drei anderen nur mit einem 60 %igen Einheitssatz; für jede Klage wurde die Pauschalgebühr im Ausmaß von EUR 47,-- geltend gemacht. Schließlich verzeichnete die Klägerin für die Tagsatzung vom 11.9.2002 Kosten nach TP 2 RAT samt 120 %igem Einheitssatz. Die Gesamtsumme der verzeichneten Kosten betrug EUR 939,76.

Das Erstgericht verkündete daraufhin einen Anerkenntnis-Endbeschluss, in dem es den Beklagten u.a. schuldig erkannte, der Klägerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Prozesskosten zu ersetzen, deren Bestimmung es jedoch der schriftlichen Ausfertigung vorbehielt. Darin setzte es die Kosten mit EUR 286,76 fest. Aus dem Akteninhalt ist erkennbar, dass sich dieser Betrag wie folgt zusammensetzt:

Besitzstörungsklage TP 3A RAT      69,60 EUR

    60 % ES       41,76 EUR

Tagsatzung vom 11.9.2002 TP 2 RAT     34,90 EUR

              120 % ES      41,88 EUR

188,14 EUR

     USt       37,62 EUR

     Barauslagen (EUR 47,-- + EUR 14,--)                61,--- EUR

286,76 EUR

Zur Begründung führte das Erstgericht aus, die Vorgangsweise der

Klägerin, vier einzelne Klagen einzubringen sei unökonomisch, was

durch Beschränkung des Kostenersatzes auf das zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung notwendige Ausmaß zu korrigieren sei. Die Klägerin

hätte aber ihr Ziel, den Beklagten zur Unterlassung gleichartiger

Störungen in Hinkunft zu zwingen, auch nur durch eine

Besitzstörungsklage erreicht.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass ihr "die gesamt verzeichneten Kosten der ersten Instanz von EUR 1.092,35" zu ersetzen sind. Dazu wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Einbringung von zwei (?) Besitzstörungsklagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei, da jede der vom Beklagten gesetzten Störungen in sich eine abgeschlossene Tathandlung darstelle, welche gesonderter Rechtsverfolgung zugänglich sei. Es sei unrichtig, dass das Rechtsschutzziel der Klägerin bereits mit der Einbringung einer einzigen Besitzstörungsklage erreicht worden wäre, da sie ein Feststellungsbegehren, lautend auf die einzelnen Störungshandlungen, geltend gemacht habe. Auf Gund des zeitlichen Naheverhältnisses der Besitzstörungshandlungen hätte die Erwirkung eines exequierbaren Unterlassungsanspruches für die Klägerin noch nicht gewährleistet, dass der Beklagte auch in Hinkunft gleichartige Besitzstörungshandlungen unterlasse. Daher wäre der Beklagte zum Ersatz der gesamten, tarifmäßig verzeichneten Prozesskosten samt Pauschalgebühren zu verpflichten gewesen.

Der Beklagte hat keine Rekursbeantwortung erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtmittel ist nicht berechtigt.

Zunächst ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass der Rekursantrag auf Zuspruch von Kosten von EUR 1.092,35 über die in erster Instanz verzeichneten Kosten in Höhe von EUR 939,76 um den Differenzbetrag von EUR 152,59 hinausgeht. Insoweit war das Rechtsmittel daher als unzulässig zurückzuweisen.

Im Übrigen ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass jede vom Beklagten gesetzte Störungshandlung einer gesonderten Rechtsverfolgung zugänglich ist. Davon zu trennen ist aber die Beantwortung der Frage des Umfangs des Prozesskostenersatzes, der nach § 41 ZPO danach zu beurteilen ist, welche Kosten durch die Prozessführung verursacht und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Das bedeutet, dass von mehreren Handlungen, die zum gleichen Ergebnis führen, unter dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung jene zu wählen ist, die geringere oder keine Kosten verursacht; notwendig ist daher jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. Als zweckentsprechend hat jede Aktion zu gelten, die zum (prozessualen) Ziel der Partei führen kann. Die Beurteilung, ob zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten aufgelaufen sind, ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes zum Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung, also vom Standpunkt ex ante vorzunehmen (8 Ob 523/95 und 9 Ob 104/00k je mwN).Im Übrigen ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass jede vom Beklagten gesetzte Störungshandlung einer gesonderten Rechtsverfolgung zugänglich ist. Davon zu trennen ist aber die Beantwortung der Frage des Umfangs des Prozesskostenersatzes, der nach Paragraph 41, ZPO danach zu beurteilen ist, welche Kosten durch die Prozessführung verursacht und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Das bedeutet, dass von mehreren Handlungen, die zum gleichen Ergebnis führen, unter dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung jene zu wählen ist, die geringere oder keine Kosten verursacht; notwendig ist daher jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. Als zweckentsprechend hat jede Aktion zu gelten, die zum (prozessualen) Ziel der Partei führen kann. Die Beurteilung, ob zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten aufgelaufen sind, ist unter Anlegung eines objektiven Maßstabes zum Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung, also vom Standpunkt ex ante vorzunehmen (8 Ob 523/95 und 9 Ob 104/00k je mwN).

