TE OGH 2003/1/23 8Ob230/02k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helene S*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Michaela M*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Widerruf einer Schenkung (Streitwert EUR 36.336,42 sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. September 2002, GZ 12 R 94/02k-32, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Dezember 2001, GZ 4 Cg 146/99s-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

Der zwischen der Klägerin Helene S*****, geboren am 18. 11. 1913 und der Beklagten Michaela M*****, geboren am 27. 8. 1960, abgeschlossene Schenkungsvertrag betreffend ¾ Anteile der Liegenschaft *****, Grundbuch ***** wird aufgehoben.

Die beklagte Partei, Michaela M*****, geboren am *****, ist schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich des in ihrem Eigentum stehenden ¾ Anteiles der Liegenschaft *****, Grundbuch *****, für die Klägerin Helene Schulhofer, geboren am 18. 11. 1913, einzuwilligen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die wie folgt bestimmten Kosten:

Erstgerichtliches Verfahren EUR 10.106,82 (darin enthalten EUR 1.598,11 USt und EUR 507,11 Barauslagen) Berufungsverfahren EUR 2.438,40 (darin enthalten EUR 406,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin schenkte der damals mit dem Sohn der Klägerin verheirateten Beklagten im Jahre 1990 ¾ Anteile einer Liegenschaft im

13. Wiener Gemeindebezirk. Gleichzeitig wurde der Klägerin aber auf Lebzeiten ein unentgeltliches Fruchtgenussrecht daran eingeräumt. 1994 wurde die Ehe der Beklagten mit dem Sohn der Klägerin geschieden. Die Beklagte besuchte jedoch die Klägerin, die auf Grund des Fruchtgenussrechtes auf der Liegenschaft weiter wohnte, regelmäßig und hatte auch einen Schlüssel zum Haus. Betreut wurde die Klägerin jedoch von ihrem Sohn.

Die Beklagte gewann den Eindruck, dass sie der Sohn der Klägerin mit Bosheitsakten, etwa dem Aufdrehen der Heizung, um ihr hohe Kosten zu verursachen, verfolge. Die Beklagte selbst hatte noch im Mittelstock des Hauses Fahrnisse aufbewahrt. Sie wurde jedoch von ihrem früheren Ehegatten aufgefordert, den Mittelstock zu räumen, damit dieser die Klägerin besser betreuen könne. Die Klägerin veranlasste dann auch ein Auswechseln des Schlosses an der Eingangstür.

Als die Beklagte dann am 29. 9. 1998 zum Haus der Klägerin kam, stellte sie fest, dass der noch in ihrem Besitz befindliche Eingangsschlüssel nicht mehr passte. Da sie aber trotzdem in das Haus gelangen wollte, schlug sie ein Verbundfenster aus Thermoglas ein, das sich im rückwärtigen Teil an der rechten Hauswand befand und stieg dort in das Haus ein. Mit einem Hammer zertrümmerte sie dann im Hochparterre den Toilettedeckel, beschädigte im Badezimmer die Wandfliesen, zerbrach die Glasscheiben der Duschkabine, beschädigte im Schlafzimmer den Lattenrost des Doppelbettes, zerschlug in der Küche die Verglasung einer Vitrine und hämmerte auch mehrmals gegen die Wand, wodurch dort mehrere Einkerbungen in einer Breite von 3 cm entstanden. Beweggrund dafür war ein Zornausbruch gegen den geschiedenen Ehegatten.

