TE OGH 2003/1/23 6Ob89/02k

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. Josef B*****, 2. Josef B*****, 3. Gerhard H***** und

4. Albine H*****, alle vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger em, DDr. Heinz Mück ua Rechtsanwälte in Linz, gegen die Antragsgegnerin Telekom Austria Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 3, vertreten durch Hasberger, Seitz & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Festsetzung der Höhe einer Entschädigung nach § 6a Telekommunikationswegegesetz über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 29. November 2001, GZ 14 R 488/01k-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Lembach vom 24. September 2001, GZ Nc 163/00h-12, als nichtig aufgehoben wurde, den Beschluss4. Albine H*****, alle vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger em, DDr. Heinz Mück ua Rechtsanwälte in Linz, gegen die Antragsgegnerin Telekom Austria Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 3, vertreten durch Hasberger, Seitz & Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Festsetzung der Höhe einer Entschädigung nach Paragraph 6 a, Telekommunikationswegegesetz über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 29. November 2001, GZ 14 R 488/01k-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Lembach vom 24. September 2001, GZ Nc 163/00h-12, als nichtig aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Bescheiden der Republik Österreich (Fernmeldebüro für OÖ u Sbg in Linz) wurden den Antragstellern einmalige Abfindungen für die Belastung ihrer Liegenschaften durch ein Leitungsrecht der Antragsgegnerin gemäß § 6a Abs 1 iVm § 15 Telekommunikationswegegesetz (TWG) zuerkannt, und zwar der Erstantragstellerin 15 S pro Laufmeter, dem Zweitantragsteller 14,50 S pro Laufmeter und den Dritt- und Viertantragstellern gemeinsam 14 S pro Laufmeter.Mit Bescheiden der Republik Österreich (Fernmeldebüro für OÖ u Sbg in Linz) wurden den Antragstellern einmalige Abfindungen für die Belastung ihrer Liegenschaften durch ein Leitungsrecht der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Telekommunikationswegegesetz (TWG) zuerkannt, und zwar der Erstantragstellerin 15 S pro Laufmeter, dem Zweitantragsteller 14,50 S pro Laufmeter und den Dritt- und Viertantragstellern gemeinsam 14 S pro Laufmeter.

Die Antragsteller begehrten die gerichtliche Festsetzung einer Entschädigung von 336 S pro Laufmeter.

Die Antragsgegnerin beantragte, die Höhe der Abgeltung wie in den Bescheiden festzusetzen.

Das Erstgericht sprach mit Beschluss aus, dass 1. der Anspruch der Antragsteller auf Entschädigung zur Abgeltung für Leitungsrechte nach dem TWG dem Grunde nach zu Recht bestehe und 2. zur Festsetzung der Höhe des Entschädigungsanspruches allein die Bestimmungen des TWG Anwendung fänden. Die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sei nicht zulässig.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss aus Anlass des Rekurses der Antragsteller als nichtig auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Antrag nach Verfahrensergänzung auf. Im außerstreitigen Verfahren fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die Fällung von Zwischenentscheidungen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Frage, ob eine derartige Entscheidung nichtig sei oder nur einen Verfahrensmangel begründe, vom Obersten Gerichtshof widersprüchlich beantwortet werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist jedoch aus folgenden Erwägungen unzulässig.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass im außerstreitigen Verfahren Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruchs" im Sinn des § 393 Abs 1 ZPO unzulässig sind (RIS-Justiz RS0008508; RS0007423). Den nach Ansicht des Rekursgerichtes als hiezu in Widerspruch stehenden Entscheidungen 6 Ob 507/91 und 1 Ob 76/00h lagen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Eine Entscheidung im Außerstreitverfahren über den Grund des Entschädigungsanspruches nach Art eines Zwischenurteiles im Rechtsstreit sehen auch die Verfahrensbestimmungen des TWG und des Eisenbahnenteignungsgesetzes (vgl Art 20 Bundesstraßengesetz und Art 13 Verwaltungsentlastungsgesetz) nicht vor. Verfahrensgegenstand, über den es zu entscheiden gilt, ist nur die Höhe des Entschädigungsbegehrens.Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass im außerstreitigen Verfahren Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruchs" im Sinn des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO unzulässig sind (RIS-Justiz RS0008508; RS0007423). Den nach Ansicht des Rekursgerichtes als hiezu in Widerspruch stehenden Entscheidungen 6 Ob 507/91 und 1 Ob 76/00h lagen nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Eine Entscheidung im Außerstreitverfahren über den Grund des Entschädigungsanspruches nach Art eines Zwischenurteiles im Rechtsstreit sehen auch die Verfahrensbestimmungen des TWG und des Eisenbahnenteignungsgesetzes vergleiche Artikel 20, Bundesstraßengesetz und Artikel 13, Verwaltungsentlastungsgesetz) nicht vor. Verfahrensgegenstand, über den es zu entscheiden gilt, ist nur die Höhe des Entschädigungsbegehrens.