Um beurteilen zu können, ob die gesonderte Einklagung jeder einzelnen Störungshandlung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, ist daher zu untersuchen, ob die Geltendmachung nur einer der völlig gleichartigen Störungshandlung zum gleichen Ergebnis für die Klägerin geführt hätte. Das ist zu bejahen, weil bereits die Feststellung einer einzigen Störungshandlung ein Unterlassungsbegehren, in Hinkunft gleichartige Störungen zu unterlassen, rechtfertigt. Diese Unterlassungsverpflichtung bietet daher denselben Schutz der Klägerin wie ein solches, das aus mehreren gleichartigen Störungshandlungen abgeleitet wird. Daher kommt entgegen der Ansicht der Rekurswerberin einem weiteren Feststellungsbegehren, das im Übrigen gar nicht unbedingt notwendig (Fucik in Rechberger², Rz 2 zu § 454; LGZ Wien MietSlg 29.017), und nur alleine nicht ausreichend ist (Stohanzl, ZPO15, E 24 zu § 454; Fucik, aaO), keine eigenständige Bedeutung zu; diesen fehlt es auch an einer Exequierbarkeit, die ohnehin durch das Unterlassungsbegehren ausreichend gegeben ist.Um beurteilen zu können, ob die gesonderte Einklagung jeder einzelnen Störungshandlung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, ist daher zu untersuchen, ob die Geltendmachung nur einer der völlig gleichartigen Störungshandlung zum gleichen Ergebnis für die Klägerin geführt hätte. Das ist zu bejahen, weil bereits die Feststellung einer einzigen Störungshandlung ein Unterlassungsbegehren, in Hinkunft gleichartige Störungen zu unterlassen, rechtfertigt. Diese Unterlassungsverpflichtung bietet daher denselben Schutz der Klägerin wie ein solches, das aus mehreren gleichartigen Störungshandlungen abgeleitet wird. Daher kommt entgegen der Ansicht der Rekurswerberin einem weiteren Feststellungsbegehren, das im Übrigen gar nicht unbedingt notwendig (Fucik in Rechberger², Rz 2 zu Paragraph 454 ;, LGZ Wien MietSlg 29.017), und nur alleine nicht ausreichend ist (Stohanzl, ZPO15, E 24 zu Paragraph 454 ;, Fucik, aaO), keine eigenständige Bedeutung zu; diesen fehlt es auch an einer Exequierbarkeit, die ohnehin durch das Unterlassungsbegehren ausreichend gegeben ist.

Im Übrigen wäre der Klägerin die Möglichkeit offen gestanden, alle Besitzstörungshandlungen in einer einzigen Klage geltend zu machen, um so eine höhere Erfolgschance zu gewährleisten. Wegen der im konkreten Fall gegebenen völligen Gleichartigkeit der einzelnen Tatbestände wäre auch in diesem Fall - wie es auch aufgrund der Verbindung der Klagen tatsächlich geschah - nur eine Unterlassungsverpflichtung auszusprechen gewesen. Auf die Bemessungsrundlage nach dem RATG wäre dies ohne Einfluss gewesen, weil damit nur ein einziger Unterlassungsanspruch geltend gemacht worden wäre (§§ 10, 12 RATG). Gleiches gilt für die Pauschalgebühr gemäß §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 1 Z 1 lit c GGG.Im Übrigen wäre der Klägerin die Möglichkeit offen gestanden, alle Besitzstörungshandlungen in einer einzigen Klage geltend zu machen, um so eine höhere Erfolgschance zu gewährleisten. Wegen der im konkreten Fall gegebenen völligen Gleichartigkeit der einzelnen Tatbestände wäre auch in diesem Fall - wie es auch aufgrund der Verbindung der Klagen tatsächlich geschah - nur eine Unterlassungsverpflichtung auszusprechen gewesen. Auf die Bemessungsrundlage nach dem RATG wäre dies ohne Einfluss gewesen, weil damit nur ein einziger Unterlassungsanspruch geltend gemacht worden wäre (Paragraphen 10,, 12 RATG). Gleiches gilt für die Pauschalgebühr gemäß Paragraphen 15, Absatz 2,, 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG.

Damit ist klargestellt, dass unter dem Gesichtspunkt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur die Entlohnung einer einzigen Besitzstörungsklage in Frage kommt, während die Kosten der übrigen Klagen und des darüber abgeführten Verfahrens nicht zu honorieren sind.

Das Rekursargument betreffend das zeitliche Naheverhältnis der Besitzstörungshandlungen übersieht, dass alle vier Besitzstörungshandlungen, die auf den 18., 19. (zweimal) und 20.7.2002 fielen, mit Klagen vom 14.8.2002, beim Erstgericht jeweils eingelangt am 16.8.2002, völlig zeitgleich geltend gemacht und gerichtsanhängig wurden. Es war daher für die Klägerin voraussehbar, dass das Erstgericht eine Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung vornehmen oder zumindest zur gleichen Zeit darüber verhandeln werde, sodass mit Entscheidungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten nicht zu rechnen war.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Beurteilung, ob die mehrfache Klagsführung einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entsprach, auch unter dem Gesichtspunkt einer ex ante-Betrachtung objektiv zum Ergebnis kommt, dass dies nicht der Fall war. Der Klägerin konnten daher - in Übereinstimmung mit dem Erstgericht - nur Kosten für eine der verzeichneten Besitzstörungsklagen und das darüber abgeführte Verfahren zugesprochen werden.

Die Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten beträgt bei Besitzstörungsklagen gemäß § 10 Z 1 RATG EUR 580,--. Für die Besitzstörungsklage steht nur ein Einheitssatz von 60 % zu, weil keiner der in § 23 RATG erwähnten Fälle eines doppelten Einheitssatzes vorliegt. § 23 Abs.6 RATG betrifft nämlich nur Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist und keine erste Tagsatzung stattfindet oder in denen die erste Tagsatzung nach § 243 Abs.4 der ZPO entfällt. Eine Besitzstörungsklage kann aber naturgemäß nicht in einem Mahnverfahren erledigt werden. Der zweite Fall betrifft - wie sich aus der Erwähnung der Bestimmung des § 243 ZPO ergibt - das Gerichtshofverfahren, während die Besitzstörungsklage gemäß § 49 Abs.2 Z 4 JN im bezirksgerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist. Das Unterbleiben einer ersten Tagsatzung im vorliegenden Verfahren hat daher nicht den Anspruch der Klägerin auf einen 120 %igen Einheitssatz für die Klage zur Folge (AnwBl. 1990/3393). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Klägerin auch für die Tagsatzung vom 11.9.2002 nur der einfache Einheitssatz zugestanden wäre, weil § 23 Abs.5 RATG den doppelten Einheitssatz für Leistungen, die unter die TP 2 RAT fallen, nicht vorsieht. Mangels Bekämpfung durch den Beklagten, kann dies vom Rekursgericht aber nicht korrigiert werden.Die Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten beträgt bei Besitzstörungsklagen gemäß Paragraph 10, Ziffer eins, RATG EUR 580,--. Für die Besitzstörungsklage steht nur ein Einheitssatz von 60 % zu, weil keiner der in Paragraph 23, RATG erwähnten Fälle eines doppelten Einheitssatzes vorliegt. Paragraph 23, Absatz , RATG betrifft nämlich nur Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist und keine erste Tagsatzung stattfindet oder in denen die erste Tagsatzung nach Paragraph 243, Absatz , der ZPO entfällt. Eine Besitzstörungsklage kann aber naturgemäß nicht in einem Mahnverfahren erledigt werden. Der zweite Fall betrifft - wie sich aus der Erwähnung der Bestimmung des Paragraph 243, ZPO ergibt - das Gerichtshofverfahren, während die Besitzstörungsklage gemäß Paragraph 49, Absatz , Ziffer 4, JN im bezirksgerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist. Das Unterbleiben einer ersten Tagsatzung im vorliegenden Verfahren hat daher nicht den Anspruch der Klägerin auf einen 120 %igen Einheitssatz für die Klage zur Folge (AnwBl. 1990/3393). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Klägerin auch für die Tagsatzung vom 11.9.2002 nur der einfache Einheitssatz zugestanden wäre, weil Paragraph 23, Absatz , RATG den doppelten Einheitssatz für Leistungen, die unter die TP 2 RAT fallen, nicht vorsieht. Mangels Bekämpfung durch den Beklagten, kann dies vom Rekursgericht aber nicht korrigiert werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 11 RATG iVm §§ 40 und 50Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 11, RATG in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50

ZPO.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs.2 Z 3Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 528, Absatz , Ziffer 3,

ZPO.

Landesgericht Leoben

Anmerkung

ELE00006 1R459.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00609:2003:00100R00459.02W.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20030123_LG00609_00100R00459_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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