Die 1913 geborene Klägerin, die sich zu dieser Zeit in der Mansarde des Hauses befand, konnte auf Grund ihrer Gebrechlichkeit nicht eingreifen und rief über Mobiltelefon ihren Sohn herbei, der dann die Polizei verständigte. Die Beklagte wurde wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125 und 126 StGB schuldig gesprochen, weil sie zumindest im ¼ Eigentum der Klägerin bestehende Sachen zerstört, beschädigt oder unbrauchbar gemacht hat und damit der Klägerin einen Schaden von mehr als S 25.000,-- verursachte hat. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage nunmehr die Aufhebung des Schenkungsvertrages und stützt sich zusammengefasst darauf, dass das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit den Zerstörungen im Haus aber auch die Vorfälle, die zur Ehescheidung führten - ein ehewidriges Verhältnis zu einem anderen Mann - gegenüber der Klägerin gröbsten Undank darstellten.Die 1913 geborene Klägerin, die sich zu dieser Zeit in der Mansarde des Hauses befand, konnte auf Grund ihrer Gebrechlichkeit nicht eingreifen und rief über Mobiltelefon ihren Sohn herbei, der dann die Polizei verständigte. Die Beklagte wurde wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den Paragraphen 125 und 126 StGB schuldig gesprochen, weil sie zumindest im ¼ Eigentum der Klägerin bestehende Sachen zerstört, beschädigt oder unbrauchbar gemacht hat und damit der Klägerin einen Schaden von mehr als S 25.000,-- verursachte hat. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage nunmehr die Aufhebung des Schenkungsvertrages und stützt sich zusammengefasst darauf, dass das Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit den Zerstörungen im Haus aber auch die Vorfälle, die zur Ehescheidung führten - ein ehewidriges Verhältnis zu einem anderen Mann - gegenüber der Klägerin gröbsten Undank darstellten.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im Wesentlichen ein, dass sie mit dem anderen Mann nur auf Urlaub gefahren sei und die Klägerin auch nach der Scheidung dies nicht zum Anlass für einen Widerruf der Schenkung genommen habe. Die Klägerin habe der Beklagten am ehesten die Erhaltung des Hauses zugetraut und ihr aus diesem Grund das Haus geschenkt. Für dieses habe die Beklagte auch zahlreiche Kosten getragen. Die Zerstörungen im Haus habe die Beklagte nicht in dem Bewusstsein gesetzt, durch ihr Verhalten die Klägerin zu kränken, sondern habe sich nur Eintritt verschafft, weil sie die Angst gehabt habe, dass der Klägerin wegen ihres Alters etwas passiert sein könnte. Nach Eintritt in das Haus habe sie aber bemerkt, dass ihr geschiedene Ehegatte verschiedene Maßnahmen vorgenommen habe, die die Beklagte in Zorn versetzten. Die strafgerichtliche Verurteilung stelle keinen Widerrufsgrund dar, da die Straftat nicht in Beziehung zur Schenkung gebracht werden könne. Die Beschädigungen seien in jenen Räumen vorgenommen worden, die der Beklagten zugewiesen worden wären.

Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang, nach dem es vorweg der Klage stattgegeben hatte, unter Beachtung die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes in dessen Aufhebungsbeschluss die Klage ab. Es folgerte dabei rechtlich, dass das Vorsatzdelikt in einem Zornesausbruch, der sich aber nicht gegen die Klägerin, sondern deren Sohn gerichtet habe, begangen worden sei. Angriffe gegen Angehörige des Geschenkgebers seien aber nur dann beachtlich, wenn sich die Straftat gegen den nahen Angehörigen gerichtet habe, was hier aber nicht der Fall sei.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin nicht statt. Es folgerte rechtlich ausgehend von dem einleitend dargestellten Sachverhalt, dass es an einem Bewusstsein der Beklagten, der Klägerin als Geschenkgeberin eine Kränkung zuzufügen, fehle. Die Aggression habe sich nicht gegen die Klägerin, sondern deren Sohn gerichtet. Der Schaden habe überwiegend die Beklagte selbst, die ja zu ¾ Miteigentümerin gewesen sei, getroffen. Hinzu komme dass das Austauschen des Schlosses an der Eingangstür von der Klägerin veranlasst worden sei. Dies stelle im Hinblick auf das im Haus befindliche Inventar der Beklagten eine Besitzstörungshandlung dar, die die Sachbeschädigung nicht entschuldige, jedoch dazu führe, dass nicht von einem den Widerruf der Schenkung rechtfertigenden groben Undank ausgegangen werden könne.

Eine Bindung der strafrechtlichen Entscheidung bestehe nur hinsichtlich des Schädigungsvorsatzes im Sinne des § 125 StGB, nicht aber hinsichtlich einer allfälligen Schädigungsabsicht oder dem Bewusstsein der Kränkung der Klägerin als Geschenkgeberin. Dahingehendes habe auch nicht festgestellt werden können. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als nicht zulässig, da es den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt sei.Eine Bindung der strafrechtlichen Entscheidung bestehe nur hinsichtlich des Schädigungsvorsatzes im Sinne des Paragraph 125, StGB, nicht aber hinsichtlich einer allfälligen Schädigungsabsicht oder dem Bewusstsein der Kränkung der Klägerin als Geschenkgeberin. Dahingehendes habe auch nicht festgestellt werden können. Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als nicht zulässig, da es den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt. Eine Rechtsprechung dazu, inwieweit Angriffe gegen nahe Angehörige auch dann den Widerruf rechtfertigen, wenn die strafrechtlich geahndete Sachbeschädigung im Vermögen des Geschenkgebers eintritt, liegt nicht vor. Unberechtigt macht die Klägerin aber geltend, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanzen, die trotz der Vandalenakte der Beklagten auf ein fehlendes Kränkungsbewusstsein hinsichtlich der Klägerin geschlossen hätten, mit den Gesetzen der Logik und Lebenserfahrung unvereinbar seien und insofern mit Rechtsrüge bekämpft werden könnten.