Abgesehen davon war im vorliegenden Verfahren ohnehin nie strittig, dass den Antragstellern ein Entschädigungsbetrag als Abgeltung der Leitungsrechte zusteht. Punkt 1. des vom Rekursgericht beseitigten Beschlusses des Erstgerichtes gibt daher nur eine unstrittige Tatsache wieder, die für den weiteren Verfahrensverlauf ohne Bedeutung ist und weder in die Rechtssphäre der Antragsteller noch in jene der Antragsgegnerin nachteilig eingreift. In seinem Punkt 2. hat das Erstgericht nichts anderes als seine Rechtsmeinung kundgetan, der keinerlei Bindungswirkung zukommt. Die "Zwischenentscheidung" des Erstgerichtes konnte daher insgesamt für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung nach § 6a TWG keine Wirkung entfalten und das Gericht nicht binden (vgl 7 Ob 279/00f). Ob diese Entscheidung aufrecht bestehen bleibt oder - durchaus im Sinn einer Klarstellung - beseitigt wird, hat daher auf die Rechtssphäre der Parteien letztlich keinen Einfluss. Die Antragsgegnerin kann sich somit durch die Aufhebung dieses (überflüssigen) Beschlusses und den Auftrag an das Erstgericht, das Verfahren zu ergänzen und dann über den Festsetzungsantrag zu entscheiden, nicht beschwert erachten. Da die Beschlüsse der Vorinstanzen die Rechtssphäre der Parteien nicht berührt, war auch nicht auf den im Revisionsrekurs als Nichtigkeitsgrund geltend gemachten Umstand einzugehen, dass der Antragsgegnerin keine Möglichkeit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung eingeräumt worden war.Abgesehen davon war im vorliegenden Verfahren ohnehin nie strittig, dass den Antragstellern ein Entschädigungsbetrag als Abgeltung der Leitungsrechte zusteht. Punkt 1. des vom Rekursgericht beseitigten Beschlusses des Erstgerichtes gibt daher nur eine unstrittige Tatsache wieder, die für den weiteren Verfahrensverlauf ohne Bedeutung ist und weder in die Rechtssphäre der Antragsteller noch in jene der Antragsgegnerin nachteilig eingreift. In seinem Punkt 2. hat das Erstgericht nichts anderes als seine Rechtsmeinung kundgetan, der keinerlei Bindungswirkung zukommt. Die "Zwischenentscheidung" des Erstgerichtes konnte daher insgesamt für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung nach Paragraph 6 a, TWG keine Wirkung entfalten und das Gericht nicht binden vergleiche 7 Ob 279/00f). Ob diese Entscheidung aufrecht bestehen bleibt oder - durchaus im Sinn einer Klarstellung - beseitigt wird, hat daher auf die Rechtssphäre der Parteien letztlich keinen Einfluss. Die Antragsgegnerin kann sich somit durch die Aufhebung dieses (überflüssigen) Beschlusses und den Auftrag an das Erstgericht, das Verfahren zu ergänzen und dann über den Festsetzungsantrag zu entscheiden, nicht beschwert erachten. Da die Beschlüsse der Vorinstanzen die Rechtssphäre der Parteien nicht berührt, war auch nicht auf den im Revisionsrekurs als Nichtigkeitsgrund geltend gemachten Umstand einzugehen, dass der Antragsgegnerin keine Möglichkeit zur Erstattung einer Rekursbeantwortung eingeräumt worden war.

Die Revisionsrekursbeantwortung war mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass deren Kosten schon deshalb von den Antragstellern selbst zu tragen sind.

Anmerkung

E68381 6Ob89.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00089.02K.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20030123_OGH0002_0060OB00089_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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