Nach ständiger Rechtsprechung können mit Rechtsrüge nur solche Feststellungen bekämpft werden, die Schlussfolgerungen beruhen die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (vgl RIS-Justiz RS0043356 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt etwa OGH 4 Ob 15/02p). Die Annahme, dass eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt eine gewisse Vorstellung oder Absicht hatte, gehört nun zum Bereich der Tatsachenfeststellungen, während die Bewertung, dass ihr unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und des von ihr zu vertretenden Beurteilungsvermögens bestimmte Umstände hätten bewusst sein müssen, ein Akt der rechtlichen Beurteilung ist (vgl RIS-Justiz RS0043601 mwN etwa zuletzt 9 ObA 125/93 vgl ferner auch RIS-Justiz RS0043606, allgemein zu der Feststellung innerer seelischer Zustände, RIS-Justiz RS0043196).Nach ständiger Rechtsprechung können mit Rechtsrüge nur solche Feststellungen bekämpft werden, die Schlussfolgerungen beruhen die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind vergleiche RIS-Justiz RS0043356 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt etwa OGH 4 Ob 15/02p). Die Annahme, dass eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt eine gewisse Vorstellung oder Absicht hatte, gehört nun zum Bereich der Tatsachenfeststellungen, während die Bewertung, dass ihr unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und des von ihr zu vertretenden Beurteilungsvermögens bestimmte Umstände hätten bewusst sein müssen, ein Akt der rechtlichen Beurteilung ist vergleiche RIS-Justiz RS0043601 mwN etwa zuletzt 9 ObA 125/93 vergleiche ferner auch RIS-Justiz RS0043606, allgemein zu der Feststellung innerer seelischer Zustände, RIS-Justiz RS0043196).

Wenn hier nun das Erstgericht unter Berücksichtigung des unmittelbaren persönlichen Eindruckes von der Beklagten geschlossen hat, dass sich der Zornesausbruch der Beklagten gegen den ehemaligen Ehegatten wendet, so ist dies eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ja schon die Ehe der Beklagten nicht nur wegen der Aufnahme der ehewidrigen Beziehung allein aus dem Verschulden der Beklagten geschieden wurde, sondern auch weil sie mehrfach auf den ehemaligen Ehegatten einschlug und diesem einen Schlag versetzte (vgl das rechtskräftige Urteil im Scheidungsverfahren).Wenn hier nun das Erstgericht unter Berücksichtigung des unmittelbaren persönlichen Eindruckes von der Beklagten geschlossen hat, dass sich der Zornesausbruch der Beklagten gegen den ehemaligen Ehegatten wendet, so ist dies eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ja schon die Ehe der Beklagten nicht nur wegen der Aufnahme der ehewidrigen Beziehung allein aus dem Verschulden der Beklagten geschieden wurde, sondern auch weil sie mehrfach auf den ehemaligen Ehegatten einschlug und diesem einen Schlag versetzte vergleiche das rechtskräftige Urteil im Scheidungsverfahren).

Nach § 948 ABGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undankes schuldig macht. Dazu werden im Gesetz eine Verletzung am Leib, an Ehre, an Freiheit oder am Vermögen genannt, die ihrer Art nach gegen den Verletzer von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz zu ahnden sind.Nach Paragraph 948, ABGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undankes schuldig macht. Dazu werden im Gesetz eine Verletzung am Leib, an Ehre, an Freiheit oder am Vermögen genannt, die ihrer Art nach gegen den Verletzer von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetz zu ahnden sind.

In ständiger Rechtsprechung stellt aber nicht jede strafbare Handlung einen groben Undank im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dar, die ein Widerrufsrecht des Geschenkgebers begründet, sondern nur eine Handlung, die eine entsprechende Schwere erreicht, wobei auch die subjektive Tatseite nicht außer Acht gelassen werden darf (vgl RIS-Justiz RS0079468 mwN zuletzt 5 Ob 539/95 ebenso Schubert in Rummel ABGB3 § 948 Rz 1). Es wird verlangt, dass dem Beschenkten bewusst ist, dass er durch sein Verhalten den Schenker kränkt (vgl RIS-Justiz RS0079373). Entscheidend ist, ob die Verfehlung des Beschenkten so gravierend ist, dass sie nach den in den Kreisen der Beteiligten herrschenden Anschauungen als eine solche Vernachlässigung der Dankespflicht gegenüber dem Geschenkgeber anzusehen ist, die eine Entziehung des Geschenkes rechtfertigt (vgl RIS-Justiz RS0079367 mwN zuletzt 10 Ob 2152/96k).In ständiger Rechtsprechung stellt aber nicht jede strafbare Handlung einen groben Undank im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dar, die ein Widerrufsrecht des Geschenkgebers begründet, sondern nur eine Handlung, die eine entsprechende Schwere erreicht, wobei auch die subjektive Tatseite nicht außer Acht gelassen werden darf vergleiche RIS-Justiz RS0079468 mwN zuletzt 5 Ob 539/95 ebenso Schubert in Rummel ABGB3 Paragraph 948, Rz 1). Es wird verlangt, dass dem Beschenkten bewusst ist, dass er durch sein Verhalten den Schenker kränkt vergleiche RIS-Justiz RS0079373). Entscheidend ist, ob die Verfehlung des Beschenkten so gravierend ist, dass sie nach den in den Kreisen der Beteiligten herrschenden Anschauungen als eine solche Vernachlässigung der Dankespflicht gegenüber dem Geschenkgeber anzusehen ist, die eine Entziehung des Geschenkes rechtfertigt vergleiche RIS-Justiz RS0079367 mwN zuletzt 10 Ob 2152/96k).

Die Rechtsprechung hat aber Straftaten gegen den Geschenkgeber selbst solche gegen nahe Angehörige gleichgehalten, weil auch diese regelmäßig von der Gefühlssphäre des Geschenkgebers umfasst sind (vgl RIS-Justiz RS0106379 ebenso Binder in Schwimann ABGB2 §§ 948, 949, Rz 4 oder Schubert aaO Rz 1).Die Rechtsprechung hat aber Straftaten gegen den Geschenkgeber selbst solche gegen nahe Angehörige gleichgehalten, weil auch diese regelmäßig von der Gefühlssphäre des Geschenkgebers umfasst sind vergleiche RIS-Justiz RS0106379 ebenso Binder in Schwimann ABGB2 Paragraphen 948,, 949, Rz 4 oder Schubert aaO Rz 1).

Die Besonderheit des vorliegenden Falles ist nun die, dass sich subjektiv die Tathandlungen der Beklagten gegen den Sohn der Klägerin richteten, der Schaden den die Straftat verwirklichte jedoch im Vermögen der Geschenkgeberin selbst eintrat.

Erachtet man es aber als ausreichend, dass sich die Straftat gegen einen Angehörigen des Geschenkgebers richtet, so muss es umso mehr gelten, wenn der objektive Erfolg im Vermögen des Geschenkgebers selbst eintritt.

Auch vom Gewicht der Handlungen ist hier davon auszugehen, dass diese einen groben Undank darstellen. Hat doch die Beklagte in dem ihr geschenkten Haus, in dem die Klägerin aber weiter das Fruchtgenussrecht hatte und lebte, umfassende Zerstörungen anrichtete, die weit über das Maß einer im Zusammenleben allenfalls vorkommenden Zerstörung auf Grund eines spontanen Zornesausbruchs hinausgehen.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Rechtsprechung teilweise auch davon ausgeht, dass nicht nur das konkrete subjektive Bewusstsein der Kränkung des Geschenkgebers durch den Beschenkten einen Widerruf der Schenkung rechtfertigen kann, sondern auch, wenn ihm dieser Umstand infolge außer Acht lassen der gebotenen Sorgfalt verborgen blieb (vgl dazu Binder aaO Rz 3 mwN). Im Ergebnis muss darauf aber hier nicht weiter eingegangen werden.Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Rechtsprechung teilweise auch davon ausgeht, dass nicht nur das konkrete subjektive Bewusstsein der Kränkung des Geschenkgebers durch den Beschenkten einen Widerruf der Schenkung rechtfertigen kann, sondern auch, wenn ihm dieser Umstand infolge außer Acht lassen der gebotenen Sorgfalt verborgen blieb vergleiche dazu Binder aaO Rz 3 mwN). Im Ergebnis muss darauf aber hier nicht weiter eingegangen werden.

Insgesamt war jedenfalls der Revision der Klägerin Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im klagsstattgebenden Sinne abzuändern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Für das Revisionsverfahren werden von der Klägerin keine Kosten verzeichnet.Insgesamt war jedenfalls der Revision der Klägerin Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im klagsstattgebenden Sinne abzuändern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO. Für das Revisionsverfahren werden von der Klägerin keine Kosten verzeichnet.

Anmerkung

E68291 8Ob230.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00230.02K.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20030123_OGH0002_0080OB00230_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten